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Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. phil. Dipl. iur. Andreas NeumannRechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. phil. Dipl. iur. Andreas Neumann
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Gastank auf dem Grundstück - Zubehör nach § 97 BGB oder fremdes Eigentum?

22. Oktober 2026

Wer eine Gewerbeimmobilie erwirbt, geht regelmäßig davon aus, dass diejenigen Anlagen, die seit Jahren oder gar Jahrzehnten sichtbar dem Betrieb dienen, Teil des erworbenen Unternehmensstandortes sind. Gerade bei Gastanks, Heizungsanlagen, Transformatoren, Photovoltaikanlagen oder anderen technischen Einrichtungen wird häufig als selbstverständlich vorausgesetzt, dass diese dem Grundstück rechtlich zugeordnet sind.

Dass diese Annahme gefährlich sein kann, zeigt ein aktueller Rechtsstreit um zwei Flüssiggastanks, die sich seit langer Zeit auf einem Betriebsgrundstück befanden und ausschließlich dessen Versorgung dienten. Nach dem Erwerb des Grundstücks machte jedoch ein Dritter Eigentumsrechte an den Tanks geltend und verlangte deren Herausgabe. Im Ergebnis wurde die Erwerberseite zur Herausgabe verurteilt, wobei alle Abwickungsfragen offen bleiben. Der Fall wirft eine ebenso alte wie spannende sachenrechtliche Frage auf: Wann wird eine bewegliche Sache rechtlich Teil des wirtschaftlichen Schicksals eines Grundstücks?

 

Was ist Zubehör im Sinne des § 97 BGB?

Das deutsche Recht kennt mit § 97 BGB den Begriff des Zubehörs. Danach sind Zubehör bewegliche Sachen, die zwar nicht Bestandteil der Hauptsache sind, dieser aber dauerhaft zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Der Gedanke dahinter ist einfach: Was wirtschaftlich zusammengehört, soll im Rechtsverkehr möglichst auch rechtlich zusammen behandelt werden.

Ein klassisches Beispiel sind Produktionsmaschinen einer Fabrik, landwirtschaftliche Geräte eines Hofes oder technische Anlagen, die dauerhaft der Nutzung eines Grundstücks dienen. Sie werden zwar nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, folgen aber grundsätzlich dessen rechtlichem Schicksal. Damit knüpft das Gesetz nicht primär an Eigentumsfragen an, sondern an die wirtschaftliche Funktion einer Sache.

Wenn die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit der Hauptsache verbunden wurde, liegt kein Zuberhör im Sinne des § 97 BGB vor. Genau an diesem Punkt entstehen viele praktische und dogmatische Schwierigkeiten. Im entschiedenen Fall wurden die Gastanks ursprünglich aufgrund eines Vertragsverhältnisses eines Dritten auf dem Grundstück aufgestellt. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Nutzung von Anfang an lediglich vorübergehenden Charakter gehabt habe. Die für das Zubehör erforderliche dauerhafte Zuordnung zum Grundstück fehle deshalb. Diese Sichtweise erscheint allerdings keineswegs zwingend.

Gerade moderne Gewerbebetriebe arbeiten heute häufig mit gemieteten, geleasten oder anderweitig überlassenen technischen Einrichtungen. Würde bereits die schuldrechtliche Konstruktion genügen, um eine Zubehörqualität auszuschließen, könnten wesentliche Betriebseinrichtungen trotz jahrzehntelanger Nutzung jederzeit außerhalb des Grundstücksverbandes verbleiben.

Die eigentlich interessante Rechtsfrage lautet daher: Kommt es auf die wirtschaftliche Realität an oder auf die schuldrechtliche Vertragsgestaltung im Hintergrund?

 

Das schweizerische Recht: Zugehör statt Zubehör

Noch interessanter wird die Betrachtung im Vergleich mit der Schweiz. Das schweizerische Zivilgesetzbuch verwendet nicht den Begriff des Zubehörs, sondern denjenigen des Zugehörs. Gehört eben dazu. Während das deutsche "behör" an Behörde erinnert. Nach Art. 644 Abs. 2 ZGB gelten als Zugehör bewegliche Sachen, die nach der am Ort üblichen Auffassung oder nach dem deutlich erkennbaren Willen des Eigentümers dauerhaft für die Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung der Hauptsache bestimmt sind.

Bereits die Formulierung zeigt erhebliche Parallelen zum deutschen Recht. Sowohl § 97 BGB als auch Art. 644 ZGB verlangen eine dauerhafte funktionale Zuordnung einer beweglichen Sache zu einer Hauptsache. Beide Rechtsordnungen unterscheiden zwischen einer bloß vorübergehenden Verwendung einerseits und einer wirtschaftlich auf Dauer angelegten Widmung andererseits. Während das deutsche Recht stärker auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung abstellt, betont das schweizerische Recht zusätzlich die Verkehrsauffassung und den erkennbaren Widmungswillen des Eigentümers.

Die Unterschiede liegen daher eher in der juristischen Begründung als im Ergebnis.

 

Gemeinsame Wurzeln im römischen Recht

Trotz unterschiedlicher Gesetzestexte beruhen die Institute des Zubehörs und des Zugehörs auf denselben historischen Grundlagen. Bereits das römische Recht kannte die Vorstellung, dass bestimmte bewegliche Sachen einer Hauptsache wirtschaftlich zugeordnet sein können, ohne deren Bestandteil zu werden. Das Ziel war schon damals, wirtschaftliche Einheiten im Rechtsverkehr nicht künstlich zu zerschneiden. Deshalb überrascht es nicht, dass deutsche und schweizerische Gerichte häufig zu vergleichbaren Ergebnissen gelangen. In beiden Rechtsordnungen stellt sich letztlich dieselbe Frage: Ist die betreffende Sache nach ihrer tatsächlichen Funktion so eng mit dem Grundstück oder Betrieb verbunden, dass sie aus Sicht des Rechtsverkehrs dessen wirtschaftliches Schicksal teilen soll?

 

Warum der Fall weit über Gastanks hinaus Bedeutung hat

Wer meint, es gehe lediglich um zwei Flüssiggastanks, unterschätzt die praktische Tragweite. Die gleiche Problematik stellt sich bei Blockheizkraftwerken, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, Solarparks, Trafostationen, Kühlanlagen, Produktionsstraßen oder großtechnischen Energieversorgungssystemen. Immer häufiger fallen wirtschaftliche Nutzung und Eigentum auseinander. Anlagen werden gemietet, gepachtet, geleast oder aufgrund langfristiger Versorgungsverträge bereitgestellt. Die Frage, ob solche Einrichtungen Zubehör beziehungsweise Zugehör sind, entscheidet nicht selten über erhebliche Vermögenswerte.

 

Praxishinweis für Immobilienkäufer

Der Fall zeigt eindrücklich, dass ein Blick ins Grundbuch allein nicht genügt und sogar auf die Information von Maklern oder Insolvenzverwaltern nicht allzuviel vertraut werden sollte. Wer eine Gewerbeimmobilie erwirbt, sollte sämtliche Verträge über technische Anlagen sorgfältig prüfen lassen. Andernfalls kann sich Jahre später herausstellen, dass zentrale Betriebseinrichtungen einem Dritten gehören und zurückverlangt werden können.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei Energieversorgungsanlagen, Gastanks, Heizungs- und Kühltechnik, Photovoltaikanlagen sowie sämtliche Einrichtungen, die zwar dauerhaft sichtbar vorhanden sind, deren Eigentumsverhältnisse aber nicht ohne Weiteres erkennbar sind.

 

Fazit

Der Streit um die Gastanks verdeutlicht, dass die unscheinbaren Vorschriften über Zubehör und Zugehör keineswegs bloße Theorie sind. Hinter § 97 BGB und Art. 644 ZGB steht die grundlegende Frage, wie das Recht mit wirtschaftlichen Einheiten umgehen soll. Ob eine Anlage rechtlich zum Grundstück gehört oder trotz jahrzehntelanger Nutzung fremdes Eigentum bleibt, entscheidet häufig über erhebliche Vermögenswerte. Gerade deshalb bleibt die Diskussion um die Abgrenzung zwischen dauerhafter Widmung und bloß vorübergehender Nutzung für die Immobilienpraxis hochaktuell.

Für Immobilienkäufer gilt mehr denn je: Nicht alles, was auf dem Grundstück steht, gehört auch dem Grundstückseigentümer. Manchmal entscheidet ein einziger Vertrag darüber, ob eine Anlage Zubehör, Zugehör oder schlicht fremdes Eigentum ist.

Das selbständige Beweisverfahren - Fehlkonstrukt mit erstaunlicher Beharrungskraft

01. Oktober 2026

Das selbständige Beweisverfahren gehört zu jenen Instituten des deutschen Zivilprozessrechts, deren theoretische Rechtfertigung deutlich überzeugender ausfällt als ihre praktische Bewährung. Seit Jahrzehnten wird es als Instrument der Verfahrensökonomie beschrieben. Durch die frühzeitige Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sollen tatsächliche Fragen geklärt, Beweise gesichert und im Idealfall sogar spätere Prozesse vermieden werden. Insbesondere im Bau- und Immobilienrecht genießt das Verfahren bis heute einen beinahe selbstverständlichen Stellenwert. Wer einen Baumangel geltend machen möchte, dem wird regelmäßig zum selbständigen Beweisverfahren geraten. Wer sich im Bauprozessrecht bewegt, begegnet dem Verfahren an nahezu jeder Ecke.

 

Das selbständige Beweisverfahren im Praxistest

Die praktische Erfahrung gibt jedoch Anlass zu erheblichen Zweifeln, ob das Verfahren den ihm zugeschriebenen Erwartungen tatsächlich gerecht wird. Die grundlegende Kritik, die hier bereits vor Jahren geäußert wurde, besteht jedenfalls fort. Das selbständige Beweisverfahren beschleunigt Streitigkeiten regelmäßig nicht. Es ersetzt den Hauptsacheprozess häufig nicht. Es schafft vielmehr in vielen Fällen ein weiteres Verfahren vor dem eigentlichen Verfahren.

Der Gedanke des Gesetzgebers ist dabei durchaus nachvollziehbar. Technische Fragen sollen zunächst beschleunigt geklärt werden. Die Parteien sollen anschließend auf einer verlässlichen Tatsachengrundlage entscheiden können, ob sie einen Vergleich schließen oder einen Rechtsstreit fortführen wollen.

Das Problem liegt jedoch weniger in der Idee als in ihrer Umsetzung. Denn die meisten baurechtlichen Konflikte drehen sich nicht ausschließlich um technische Fragen. Selbst wenn ein Sachverständiger sämtliche Mängel festgestellt, ihre Ursachen ermittelt und die Kosten einer Mängelbeseitigung berechnet hat, sind die eigentlichen Streitfragen häufig noch nicht beantwortet. War die geschuldete Beschaffenheit tatsächlich anders vereinbart? Liegt überhaupt ein rechtlich relevanter Mangel vor? Sind Gewährleistungsrechte bereits ausgeschlossen oder verjährt? Welche Anteile der geltend gemachten Kosten stellen Sowiesokosten dar? Wurde ordnungsgemäß abgenommen? Ist die Mängelursache dem Verantwortungsbereich des Unternehmers oder des Bestellers zuzurechnen?

Wer die Praxis kennt, weiß, dass sich solche Fragen selten durch ein Gutachten erledigen lassen. Das Ergebnis ist oft ernüchternd: Nach mehreren Jahren Beweisverfahren, mehreren Ortsterminen und einem umfangreichen Gutachten folgt gleichwohl die Klage. Der eigentliche Rechtsstreit wird nicht vermieden, sondern lediglich zeitlich nach hinten verschoben. Der vermeintliche Zugewinn an Verfahrensökonomie besteht dann lediglich darin, dass die Beteiligten nunmehr zwei Verfahren geführt haben statt eines.

 

Bedeutung der Kosten des Verfahrens  

Hinzu tritt ein weiteres Problem, das nach meiner Beobachtung deutlich zu wenig Aufmerksamkeit erhält. Das selbständige Beweisverfahren entwickelt vielfach eine bemerkenswerte Eigendynamik bei den Kosten. Mit der Bestellung eines Sachverständigen beginnt nicht selten ein Prozess innerhalb des Verfahrens. Es werden Unterlagen angefordert, Ortstermine durchgeführt, Ergänzungsfragen gestellt, weitere Untersuchungen vorgeschlagen und zusätzliche Stellungnahmen abgegeben. Häufig entsteht der Eindruck, dass die Bemühungen um die vollständige technische Aufklärung des Sachverhalts irgendwann außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des eigentlichen Rechtsstreits geraten.

Ein kürzlich bearbeiteter Fall verdeutlicht dieses strukturelle Problem in bemerkenswerter Weise. Gegenstand des Verfahrens waren behauptete Mängel mit einem wirtschaftlichen Volumen von maximal rund 35.000 Euro. Bereits dabei war zu berücksichtigen, dass einzelne Positionen zumindest teilweise als Sowiesokosten einzuordnen gewesen sein dürften. Es handelte sich also keineswegs um ein außergewöhnlich komplexes Großprojekt mit einem Streitwert in Millionenhöhe, sondern um eine Auseinandersetzung, wie sie tagtäglich vor deutschen Gerichten geführt wird.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige verlangte zur Beantwortung meiner Fragen einen Vorschuss von 100.000 Euro. Allein diese Zahl verdient einen Moment des Nachdenkens. Die Kosten der vorgesehenen Beweisaufnahme sollten nahezu das Dreifache des wirtschaftlichen Volumens des eigentlichen Streitgegenstandes betragen. Selbstverständlich soll damit nicht in Frage gestellt werden, dass komplexe technische Untersuchungen als Basis für eine rechtlich haltbare Entscheidung ihren Preis haben. Gleichwohl stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Wenn die Kosten der Tatsachenermittlung die wirtschaftliche Bedeutung des Streitfalls deutlich übersteigen, drängt sich die Überlegung auf, ob das Verfahren seinen eigentlichen Zweck noch erfüllt.

Besonders aufschlussreich war die weitere Entwicklung. Die beteiligte Rechtsschutzversicherung wurde mit der Situation konfrontiert, dass zur Klärung eines Streits über etwa 35.000 Euro ein Sachverständigenvorschuss von rund 100.000 Euro aufzubringen gewesen wäre. Die wirtschaftliche Reaktion fiel entsprechend nüchtern aus. Anstatt die Durchführung der Begutachtung zu finanzieren und anschließend den weiteren Verlauf des Verfahrens abzuwarten, wurde eine vergleichsweise Regelung gesucht und letztlich ein Abgeltungsvergleich mit der Versicherung selbst über 10.000 Euro geschlossen.

Bemerkenswert ist dabei weniger die Tatsache, dass ein Vergleich zustande kam. Vergleiche werden jeden Tag geschlossen. Bemerkenswert ist vielmehr der Grund des Vergleichs. Die Parteien verfügten gerade nicht über bessere Erkenntnisse. Es lag kein Gutachten vor. Es gab keine technische Aufklärung des Sachverhalts. Die tatsächlichen Streitfragen waren nicht beantwortet. Der Vergleich beruhte letztlich auf der Erkenntnis, dass die Durchführung der vorgesehenen Beweisaufnahme mitsamt Bauteilöffnungen wirtschaftlich nicht sinnvoll erschien.

 

Auswertung und Ausblick

Genau an dieser Stelle offenbart sich nach meiner Auffassung nochmals die eigentliche Schwäche des selbständigen Beweisverfahrens. Häufig wird argumentiert, das Verfahren trage zur Streitbeilegung bei. Das mag statistisch sogar zutreffen. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass das Verfahren deshalb gelungen wäre. Wenn Konflikte deshalb beendet werden, weil die Kosten ihrer Aufklärung außer Verhältnis zum Streitgegenstand geraten, spricht dies weniger für die Stärke des Verfahrens als für die wirtschaftliche Vernunft der Beteiligten. Der Streit wird dann nicht durch Erkenntnisgewinn beendet, sondern durch die Vermeidung des Erkenntnisgewinns.

Damit erscheint das selbständige Beweisverfahren letztlich häufig als Lückenbüßer eines Prozessrechts, das technische Fragestellungen innerhalb eines konzentrierten Hauptsacheverfahrens oftmals nicht schnell genug bewältigt. Anstatt Streitigkeiten zu verkürzen, verlängert es sie nicht selten. Anstatt Kosten zu sparen, verursacht es zusätzliche Kosten. Anstatt Verfahren zu vermeiden, schafft es vielfach ein weiteres Verfahren. Das bedeutet keineswegs, dass das Instrument in jedem Einzelfall untauglich wäre. Seine Existenzberechtigung mag insbesondere dort bestehen, wo Beweise akut verloren zu gehen drohen oder eine kurzfristige Beweissicherung tatsächlich erforderlich erscheint. Die baurechtliche Praxis zeigt jedoch seit Jahren, dass zwischen diesem Ausnahmegedanken und der tatsächlichen Anwendung des Verfahrens eine erhebliche Diskrepanz besteht.

 

Fazit

Die grundlegende Kritik bleibt daher bestehen. Das selbständige Beweisverfahren wird häufig als Ausdruck besonderer Verfahrensökonomie dargestellt. Tatsächlich wirkt es in vielen Fällen wie deren Gegenteil.

Der geschilderte Fall legt jedenfalls einen unbequemen Befund nahe: Die wirkungsvollste Funktion des selbständigen Beweisverfahrens besteht mitunter nicht darin, Beweise zu sichern oder Erkenntnisse zu gewinnen. Seine größte praktische Wirkung entfaltet es gelegentlich dadurch, dass alle Beteiligten versuchen, die Kosten seiner vollständigen Durchführung zu vermeiden. Das ist jedoch kein Argument für die Qualität des Instruments, sondern eher ein Hinweis auf seine fortbestehenden strukturellen Schwächen.

Overdancing vor Gericht

12. Oktober 2026

Vor einigen Tagen hat mich mein Tanzlehrer Philip Banyer auf etwas hingewiesen, das zunächst wie eine rein technische Korrektur erschien und sich bei näherem Nachdenken als erstaunlich allgemeingültige Erkenntnis erwies.

Meine Fußarbeit sei stellenweise unsauber geworden. Ursache hierfür war nicht mangelnde Aufmerksamkeit, sondern eher das Gegenteil: Die Musik hatte mich mitgerissen. Die Konzentration hatte sich allmählich von der Technik auf den Ausdruck verlagert, von den Ursachen auf ihre Wirkung. Man möchte die Musik besonders intensiv fühlen, sie sichtbarer machen und ihr gerechter werden. Gerade dadurch gerät jedoch leicht aus dem Blick, dass guter Ausdruck stets auf unscheinbaren technischen Grundlagen beruht.

Für dieses Phänomen existiert im Englischen der Begriff des Overdancing. Das Verb „to over-dance“ ist seit Jahrhunderten nachweisbar; in der modernen Tanzsprache beschreibt es jedoch den Moment, in dem die Emotion beginnt, die Technik zu überwuchern. Der Tänzer bewegt sich größer, investiert mehr Energie und fühlt die Musik intensiver. Gleichzeitig verliert er aber jene Präzision, die seinen Ausdruck überhaupt erst ermöglicht. Die Wirkung tritt in den Vordergrund und verdrängt ihre eigenen Voraussetzungen.

Je länger ich darüber nachdachte, desto mehr gewann ich den Eindruck, dass Overdancing keineswegs nur ein Problem des Tanzsports beschreibt. Vielmehr handelt es sich um eine allgemeine menschliche Versuchung. Sie begegnet uns überall dort, wo Menschen mit Leidenschaft um ein Ziel ringen und dabei Gefahr laufen, die sichtbare Wirkung höher zu gewichten als die oftmals unspektakulären Grundlagen ihres Erfolgs.

Besonders deutlich zeigt sich dies im Recht. Hinter jedem Gerichtsverfahren stehen wirtschaftliche Interessen, persönliche Hoffnungen, Enttäuschungen und nicht selten erhebliche praktische Konsequenzen. Für die Beteiligten besteht ein Konflikt niemals nur aus der Rechtsfrage selbst. Er besteht ebenso aus seinen Folgen, seinen Risiken und seinen Auswirkungen auf das tägliche Leben. Das Recht hingegen ist gezwungen, Komplexität zu reduzieren. Es betrachtet die Wirklichkeit durch die Linse konkreter Anspruchsgrundlagen, Tatbestandsmerkmale und prozessualer Fragestellungen. Darin liegt seine Stärke, zugleich aber auch eine Quelle ständiger Spannung. Das Leben ist regelmäßig reicher als die rechtliche Entscheidung darüber.

Gerade deshalb entsteht für Anwälte immer wieder die Herausforderung, zwischen dem juristisch Tragenden und dem menschlich Bedeutsamen zu unterscheiden. Wer einen Fall wirklich durchdringt, erkennt häufig weit mehr Aspekte, als am Ende entscheidungserheblich sind. Praktische Folgeprobleme, wirtschaftliche Risiken oder ungelöste Abwicklungsfragen können für die Betroffenen von erheblicher Bedeutung sein und dennoch nicht den Kern der gerichtlichen Entscheidung bilden. Die Kunst besteht dann nicht darin, möglichst viele Gesichtspunkte vorzutragen, sondern darin, denjenigen herauszuarbeiten, auf den es im entscheidenden Moment tatsächlich ankommt.

Darin ähnelt juristische Arbeit erstaunlich stark der Kunst. Ein Pianist gestaltet eine Melodie nicht dadurch überzeugend, dass er jede Stimme gleich laut spielt. Würde er es tun, entstünde kein Klangbild, sondern Unordnung. Die Kunst liegt gerade darin, Schwerpunkte zu setzen, Linien herauszuarbeiten und zwischen Vordergrund und Hintergrund zu unterscheiden. Jeder Pianist kennt den Moment, in dem die eigene Begeisterung für eine musikalische Phrase größer wird als die Kontrolle über den Klang. Man möchte mehr Gefühl zeigen und bemerkt plötzlich, dass der Ton härter wird, die Transparenz verloren geht und die Musik ärmer statt reicher klingt. Paradoxerweise ist dann nicht zu wenig Emotion vorhanden, sondern zu viel ungeordnete Emotion.

Dasselbe gilt für den Tanz. Die Musik wird nicht dadurch schöner, dass jede Bewegung größer ausgeführt wird. Häufig entsteht wahre Eleganz gerade dort, wo Kraft zurückgenommen und durch Kontrolle ersetzt wird. Der Zuschauer nimmt am Ende nicht die technische Anstrengung wahr, sondern ihre Verwandlung in Leichtigkeit. Wie beim Klavier macht auch auf dem Parkett und im Gerichtssaal letztlich der Ton die Musik.

Vielleicht beschreibt Overdancing deshalb weit mehr als einen Fehler der Tanztechnik. Es bezeichnet eine allgemeine Neigung des Menschen, Wirkung mit Wirksamkeit zu verwechseln. Wir glauben oft, mehr Intensität müsse zwangsläufig zu besseren Ergebnissen führen, während die großen Leistungen unseres Lebens meist aus einer anderen Quelle entstehen. Der gute Tänzer fühlt die Musik ebenso intensiv wie der Anfänger, der gute Pianist erlebt die Emotion einer Passage ebenso stark wie der Student, und der erfahrene Anwalt erkennt die Bedeutung eines Falles keineswegs weniger klar als sein Mandant. Der Unterschied liegt nicht im Ausmaß des Gefühls, sondern in seiner Beherrschung.

Vielleicht besteht Meisterschaft überhaupt nicht darin, weniger zu empfinden, sondern darin, dem Empfundenen eine Form zu geben. Der Tänzer muss noch zwischen Ferse und Ballen unterscheiden können, wenn ihn die Musik fortträgt. Der Pianist muss die Kontrolle über den Klang bewahren, wenn ihn eine Phrase emotional ergreift. Der Jurist muss zwischen dem menschlich Bewegenden und dem rechtlich Entscheidenden unterscheiden können, wenn ihn die Überzeugung von seiner Sache erfasst.

Genau dort verläuft möglicherweise die unsichtbare Grenze zwischen Leidenschaft und Overdancing. Und vielleicht entscheidet sich an dieser Grenze nicht nur die Qualität eines Tanzes, die Schönheit einer musikalischen Interpretation oder die Überzeugungskraft eines Schriftsatzes, sondern eine allgemeinere Frage: ob wir unsere Kräfte lediglich entfalten oder ob wir gelernt haben, ihnen Richtung zu geben. Denn nicht die größte Intensität entfaltet am Ende die größte Wirkung, sondern jene seltene Verbindung von Leidenschaft und Disziplin, aus der Kunst, Überzeugungskraft und gelegentlich sogar Weisheit entstehen.

Plädoyer auf Vorrat - zur Praxis der Strafverteidigung in Deutschland und in der Schweiz

29. September 2026

Die schweizerische Prozesskultur kennt seit vielen Jahren die Praxis des schriftlich vorbereiteten Plädoyers als selbstverständlichen Bestandteil professioneller Verhandlungsführung. Während im deutschen Strafprozess die Mündlichkeit dominiert und schriftliche Ausarbeitungen häufig lediglich der eigenen Vorbereitung dienen, wird in der Schweiz vielfach erwartet, dass ein Verteidiger sein Plädoyer bereits in einer druckreifen Fassung vorbereitet und dem Gericht am Ende einer stundenlangen Verhandlung überreicht. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Deutschland wie mich ist dies zunächst gewöhnungsbedürftig.

Nicht selten entsteht beim Hören der Plädoyers von Verteidigern der Mitbeschuldigten der Eindruck, dass bereits vor Beginn der entscheidenden Verhandlung feststehen sollte, was am Ende gesagt wird. Wer dagegen aus einer deutschen Verhandlungskultur kommt, fragt sich zwangsläufig: Wie soll man ein fertiges Plädoyer mitsamt Zitaten aus der obergerichtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung formulieren, bevor die Hauptverhandlung tatsächlich stattgefunden hat und feststeht, welche rechtlichen Fragen am Ende überhaupt entscheidend sein werden?

 

Das Plädoyer entsteht am Ende der Verhandlung

Das deutsche Strafverfahren ist traditionell von der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung geprägt. Verteidigende hören die Zeugenaussagen, reagieren auf Widersprüche, bewerten spontane Entwicklungen und berücksichtigen auch Zwischentöne sowie die Reaktionen von Staatsanwaltschaft und Gericht.

Das eigentliche Plädoyer entsteht deshalb häufig erst im Verlauf oder sogar erst gegen Ende der Hauptverhandlung. Es wird entwickelt und frei vorgetragen, nicht lediglich verlesen.

Natürlich bereitet sich auch der deutsche Strafverteidiger umfassend vor. Notizen, Argumentationsgerüste und Textbausteine gehören zum anwaltlichen Alltag. Dennoch verstehen viele deutsche Strafverteidiger das Plädoyer nicht als bereits fertig geschriebenes Dokument, sondern als Ergebnis eines dynamischen Verfahrens. Gerade die letzten Stunden einer Hauptverhandlung können die Prozesslage erheblich verändern. Zeuginnen und Zeugen sagen anders aus als erwartet. Sachverständige relativieren frühere Einschätzungen. Das Gericht erteilt Hinweise, mal ausdrücklich und mal konkludent oder sogar subliminal durch Augurenlächeln, Gesten und Zeichen. Anträge werden gestellt oder zurückgewiesen. Wer sein Plädoyer bereits vollständig formuliert in der Tasche hat, läuft daher Gefahr, für all diese Entwicklungen nicht mehr wirklich offen zu sein, die bei der Erstellung des Textes noch gar nicht absehbar waren.

 

Die Schweizer Praxis: Struktur schafft Präzision

Die schriftliche Ausarbeitung wird nicht als Ersatz der Mündlichkeit verstanden, sondern als deren Ergänzung. Das schriftliche Plädoyer soll den Parteistandpunkt präzise dokumentieren, dem Gericht die Nacharbeit erleichtern und Missverständnisse vermeiden. Nicht zuletzt erleichtert es die Protokollierung durch die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Aus dieser Perspektive erscheint die schriftliche Vorbereitung durchaus sinnvoll. Richterinnen und Richter erhalten eine klar strukturierte Argumentation, können einzelne Punkte nachvollziehen und müssen sich nicht vollständig auf ihre Mitschriften oder allein auf Audio- und Videoaufzeichnungen verlassen. Die schweizerische Prozesskultur verbindet damit Mündlichkeit und Schriftlichkeit auf eine Weise, die in Deutschland deutlich seltener anzutreffen ist.

 

Ein deutscher Verteidiger darf skeptisch bleiben

Trotz aller Wertschätzung für die schweizerische Verfahrenskultur bleibt die Frage berechtigt, ob ein vollständig ausformulierter Schriftsatz tatsächlich den Kern einer Hauptverhandlung trifft und die richterliche Überzeugungsbildung nachhaltig prägt. Die anwaltliche Praxis zeigt häufig ein anderes Bild. Je länger eine Verhandlung dauert, desto stärker entfernt sich das tatsächliche Schlussplädoyer von seiner ursprünglichen Fassung. Handschriftliche Ergänzungen füllen die Seitenränder. Sätze werden gestrichen. Neue Argumente werden eingefügt. Aus dem sorgfältig formatierten Dokument entsteht eine Arbeitsunterlage, die am Ende oft nur noch für ihre Verfasserin oder ihren Verfasser wirklich lesbar ist.

Die Qualität eines Plädoyers entscheidet sich nicht dadurch, dass es bereits Wochen zuvor anhand einschlägiger Literatur und Rechtsprechung recherchiert und elegant ausformuliert worden ist. Entscheidend ist vielmehr die Fähigkeit, auf das tatsächlich in der Verhandlung Geschehene zu reagieren.

 

Rechtliches Gehör lebt von der mündlichen Verhandlung

Gerade vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung des rechtlichen Gehörs in der Schweiz erscheint dies bemerkenswert. Das rechtliche Gehör soll sicherstellen, dass Parteien ihren Standpunkt wirksam vorbringen und das Gericht sich mit diesem Vortrag auseinandersetzt. Dieser Gedanke entfaltet seine größte Wirkung naturgemäß dort, wo Argumente unmittelbar auf die Verhandlung reagieren können. Ein vorab ausgearbeitetes Dokument kann dabei hilfreich sein. Es kann die mündliche Auseinandersetzung jedoch nicht ersetzen und ist mitunter sogar hinderlich.

Die eigentliche Überzeugungsarbeit findet weiterhin im Gerichtssaal statt. Ein Plädoyer ist überzeugend, weil es die Verhandlung nicht lediglich aufgreift, sondern substantiell verarbeitet und intensiv darauf eingeht. Jedenfalls nicht allein deshalb, weil es bereits vor der Verhandlung weitgehend fertig formuliert war, auch wenn es solche Fälle auch geben mag.

 

Das Bundesgericht stärkt die Bedeutung schriftlicher Plädoyernotizen

Zusätzliche Aufmerksamkeit erhält die Thematik durch die aktuelle Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 8. September 2026 - BGer 7B_1237/2025. Das Bundesgericht stellt klar, dass Plädoyernotizen nicht automatisch Bestandteil der Verfahrensakten werden. Solange sie lediglich der internen Vorbereitung dienen, bleiben sie Arbeitsunterlagen der Verteidigung. Anders kann die Lage jedoch sein, wenn die Notizen dem Gericht tatsächlich übergeben werden. In diesem Fall kommt eine Qualifikation als Aktenbestandteil in Betracht. Damit können Fragen der Akteneinsicht und der Zugänglichkeit für andere Verfahrensbeteiligte entstehen.

Für die anwaltliche Praxis hat dies erhebliche Bedeutung. Wer ein schriftliches Plädoyer einreicht, erstellt nicht lediglich eine Gedächtnisstütze. Er schafft unter Umständen ein Dokument, das dauerhaft Teil des Verfahrens werden kann. Entsprechend sorgfältig muss die Formulierung erfolgen.

Wichtiger bleibt somit die Fähigkeit, sich notfalls vollständig von einer vorbereiteten Fassung zu lösen. Gerade erfahrene Prozessanwältinnen und Prozessanwälte müssen in der Lage sein, eine noch so sorgfältig vorbereitete Rede beiseitezulegen und stattdessen die unmittelbaren Eindrücke der Verhandlung, ihre Dynamik und oftmals auch die entscheidenden Mikrokommunikationen im Gerichtssaal aufzugreifen.

 

Fazit

Die schweizerische Tradition des schriftlich vorbereiteten Plädoyers verdient Respekt. Gerade aus deutscher Sicht ist bemerkenswert, wie konsequent die Schweizer Praxis die Prinzipien der Mündlichkeit und Schriftlichkeit miteinander verbindet. Sie fördert Struktur, Nachvollziehbarkeit und Verfahrensökonomie.

Aus deutscher Perspektive bleibt jedoch eine gewisse Skepsis nachvollziehbar. Ein Plädoyer ist in Wahrheit eigentlich eben keine wissenschaftliche Abhandlung mit umfangreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen oder bundesgerichtlichen Rechtsprechung und auch keine Vorhersage über den Verlauf einer Hauptverhandlung. Es ist die Schlussfolgerung aus dem, was sich in der Hauptverhandlung tatsächlich alles ereignet und ergeben hat. Deshalb erscheint das deutsche Verständnis in einem Punkt überzeugend: Die stärksten Plädoyers entstehen häufig nicht am Schreibtisch, in der Bibliothek oder Wochen vor der Verhandlung, sondern im Gerichtssaal selbst. Vielleicht liegt die Wahrheit, wie so oft, zwischen beiden Systemen. Eine sorgfältige schriftliche Vorbereitung ist zweifellos sinnvoll. Die eigentliche Kunst anwaltlicher Überzeugungsarbeit bleibt jedoch die Fähigkeit, auf den konkreten Verlauf der Verhandlung flexibel, spontan und rechtlich präzise zu reagieren.

Aus der Sicht eines deutschen Prozessanwalts liegt die eigentliche Stärke eines Plädoyers nicht darin, dass es bereits vor der Verhandlung druckreif formuliert wurde. Seine Stärke liegt vielmehr darin, dass es die unmittelbaren Eindrücke der Hauptverhandlung aufnimmt und hieraus eine überzeugende Schlussfolgerung entwickelt. Gerade deshalb bleibt die Mündlichkeit für viele Verteidiger nicht nur Verfahrensgrundsatz, sondern anwaltliches Handwerkszeug.

Zwischen zwei Rechtswelten

02. Oktober 2026

Wer als deutscher Jurist in der Schweiz tätig wird oder grenzüberschreitende Mandate zwischen beiden Ländern betreut, bewegt sich in einem spannenden Spannungsfeld zweier nicht zuletzt aufgrund des Römischen Rechts eng verwandter Rechtsordnungen. Auf den ersten Blick erscheint vieles vertraut: Die Rechtssysteme teilen ihre kontinentaleuropäischen Wurzeln, zahlreiche Rechtsbegriffe sind ähnlich oder sogar identisch, und viele rechtliche Fragestellungen lassen sich ohne größere Umstellungen nachvollziehen.

Bei genauerem Hinsehen treten jedoch erhebliche Unterschiede zutage. Sie reichen von der juristischen Ausbildung über den Föderalismus bis hin zu Fragen des Prozessrechts und der anwaltlichen Berufspraxis. Wer diese Unterschiede nicht nur theoretisch kennt, sondern in der praktischen Mandatsbearbeitung berücksichtigt, kann grenzüberschreitende Sachverhalte deutlich effizienter und rechtssicherer bearbeiten.

In den vergangenen Jahren habe ich auf dieser Homepage bereits einzelne Beiträge zu verschiedenen Aspekten des schweizerischen Rechts veröffentlicht. Der folgende Überblicksbeitrag soll die wesentlichen Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz zusammenführen und zugleich als Wegweiser für interessierte Mandanten, Kollegen und Juristen dienen oder als Einführung.

 

Ausbildung und juristische Denkweise

Ein wesentlicher Unterschied liegt bereits in der juristischen Ausbildung.

Während der Zugang zu den klassischen juristischen Berufen in Deutschland durch zwei Staatsexamina geprägt ist und die Ausbildung traditionell stark dogmatisch ausgerichtet ist, führt der Weg in der Schweiz über universitäre Abschlüsse und kantonale Anwaltsprüfungen. Die schweizerische Juristenausbildung wirkt vielfach praxisnäher und weniger durch abstrakte Systembildung geprägt.

Dies zeigt sich auch in der juristischen Methodik. Deutsche Juristen denken häufig in Anspruchsgrundlagen, Definitionen und fest etablierten Prüfungsschemata. Die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs bildet dabei oftmals den Ausgangspunkt der rechtlichen Argumentation. In der Schweiz wird dagegen stärker vom konkreten Normzweck und den Wertungen des Gesetzes ausgegangen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dabei eine besonders prägende Bedeutung zu.

Diese Unterschiede erklären, weshalb deutsche Juristen in der Schweiz gelegentlich als besonders dogmatisch wahrgenommen werden, während Schweizer Kollegen mitunter erstaunt sind, welchen Stellenwert Systemdenken und begriffliche Präzision in der deutschen Ausbildung einnehmen.

 

Föderalismus als prägendes Strukturmerkmal

Besonders deutlich treten die Unterschiede beim Blick auf den schweizerischen Föderalismus hervor.

Zwar existiert auch in Deutschland eine föderale Ordnung. Zahlreiche Rechtsmaterien sind jedoch bundesweit weitgehend vereinheitlicht. In der Schweiz ist die Eigenständigkeit der Kantone deutlich stärker ausgeprägt.

Insbesondere im Verwaltungsrecht, Polizeirecht, öffentlichen Baurecht und in verschiedenen verfahrensrechtlichen Bereichen bestehen erhebliche kantonale Unterschiede. Wer als deutscher Jurist erstmals mit schweizerischem Recht arbeitet, erwartet häufig eine einheitliche Rechtsordnung und findet stattdessen eine Vielzahl kantonaler Regelungen vor.

Dabei unterscheiden sich nicht nur die materiell-rechtlichen Vorschriften, sondern häufig auch Behördenstrukturen, Zuständigkeiten, Fristen, Rechtsmittel und Verwaltungsabläufe. Ein Verfahren im Kanton Zürich kann daher in wesentlichen Punkten anders geführt werden als ein vergleichbarer Fall in Bern, Basel, St. Gallen oder in Graubünden.

Diese Vielfalt mag für Außenstehende gelegentlich unübersichtlich wirken. Sie gehört jedoch zum Kern des schweizerischen Staatsverständnisses und prägt die juristische Praxis bis heute.

 

Vertraute Begriffe, andere Inhalte

Auch im Zivilrecht zeigt sich, dass äußerliche Ähnlichkeiten leicht täuschen können.

Das schweizerische Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht wirken für deutsche Juristen zunächst vertraut. Viele Institute sind vergleichbar, zahlreiche Regelungsansätze ähneln sich. Gleichzeitig sind die schweizerischen Gesetze häufig knapper formuliert und bewusst weniger detailliert ausgestaltet.

Insbesondere das Obligationenrecht gewährt größere Gestaltungsspielräume und eröffnet der Rechtsprechung einen breiteren Raum für praxisorientierte Lösungen. Wer deshalb versucht, schweizerische Rechtsfragen ausschließlich mit den Kategorien des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu lösen, läuft nicht selten Gefahr, die tatsächliche schweizerische Rechtslage zu verfehlen.

Die Unterschiede liegen häufig nicht im Grundsatz, sondern im Detail – und gerade diese Details entscheiden in der anwaltlichen Praxis häufig über Erfolg oder Misserfolg.

 

Prozessrecht zwischen Pragmatismus und Vergleichskultur

Auch das Prozessrecht folgt einer teilweise anderen Tradition.

Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist deutlich jünger als ihr deutsches Pendant und verfolgt einen vergleichsweise pragmatischen Ansatz. Besonders auffällig ist die zentrale Rolle obligatorischer Schlichtungsverfahren, die in zahlreichen Fällen vor einer Klage durchgeführt werden müssen. Für deutsche Prozessanwälte stellt dies häufig eine Umstellung dar. Die Schlichtungsbehörde ist kein Gericht im klassischen Sinne, sondern verfolgt in erster Linie das Ziel einer einvernehmlichen Konfliktlösung.

Hinzu treten Unterschiede bei den Gerichtskosten und den Kostenvorschüssen. Gerade die Pflicht zur Leistung erheblicher Kostenvorschüsse kann den Verlauf eines Verfahrens maßgeblich beeinflussen und sollte bereits bei der ersten Mandatsberatung berücksichtigt werden.

Obwohl sich zahlreiche Grundprinzipien beider Prozessordnungen ähneln, ergeben sich in der praktischen Prozessführung immer wieder relevante Unterschiede.

 

Verwaltungsrecht als besondere Herausforderung

Noch deutlicher werden die Unterschiede im Verwaltungsrecht.

Anders als in Deutschland existiert trotz der Bundesverfassung kein vollständig vereinheitlichtes Verwaltungsverfahrensrecht. Vielmehr verfügen die Kantone über eigene Verfahrensgesetze, eigene Rechtsmittelordnungen und eigene Behördenstrukturen.

Für deutsche Juristen bedeutet dies regelmäßig einen erhöhten Rechercheaufwand. Bekanntes Wissen aus dem deutschen Verwaltungsprozessrecht lässt sich nur eingeschränkt übertragen. Vielmehr müssen jeweils die einschlägigen kantonalen Vorschriften und die aktuelle Rechtsprechung sorgfältig ausgewertet werden.

Gerade im öffentlichen Baurecht, im Migrationsrecht, im Arbeitsrecht oder in verwaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren zeigt sich, wie stark die praktische Rechtsanwendung von kantonalen Besonderheiten geprägt wird.

 

Berufsrecht und anwaltliche Praxis

Auch die anwaltliche Berufsausübung weist bemerkenswerte Unterschiede auf.

Das schweizerische Berufsrecht ist im Vergleich zur deutschen BRAO und BORA deutlich kompakter ausgestaltet. Zugleich erscheint die anwaltliche Praxis vielfach pragmatischer und weniger formalistisch.

Die Kommunikation mit Behörden und Gerichten erfolgt häufig direkter, Entscheidungsprozesse wirken teilweise weniger formalisiert und die Erwartungen an die anwaltliche Rolle unterscheiden sich in Nuancen von den in Deutschland gewachsenen Traditionen.

 

Sprache als juristische Herausforderung

Besondere Aufmerksamkeit verdient nicht zuletzt die juristische Sprache.

Zahlreiche schweizerische Rechtsbegriffe erscheinen deutschen Juristen vertraut, besitzen jedoch einen anderen Bedeutungsgehalt. Dies gilt etwa für Begriffe wie „Rekurs“, „Einsprache“, „Beschwerde“, „Verfügung“ oder „vorsorgliche Maßnahmen“. Wer allein aufgrund der sprachlichen Ähnlichkeit auf identische rechtliche Wirkungen schließt, riskiert Fehlinterpretationen.

Hinzu kommt die schweizerische Mehrsprachigkeit. Entscheidungen des Bundesgerichts, wissenschaftliche Literatur und Gesetzgebung existieren teilweise in mehreren Amtssprachen. Nicht selten ergeben sich je nach Kanton auch innerhalb der deutschsprachigen Schweiz begriffliche Nuancen, die für die juristische Auslegung von erheblicher Bedeutung sein können.

Die Sprache ist deshalb in der Schweiz nicht bloß Kommunikationsmittel, sondern selbst Teil der juristischen Methodik.

 

Superprovisorisches Fazit

Die Schweiz und Deutschland verfügen über eng verwandte, zugleich aber eigenständige Rechtsordnungen. Gerade diese Mischung aus Vertrautheit und Unterschiedlichkeit macht grenzüberschreitende Mandate besonders interessant, teilweise aber auch anspruchsvoll.

Wer schweizerisches Recht lediglich als „deutsches Recht mit anderen Gesetzen“ versteht, wird den Besonderheiten der Praxis häufig nicht gerecht. Umgekehrt eröffnet die Kenntnis beider Rechtskulturen erhebliche Vorteile bei der Beratung von Unternehmen, Investoren, Immobilieneigentümern und Privatpersonen mit grenzüberschreitenden Bezügen.

Die juristischen Unterschiede beginnen bei der Ausbildung, setzen sich im Föderalismus und Prozessrecht fort und reichen bis in die anwaltliche Berufspraxis hinein. Gerade deshalb lohnt sich der genaue Blick auf beide Systeme – nicht trotz, sondern wegen ihrer vielen Gemeinsamkeiten.

Substantiierung von Baumängeln in Deutschland und in der Schweiz

10. September 2026

Die präzise Darlegung eines Baumangels ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben im Bau- und Werkvertragsrecht. Sie entscheidet darüber, ob ein behaupteter Mangel im gerichtlichen Verfahren  Gehör findet oder ob er mangels Substantiierung ins Leere läuft. In beiden Rechtsordnungen – sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz – zeigt sich, dass die Qualität der Darstellung über die Erheblichkeit entscheidet. Wer im Bauprozess arbeitet, sollte daher die Struktur der Substantiierung verinnerlichen. Im Kern folgt die Geltendmachung von Werkmängeln einem Dreistufenmodell, das in der Schweiz prozessual gleichsam zwingend ist und in Deutschland trotz der Symptomtheorie des Bundesgerichtshofs, nach der die laienhafte Beschreibung der Mängelerscheinungen hinreicht, eine erhebliche praktische Orientierung bietet. Dieses dreistufige Modell schafft Klarheit, Nachvollziehbarkeit und juristische Präzision – und es verhindert, dass Mängelbehauptungen im Prozess in sich zusammenfallen.

Dankbar gewidmet Dr. iur. Reto Pfeiffer vom Bezirksgericht Zürich.

 

Das Dreistufenmodell der Mängelrüge – ein transnationales Fundament

Die Substantiierung beginnt stets mit der Frage, was eigentlich geschuldet war.

Der Soll-Zustand ergibt sich aus dem Vertrag, aus Plänen, aus Baubeschreibungen oder aus technischen Normen wie der SIA 118 oder den DIN-Normen. Ohne diese Soll-Definition bleibt jede Mängelbehauptung haltlos. Das Gericht kann nicht prüfen, ob eine Abweichung vorliegt, wenn der geschuldete Zustand nicht klar beschrieben ist. Die Soll-Definition ist daher das Fundament jeder Mängelrüge.

Darauf folgt die Darstellung des tatsächlichen Ist-Zustands. Sie verlangt eine präzise Beschreibung dessen, was vorgefunden wird, wie sich der Zustand zeigt und weshalb er vom Soll abweicht. Die bloße Behauptung, eine Abdichtung oder Lüftung sei „mangelhaft“, genügt nicht. Erst die konkrete Gegenüberstellung von Soll und Ist erzeugt die juristische Abweichung, die den Mangel definiert.

Schließlich muss zumindest in der Schweiz auch zumindest ansatzweise dargelegt werden, welche Maßnahmen erforderlich wären, um den Soll-Zustand herzustellen. Ohne Benennung der Abhilfemaßnahme liegt kein prozessual relevanter Mangel vor, der dem Vergütungsanspruch erfolgreich entgegengehalten werden könnte. Für eine Widerklage ist eine Bezifferung zwingend, wobei eine Verrechnung nach herrschender Meinung nicht möglich ist. In Deutschland hingegen genügt nach der Symptomtheorie die Beschreibung des Mangels „nach seinen Erscheinungen“, ohne dass Ursachen oder konkrete Maßnahmen dargestellt werden müssen. Gleichwohl zeigt die Praxis, dass die Dreistufensystematik auch in Deutschland die Qualität der anwaltlichen Arbeit erheblich steigert – insbesondere in komplexen Bauprozessen, in denen technische und funktionale Zusammenhänge für das Gericht nachvollziehbar werden müssen.

 

Normen „nicht einbezogen“ – und trotzdem maßgeblich

Ein häufig anzutreffender Einwand in Bauprozessen lautet, bestimmte Normen seien „nicht vereinbart“. Doch sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland gilt, dass die anerkannten Regeln der Baukunst als objektiver Maßstab wirken – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich einbezogen wurden. In der Schweiz dienen die SIA-Normen als Referenzrahmen für die fachgerechte Ausführung. Gerichte nutzen sie regelmäßig zur Bewertung von Toleranzen, Schallschutz, Abdichtung oder Energieeffizienz. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bleibt die SIA 118 als Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, herausgegeben durch den Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereinein ein objektivierter Maßstab für die Frage, ob ein Werk funktionsgerecht ist. Die VKF‑Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen bilden das bundesweit zentrale Regelwerk des Brandschutzes in der Schweiz. Sie definieren Feuerwiderstand, Brandabschnitte, Fluchtwege, technische Anlagen und sämtliche baulichen sowie betrieblichen Anforderungen, flankiert durch die SIA 183 zum Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sowie die SIA 232/1 zum Brandschutz im Hochbau. Die SN - Schweizer Normen - ergänzen die VKF und SIA durch detaillierte technische Anforderungen, etwa zur Klassifizierung von Baustoffen, zur Prüfung von Feuerwiderstandsdauern oder zur Ausführung brandschutzrelevanter Installationen. Viele SN-Normen sind harmonisiert mit europäischen Standards. Europäische Normen - EN - spielen eine Rolle, wenn Produkte oder Systeme europaweit zertifiziert werden müssen. Sie betreffen insbesondere die Klassifizierung von Baustoffen, die Prüfung von Bauteilen und die technischen Anforderungen an brandschutzrelevante Anlagen.

In Deutschland erfüllen die anerkannten Regeln der Technik diese Funktion, definiert unter vielen anderen durch die DIN-Normen. Nach § 633 Abs. 2 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Die gewöhnliche Verwendung definiert sich über die objektiven technischen Standards. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – insbesondere dann, wenn der Unternehmer den Zweck des Werks kennt. Ein Unternehmer, der eine Arztpraxis, eine Kanzlei oder eine medizinische Einrichtung baut, schuldet die branchenüblichen Mindeststandards, selbst wenn der Vertrag hierzu schweigt. Zumindest ist er verpflichtet, auf die Standards hinzuweisen und sich eine Unterschreitung ausdrücklich freigeben zu lassen und hat selbst dann keine Garantie, damit durchzukommen.

 

Parallele Strukturen trotz unterschiedlicher Dogmatik

In der Schweiz bilden die SIA-Normen den objektiven Maßstab, und die Dreistufensystematik ist zwingend. In Deutschland definieren die DIN-Normen und die anerkannten Regeln der Technik die objektive Beschaffenheit, während die Symptomtheorie des Siebenten Senats des Bundesgerichtshofs die Darlegungslast erleichtert. Gleichwohl bleibt die Dreistufensystematik ein wertvolles Instrument für die anwaltliche Darstellung, weil sie technische Sachverhalte strukturiert und für das Gericht nachvollziehbar macht.

In beiden Ländern gilt: Kennt der Unternehmer den Zweck des Werks, schuldet er die branchenüblichen Mindeststandards – unabhängig davon, ob der Vertrag schweigt oder Normen nicht ausdrücklich einbezogen wurden.

 

Fazit für die anwaltliche Praxis

Die Substantiierung eines Baumangels ist keine Formalität, sondern die Grundlage jeder erfolgreichen Mängelrüge. Wer im Bauprozess tätig ist, sollte die Dreistufensystematik verinnerlichen und konsequent anwenden. Die klare Definition des Soll-Zustands, die präzise Beschreibung des Ist-Zustands und die nachvollziehbare Darstellung der Abweichung – ergänzt um die konkrete Abhilfemaßnahme, soweit eine solche Darstellung prozessual erforderlich ist – schaffen eine Struktur, die sowohl technisch als auch juristisch überzeugt.

Sie verhindert, dass Mängelbehauptungen im Prozess ins Leere laufen, und stärkt die Position derjenigen, die im Bau- und Werkvertragsrecht mit Präzision und Sorgfalt arbeiten. Die Dreistufensystematik bleibt damit ein unverzichtbares Werkzeug für die anwaltliche Praxis – in Deutschland ebenso wie in der Schweiz.

Die sorgfältige Substantiierung eines Mangels ist Ausdruck professioneller anwaltlicher Arbeit. Sie verbindet technische Präzision mit juristischer Klarheit und bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung. Wer die Dreistufensystematik beherrscht, schafft nicht nur Überzeugungskraft im Prozess, sondern trägt dazu bei, die Qualität der baurechtlichen Praxis insgesamt zu stärken.

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Dr. Andreas Neumann

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