
Mit Hand und Fuß, Kopf und Herz.
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Dann sind Sie bei mir richtig.
Ich bin Rechtsanwalt (DE) und seit vielen Jahren hauptsächlich im Baurecht und im Immobilienrecht tätig. Seit 2020 nehme ich mehr und mehr Mandate als Strafverteidiger an und vertrete Interessen von geschädigten Patientinnen und Patienten, seit Anfang 2024 mehr und mehr auch in der Schweiz.
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Meine Schwerpunkte sind die persönliche Rechtsberatung und die Entwicklung tragfähiger rechtlicher Lösungen – sei es in Form von rechtssicheren Vertragsklauseln oder einschlägigen Schriftsätzen.
Fachlich als auch räumlich bin ich dort, wo meine Mandantin oder mein Mandant mich braucht.
Mit Hand und Fuß, Kopf und Herz - Baurecht, Immobilienrecht, Patientenrecht und Strafverteidigung immer auf Augenhöhe.
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Blog
Zwischen zwei Rechtswelten
Wer als deutscher Jurist in der Schweiz tätig wird oder grenzüberschreitende Mandate zwischen beiden Ländern betreut, bewegt sich in einem spannenden Spannungsfeld zweier nicht zuletzt aufgrund des Römischen Rechts eng verwandter Rechtsordnungen. Auf den ersten Blick erscheint vieles vertraut: Die Rechtssysteme teilen ihre kontinentaleuropäischen Wurzeln, zahlreiche Rechtsbegriffe sind ähnlich oder sogar identisch, und viele rechtliche Fragestellungen lassen sich ohne größere Umstellungen nachvollziehen.
Bei genauerem Hinsehen treten jedoch erhebliche Unterschiede zutage. Sie reichen von der juristischen Ausbildung über den Föderalismus bis hin zu Fragen des Prozessrechts und der anwaltlichen Berufspraxis. Wer diese Unterschiede nicht nur theoretisch kennt, sondern in der praktischen Mandatsbearbeitung berücksichtigt, kann grenzüberschreitende Sachverhalte deutlich effizienter und rechtssicherer bearbeiten.
In den vergangenen Jahren habe ich auf dieser Homepage bereits einzelne Beiträge zu verschiedenen Aspekten des schweizerischen Rechts veröffentlicht. Der folgende Überblicksbeitrag soll die wesentlichen Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz zusammenführen und zugleich als Wegweiser für interessierte Mandanten, Kollegen und Juristen dienen oder als Einführung.
Ausbildung und juristische Denkweise
Ein wesentlicher Unterschied liegt bereits in der juristischen Ausbildung.
Während der Zugang zu den klassischen juristischen Berufen in Deutschland durch zwei Staatsexamina geprägt ist und die Ausbildung traditionell stark dogmatisch ausgerichtet ist, führt der Weg in der Schweiz über universitäre Abschlüsse und kantonale Anwaltsprüfungen. Die schweizerische Juristenausbildung wirkt vielfach praxisnäher und weniger durch abstrakte Systembildung geprägt.
Dies zeigt sich auch in der juristischen Methodik. Deutsche Juristen denken häufig in Anspruchsgrundlagen, Definitionen und fest etablierten Prüfungsschemata. Die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs bildet dabei oftmals den Ausgangspunkt der rechtlichen Argumentation. In der Schweiz wird dagegen stärker vom konkreten Normzweck und den Wertungen des Gesetzes ausgegangen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dabei eine besonders prägende Bedeutung zu.
Diese Unterschiede erklären, weshalb deutsche Juristen in der Schweiz gelegentlich als besonders dogmatisch wahrgenommen werden, während Schweizer Kollegen mitunter erstaunt sind, welchen Stellenwert Systemdenken und begriffliche Präzision in der deutschen Ausbildung einnehmen.
Föderalismus als prägendes Strukturmerkmal
Besonders deutlich treten die Unterschiede beim Blick auf den schweizerischen Föderalismus hervor.
Zwar existiert auch in Deutschland eine föderale Ordnung. Zahlreiche Rechtsmaterien sind jedoch bundesweit weitgehend vereinheitlicht. In der Schweiz ist die Eigenständigkeit der Kantone deutlich stärker ausgeprägt.
Insbesondere im Verwaltungsrecht, Polizeirecht, öffentlichen Baurecht und in verschiedenen verfahrensrechtlichen Bereichen bestehen erhebliche kantonale Unterschiede. Wer als deutscher Jurist erstmals mit schweizerischem Recht arbeitet, erwartet häufig eine einheitliche Rechtsordnung und findet stattdessen eine Vielzahl kantonaler Regelungen vor.
Dabei unterscheiden sich nicht nur die materiell-rechtlichen Vorschriften, sondern häufig auch Behördenstrukturen, Zuständigkeiten, Fristen, Rechtsmittel und Verwaltungsabläufe. Ein Verfahren im Kanton Zürich kann daher in wesentlichen Punkten anders geführt werden als ein vergleichbarer Fall in Bern, Basel, St. Gallen oder in Graubünden.
Diese Vielfalt mag für Außenstehende gelegentlich unübersichtlich wirken. Sie gehört jedoch zum Kern des schweizerischen Staatsverständnisses und prägt die juristische Praxis bis heute.
Vertraute Begriffe, andere Inhalte
Auch im Zivilrecht zeigt sich, dass äußerliche Ähnlichkeiten leicht täuschen können.
Das schweizerische Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht wirken für deutsche Juristen zunächst vertraut. Viele Institute sind vergleichbar, zahlreiche Regelungsansätze ähneln sich. Gleichzeitig sind die schweizerischen Gesetze häufig knapper formuliert und bewusst weniger detailliert ausgestaltet.
Insbesondere das Obligationenrecht gewährt größere Gestaltungsspielräume und eröffnet der Rechtsprechung einen breiteren Raum für praxisorientierte Lösungen. Wer deshalb versucht, schweizerische Rechtsfragen ausschließlich mit den Kategorien des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu lösen, läuft nicht selten Gefahr, die tatsächliche schweizerische Rechtslage zu verfehlen.
Die Unterschiede liegen häufig nicht im Grundsatz, sondern im Detail – und gerade diese Details entscheiden in der anwaltlichen Praxis häufig über Erfolg oder Misserfolg.
Prozessrecht zwischen Pragmatismus und Vergleichskultur
Auch das Prozessrecht folgt einer teilweise anderen Tradition.
Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist deutlich jünger als ihr deutsches Pendant und verfolgt einen vergleichsweise pragmatischen Ansatz. Besonders auffällig ist die zentrale Rolle obligatorischer Schlichtungsverfahren, die in zahlreichen Fällen vor einer Klage durchgeführt werden müssen. Für deutsche Prozessanwälte stellt dies häufig eine Umstellung dar. Die Schlichtungsbehörde ist kein Gericht im klassischen Sinne, sondern verfolgt in erster Linie das Ziel einer einvernehmlichen Konfliktlösung.
Hinzu treten Unterschiede bei den Gerichtskosten und den Kostenvorschüssen. Gerade die Pflicht zur Leistung erheblicher Kostenvorschüsse kann den Verlauf eines Verfahrens maßgeblich beeinflussen und sollte bereits bei der ersten Mandatsberatung berücksichtigt werden.
Obwohl sich zahlreiche Grundprinzipien beider Prozessordnungen ähneln, ergeben sich in der praktischen Prozessführung immer wieder relevante Unterschiede.
Verwaltungsrecht als besondere Herausforderung
Noch deutlicher werden die Unterschiede im Verwaltungsrecht.
Anders als in Deutschland existiert trotz der Bundesverfassung kein vollständig vereinheitlichtes Verwaltungsverfahrensrecht. Vielmehr verfügen die Kantone über eigene Verfahrensgesetze, eigene Rechtsmittelordnungen und eigene Behördenstrukturen.
Für deutsche Juristen bedeutet dies regelmäßig einen erhöhten Rechercheaufwand. Bekanntes Wissen aus dem deutschen Verwaltungsprozessrecht lässt sich nur eingeschränkt übertragen. Vielmehr müssen jeweils die einschlägigen kantonalen Vorschriften und die aktuelle Rechtsprechung sorgfältig ausgewertet werden.
Gerade im öffentlichen Baurecht, im Migrationsrecht, im Arbeitsrecht oder in verwaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren zeigt sich, wie stark die praktische Rechtsanwendung von kantonalen Besonderheiten geprägt wird.
Berufsrecht und anwaltliche Praxis
Auch die anwaltliche Berufsausübung weist bemerkenswerte Unterschiede auf.
Das schweizerische Berufsrecht ist im Vergleich zur deutschen BRAO und BORA deutlich kompakter ausgestaltet. Zugleich erscheint die anwaltliche Praxis vielfach pragmatischer und weniger formalistisch.
Die Kommunikation mit Behörden und Gerichten erfolgt häufig direkter, Entscheidungsprozesse wirken teilweise weniger formalisiert und die Erwartungen an die anwaltliche Rolle unterscheiden sich in Nuancen von den in Deutschland gewachsenen Traditionen.
Sprache als juristische Herausforderung
Besondere Aufmerksamkeit verdient nicht zuletzt die juristische Sprache.
Zahlreiche schweizerische Rechtsbegriffe erscheinen deutschen Juristen vertraut, besitzen jedoch einen anderen Bedeutungsgehalt. Dies gilt etwa für Begriffe wie „Rekurs“, „Einsprache“, „Beschwerde“, „Verfügung“ oder „vorsorgliche Maßnahmen“. Wer allein aufgrund der sprachlichen Ähnlichkeit auf identische rechtliche Wirkungen schließt, riskiert Fehlinterpretationen.
Hinzu kommt die schweizerische Mehrsprachigkeit. Entscheidungen des Bundesgerichts, wissenschaftliche Literatur und Gesetzgebung existieren teilweise in mehreren Amtssprachen. Nicht selten ergeben sich je nach Kanton auch innerhalb der deutschsprachigen Schweiz begriffliche Nuancen, die für die juristische Auslegung von erheblicher Bedeutung sein können.
Die Sprache ist deshalb in der Schweiz nicht bloß Kommunikationsmittel, sondern selbst Teil der juristischen Methodik.
Superprovisorisches Fazit
Die Schweiz und Deutschland verfügen über eng verwandte, zugleich aber eigenständige Rechtsordnungen. Gerade diese Mischung aus Vertrautheit und Unterschiedlichkeit macht grenzüberschreitende Mandate besonders interessant, teilweise aber auch anspruchsvoll.
Wer schweizerisches Recht lediglich als „deutsches Recht mit anderen Gesetzen“ versteht, wird den Besonderheiten der Praxis häufig nicht gerecht. Umgekehrt eröffnet die Kenntnis beider Rechtskulturen erhebliche Vorteile bei der Beratung von Unternehmen, Investoren, Immobilieneigentümern und Privatpersonen mit grenzüberschreitenden Bezügen.
Die juristischen Unterschiede beginnen bei der Ausbildung, setzen sich im Föderalismus und Prozessrecht fort und reichen bis in die anwaltliche Berufspraxis hinein. Gerade deshalb lohnt sich der genaue Blick auf beide Systeme – nicht trotz, sondern wegen ihrer vielen Gemeinsamkeiten.
Das selbständige Beweisverfahren - Fehlkonstrukt mit erstaunlicher Beharrungskraft
Das selbständige Beweisverfahren gehört zu jenen Instituten des deutschen Zivilprozessrechts, deren theoretische Rechtfertigung deutlich überzeugender ausfällt als ihre praktische Bewährung. Seit Jahrzehnten wird es als Instrument der Verfahrensökonomie beschrieben. Durch die frühzeitige Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sollen tatsächliche Fragen geklärt, Beweise gesichert und im Idealfall sogar spätere Prozesse vermieden werden. Insbesondere im Bau- und Immobilienrecht genießt das Verfahren bis heute einen beinahe selbstverständlichen Stellenwert. Wer einen Baumangel geltend machen möchte, dem wird regelmäßig zum selbständigen Beweisverfahren geraten. Wer sich im Bauprozessrecht bewegt, begegnet dem Verfahren an nahezu jeder Ecke.
Das selbständige Beweisverfahren im Praxistest
Die praktische Erfahrung gibt jedoch Anlass zu erheblichen Zweifeln, ob das Verfahren den ihm zugeschriebenen Erwartungen tatsächlich gerecht wird. Die grundlegende Kritik, die hier bereits vor Jahren geäußert wurde, besteht jedenfalls fort. Das selbständige Beweisverfahren beschleunigt Streitigkeiten regelmäßig nicht. Es ersetzt den Hauptsacheprozess häufig nicht. Es schafft vielmehr in vielen Fällen ein weiteres Verfahren vor dem eigentlichen Verfahren.
Der Gedanke des Gesetzgebers ist dabei durchaus nachvollziehbar. Technische Fragen sollen zunächst beschleunigt geklärt werden. Die Parteien sollen anschließend auf einer verlässlichen Tatsachengrundlage entscheiden können, ob sie einen Vergleich schließen oder einen Rechtsstreit fortführen wollen.
Das Problem liegt jedoch weniger in der Idee als in ihrer Umsetzung. Denn die meisten baurechtlichen Konflikte drehen sich nicht ausschließlich um technische Fragen. Selbst wenn ein Sachverständiger sämtliche Mängel festgestellt, ihre Ursachen ermittelt und die Kosten einer Mängelbeseitigung berechnet hat, sind die eigentlichen Streitfragen häufig noch nicht beantwortet. War die geschuldete Beschaffenheit tatsächlich anders vereinbart? Liegt überhaupt ein rechtlich relevanter Mangel vor? Sind Gewährleistungsrechte bereits ausgeschlossen oder verjährt? Welche Anteile der geltend gemachten Kosten stellen Sowiesokosten dar? Wurde ordnungsgemäß abgenommen? Ist die Mängelursache dem Verantwortungsbereich des Unternehmers oder des Bestellers zuzurechnen?
Wer die Praxis kennt, weiß, dass sich solche Fragen selten durch ein Gutachten erledigen lassen. Das Ergebnis ist oft ernüchternd: Nach mehreren Jahren Beweisverfahren, mehreren Ortsterminen und einem umfangreichen Gutachten folgt gleichwohl die Klage. Der eigentliche Rechtsstreit wird nicht vermieden, sondern lediglich zeitlich nach hinten verschoben. Der vermeintliche Zugewinn an Verfahrensökonomie besteht dann lediglich darin, dass die Beteiligten nunmehr zwei Verfahren geführt haben statt eines.
Bedeutung der Kosten des Verfahrens
Hinzu tritt ein weiteres Problem, das nach meiner Beobachtung deutlich zu wenig Aufmerksamkeit erhält. Das selbständige Beweisverfahren entwickelt vielfach eine bemerkenswerte Eigendynamik bei den Kosten. Mit der Bestellung eines Sachverständigen beginnt nicht selten ein Prozess innerhalb des Verfahrens. Es werden Unterlagen angefordert, Ortstermine durchgeführt, Ergänzungsfragen gestellt, weitere Untersuchungen vorgeschlagen und zusätzliche Stellungnahmen abgegeben. Häufig entsteht der Eindruck, dass die Bemühungen um die vollständige technische Aufklärung des Sachverhalts irgendwann außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des eigentlichen Rechtsstreits geraten.
Ein kürzlich bearbeiteter Fall verdeutlicht dieses strukturelle Problem in bemerkenswerter Weise. Gegenstand des Verfahrens waren behauptete Mängel mit einem wirtschaftlichen Volumen von maximal rund 35.000 Euro. Bereits dabei war zu berücksichtigen, dass einzelne Positionen zumindest teilweise als Sowiesokosten einzuordnen gewesen sein dürften. Es handelte sich also keineswegs um ein außergewöhnlich komplexes Großprojekt mit einem Streitwert in Millionenhöhe, sondern um eine Auseinandersetzung, wie sie tagtäglich vor deutschen Gerichten geführt wird.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige verlangte zur Beantwortung meiner Fragen einen Vorschuss von 100.000 Euro. Allein diese Zahl verdient einen Moment des Nachdenkens. Die Kosten der vorgesehenen Beweisaufnahme sollten nahezu das Dreifache des wirtschaftlichen Volumens des eigentlichen Streitgegenstandes betragen. Selbstverständlich soll damit nicht in Frage gestellt werden, dass komplexe technische Untersuchungen als Basis für eine rechtlich haltbare Entscheidung ihren Preis haben. Gleichwohl stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Wenn die Kosten der Tatsachenermittlung die wirtschaftliche Bedeutung des Streitfalls deutlich übersteigen, drängt sich die Überlegung auf, ob das Verfahren seinen eigentlichen Zweck noch erfüllt.
Besonders aufschlussreich war die weitere Entwicklung. Die beteiligte Rechtsschutzversicherung wurde mit der Situation konfrontiert, dass zur Klärung eines Streits über etwa 35.000 Euro ein Sachverständigenvorschuss von rund 100.000 Euro aufzubringen gewesen wäre. Die wirtschaftliche Reaktion fiel entsprechend nüchtern aus. Anstatt die Durchführung der Begutachtung zu finanzieren und anschließend den weiteren Verlauf des Verfahrens abzuwarten, wurde eine vergleichsweise Regelung gesucht und letztlich ein Abgeltungsvergleich mit der Versicherung selbst über 10.000 Euro geschlossen.
Bemerkenswert ist dabei weniger die Tatsache, dass ein Vergleich zustande kam. Vergleiche werden jeden Tag geschlossen. Bemerkenswert ist vielmehr der Grund des Vergleichs. Die Parteien verfügten gerade nicht über bessere Erkenntnisse. Es lag kein Gutachten vor. Es gab keine technische Aufklärung des Sachverhalts. Die tatsächlichen Streitfragen waren nicht beantwortet. Der Vergleich beruhte letztlich auf der Erkenntnis, dass die Durchführung der vorgesehenen Beweisaufnahme mitsamt Bauteilöffnungen wirtschaftlich nicht sinnvoll erschien.
Auswertung und Ausblick
Genau an dieser Stelle offenbart sich nach meiner Auffassung nochmals die eigentliche Schwäche des selbständigen Beweisverfahrens. Häufig wird argumentiert, das Verfahren trage zur Streitbeilegung bei. Das mag statistisch sogar zutreffen. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass das Verfahren deshalb gelungen wäre. Wenn Konflikte deshalb beendet werden, weil die Kosten ihrer Aufklärung außer Verhältnis zum Streitgegenstand geraten, spricht dies weniger für die Stärke des Verfahrens als für die wirtschaftliche Vernunft der Beteiligten. Der Streit wird dann nicht durch Erkenntnisgewinn beendet, sondern durch die Vermeidung des Erkenntnisgewinns.
Damit erscheint das selbständige Beweisverfahren letztlich häufig als Lückenbüßer eines Prozessrechts, das technische Fragestellungen innerhalb eines konzentrierten Hauptsacheverfahrens oftmals nicht schnell genug bewältigt. Anstatt Streitigkeiten zu verkürzen, verlängert es sie nicht selten. Anstatt Kosten zu sparen, verursacht es zusätzliche Kosten. Anstatt Verfahren zu vermeiden, schafft es vielfach ein weiteres Verfahren. Das bedeutet keineswegs, dass das Instrument in jedem Einzelfall untauglich wäre. Seine Existenzberechtigung mag insbesondere dort bestehen, wo Beweise akut verloren zu gehen drohen oder eine kurzfristige Beweissicherung tatsächlich erforderlich erscheint. Die baurechtliche Praxis zeigt jedoch seit Jahren, dass zwischen diesem Ausnahmegedanken und der tatsächlichen Anwendung des Verfahrens eine erhebliche Diskrepanz besteht.
Fazit
Die grundlegende Kritik bleibt daher bestehen. Das selbständige Beweisverfahren wird häufig als Ausdruck besonderer Verfahrensökonomie dargestellt. Tatsächlich wirkt es in vielen Fällen wie deren Gegenteil.
Der geschilderte Fall legt jedenfalls einen unbequemen Befund nahe: Die wirkungsvollste Funktion des selbständigen Beweisverfahrens besteht mitunter nicht darin, Beweise zu sichern oder Erkenntnisse zu gewinnen. Seine größte praktische Wirkung entfaltet es gelegentlich dadurch, dass alle Beteiligten versuchen, die Kosten seiner vollständigen Durchführung zu vermeiden. Das ist jedoch kein Argument für die Qualität des Instruments, sondern eher ein Hinweis auf seine fortbestehenden strukturellen Schwächen.
Staatskrise
Vollzug inländischer Haftstrafen im Heimatstaat im Falle des Landesverweises
Die Betrachtung der Landesverweisung und ihrer Folgen verlangt eine ruhige, rechtsstaatlich geordnete und menschlich sensible Herangehensweise. Die Diskussion über den Vollzug von Haftstrafen bei Personen, die aufgrund schwerer Straftaten aus der Schweiz weggewiesen werden, gewinnt an Bedeutung, weil die Lebensrealität dieser Menschen nach der Wegweisung nicht mehr in der Schweiz stattfindet.
Meine Idee eines völkerrechtlichen Vertrags über den Vollzug inländischer Haftstrafen im Heimatstaat entsteht aus dem Bedürfnis nach einer sachgerechten, humanen und international abgestimmten Lösung, die die Schweiz entlastet und gleichzeitig die Resozialisierung der betroffenen Menschen stärkt. Die klare Distanzierung von politischen Konzepten wie der sogenannten „Remigration“ bildet dabei einen selbstverständlichen Bestandteil der Betrachtung, weil die hier entwickelte Überlegung nicht auf Ausschluss oder Härte, sondern auf Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit beruht.
Rechtslage und faktische Wirkung der Landesverweisung
Die rechtliche Ausgangslage der Landesverweisung nach Art. 66a StGB und der Zweijahresregel zeigt eine klare Struktur. Die Wegweisung bildet einen eigenständigen, schwerwiegenden Eingriff in die Lebensperspektive der betroffenen Person. Die faktische Wirkung eines lebenslangen Wiedereinreiseverbots erzeugt eine endgültige Verlagerung des Lebensmittelpunkts in den Heimatstaat.
Die fehlende Perspektive einer Rückkehr in die Schweiz aufgrund der Verurteilung führt zu einer Situation, in der die Resozialisierung im Inland keine realistische Grundlage mehr besitzt. Die Zweijahresregel bewirkt eine obligatorische Landesverweisung, sobald eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ausgesprochen wird, unabhängig von der Art des Delikts. Die Landesverweisung schafft damit eine dauerhafte räumliche und soziale Trennung, die den Vollzug der Haftstrafe in der Schweiz als sachlich wenig überzeugend erscheinen lässt.
Die Betrachtung der aktuellen Rechtsprechung zeigt eine zunehmende Sensibilisierung für die Lebensrealität der Betroffenen, ohne die legitimen Sicherheitsinteressen der Schweiz zu vernachlässigen.
Lebensrealität und fehlende Resozialisierungsperspektive im Inland
Die Lebensrealität der verwiesenen Menschen nach der Haftentlassung zeigt eine deutliche Verschiebung der relevanten sozialen Bezüge in den Heimatstaat. Die fehlende Einbindung in die schweizerische Gesellschaft, die Abwesenheit eines tragfähigen sozialen Umfelds und die fehlende Perspektive auf eine berufliche oder soziale Integration in der Schweiz führen zu einer strukturellen Erschwernis der Resozialisierung im Inland.
Die Resozialisierung verlangt eine Einbettung in das zukünftige Lebensumfeld, und dieses Lebensumfeld liegt nach der Landesverweisung zwingend im Heimatstaat. Die fehlende Möglichkeit einer realistischen Sozialprognose in der Schweiz bildet eine zentrale Erkenntnis, weil die Prognose über die zukünftige Lebensführung nur in demjenigen Staat möglich ist, in dem die betroffene Person künftig leben wird. Die frühzeitige Einbindung in die Strukturen des Heimatstaates bildet daher den sachgerechten Weg.
Ressourcenbelastung im schweizerischen Strafvollzug
Die Betrachtung der Ressourcen im schweizerischen Strafvollzug zeigt eine deutliche Belastung der Vollzugsanstalten durch Personen, die nach der Haft ohnehin nicht mehr in der Schweiz leben dürfen. Die hohen Kosten des Vollzugs, die personellen Anforderungen und die begrenzten Kapazitäten der Anstalten verlangen eine sorgfältige Priorisierung.
Die Konzentration der Vollzugsressourcen auf Personen, die nach der Haft tatsächlich wieder in die schweizerische Gesellschaft integriert werden sollen, bildet eine sachgerechte und verantwortungsvolle Nutzung staatlicher Mittel. Die Vollstreckung von Haftstrafen bei Personen, die dauerhaft weggewiesen werden, erzeugt eine strukturelle Ineffizienz, weil die Schweiz die Kosten trägt, ohne dass die Resozialisierung im Inland irgendeine Wirkung entfalten kann.
Reintegration und strukturelle Grenzen
Die aktuellen Bestrebungen zur Unterstützung der Reintegration verwiesener Personen zeigen eine zunehmende Bereitschaft der Schweiz, die Rückkehr in den Heimatstaat zu begleiten. Die Bemühungen der Behörden um eine geordnete Rückkehr und eine menschenwürdige Reintegration stoßen jedoch an Grenzen, solange die Haftstrafe im Inland vollzogen wird. Die frühzeitige Einbindung in die Resozialisierungsprogramme des Heimatstaates, die Kontaktaufnahme mit Bewährungshelfern und die Vorbereitung auf eine mögliche vorzeitige Entlassung nach dem Recht des Heimatstaates verlangen eine unmittelbare Verlagerung des Vollzugs.
Die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung nach dem Recht des Heimatstaates bildet einen wichtigen Bestandteil der Resozialisierung, weil die Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und dem Freiheitsinteresse der betroffenen Person im Heimatstaat eine andere Struktur besitzt als in der Schweiz.
Regelungsinhalte eines völkerrechtlichen Vertrags
Die Entwicklung eines völkerrechtlichen Vertrags über den Haftvollzug im Heimatstaat verlangt eine klare Struktur und verbindliche Garantien. Die Übernahme der schweizerischen Haftstrafe durch den Heimatstaat bildet den zentralen Regelungsinhalt. Die Sicherstellung rechtsstaatlicher Haftbedingungen verlangt internationale Garantien und eine Überwachung durch die Schweiz.
Die Regelung der vorzeitigen Entlassung nach dem Recht des Heimatstaates verlangt eine klare Abstimmung zwischen den beteiligten Staaten. Die Festlegung von Schutzmechanismen gegen menschenrechtswidrige Haftbedingungen bildet einen unverzichtbaren Bestandteil des Vertrags. Die Verfahrensregeln für die Überstellung unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils schaffen eine klare und geordnete Struktur, die den Vollzug effizient und menschenwürdig gestaltet.
Schlussbetrachtung einer modernen, menschenorientierten Strafrechtspolitik
Die abschließende Betrachtung zeigt die sachliche und menschliche Überzeugungskraft eines völkerrechtlichen Vertrags über den Haftvollzug im Heimatstaat. Die klare Abgrenzung gegenüber politischen Konzepten der Ausschaffung oder „Remigration“ bildet einen selbstverständlichen Bestandteil der Argumentation, weil die hier entwickelte Idee nicht auf Härte, sondern auf Humanität und Rechtsstaatlichkeit beruht. Die Entlastung der schweizerischen Vollzugsanstalten, die Stärkung der Resozialisierung im Heimatstaat und die Vermeidung unnötiger Härten für Menschen, die dauerhaft aus der Schweiz weggewiesen werden, bilden die tragenden Elemente der Überlegung.
Die Entwicklung eines solchen Vertrags stellt einen Schritt hin zu einer modernen, international abgestimmten und menschenorientierten Strafrechtspolitik dar, die die Sicherheit der Schweiz und die Würde der betroffenen Menschen gleichermaßen schützt.
Massenbildung in der Sauna
Manchmal erlebt man eine Situation, die zeigt, wie schnell sich Menschen zu einer Gruppe formen. Mattias Desmet nennt das Massenbildung. Ich nenne es eine Episode aus der Sauna.
Die Ruhe vor der Szene
Ich war an einem Nachmittag im hier der guten Diskretion halber genannten Due Lune, einem Thermalbad, das ich sehr schätze. Die Anlage ist gepflegt. Die Aufgüsse sind hervorragend. Ich gehe gern dorthin, um zu lesen und zu entspannen.
Ich hatte mein eigenes Saunatuch dabei und mein eigenes Buch. Es war ein Buch von Béla Rothenbühler, ein warmherziges, witziges Werk in Luzerner Mundart. Ich lese es, weil ich Schwyzerdütsch lernen möchte. Ich saß ruhig da und blätterte lautlos. Die Sauna war still. Niemand fühlte sich gestört.
Der Befehlston
Dann trat der Saunameister ein. Sein Ton war hart. Er verlangte, dass ich das Buch sofort aus der Sauna entferne. Er sprach von schädlicher Tinte und einem angeblichen Verbot.
Ich erklärte ihm, dass ich die Hausordnung kenne. Dort steht kein Leseverbot. Es ist normales Papier. Die Druckerschwärze verdampft nicht.
Er drohte mit Polizei und Hausverbot. Ich fügte mich. Ich legte das Buch draußen ab. Ich erlaubte mir nur die Bemerkung, dass Schweizer im Durchschnitt toleranter sind.
Eine Dame links in der ersten Reihe sagte: „Kein normaler Mensch liest in der Sauna.“
Ich antwortete, dass sie wahrscheinlich sogar Recht habe, weil die Schweizer historisch ein Bauernvolk seien. Es war ein Scherz. Die Stimmung kippte trotzdem.
Der gute Aufguss
Der Aufguss selbst war hervorragend. Der Saunameister beherrscht sein Handwerk. Die Hitze war gleichmäßig. Die Ruhe war vollkommen. Ich gehörte zu den letzten, die nach dem Aufguss noch in der Sauna blieben.
Doch dann kam er erneut herein. Er erklärte, ich hätte ihn beleidigt. Ich hätte ihn „Migrant“ genannt. Das stimmt nicht. Ich bin selbst Migrant. Das Wort ist zudem per se sicherlich keine Beleidigung.
Er drohte wieder mit Polizei. Ich wollte mich erholen. Ich nahm sein Angebot an. Ich verließ den textilfreien Saunabereich und ging in den Badebereich.
Die kleine Prozession
Nach lediglich fünf bis zehn Minuten im Badebereich geschah etwas, das ich bis dahin nur aus Büchern kannte:
Die Stammgäste rotteten sich zusammen. Der Saunameister brachte er Verstärkung mit. Sieben Stammgäste folgten dem Saunameister wie eine kleine Prozession. Sie suchten mich im Badebereich auf, holten mich aus dem Wasser heraus. Sie wollten mich zur Rede stellen. Jeder erzählte eine andere Version dessen, was ich angeblich gesagt haben sollte. Die Aussagen widersprachen sich drastisch. Die Dynamik war trotzdem geschlossen.
Ich stand frierend da. Immer wieder fielen die Worte „Polizei“ und „Hausverbot“. Ich hatte den Saunabereich längst verlassen. Ich wollte nur noch wie eigentlich vereinbart, unter Verzicht auf das weitere Saunieren, weiter baden.
Die Entschädigung
Am Ende erhielt ich eine Entschädigung. Das Due Lune hat korrekt reagiert. Ich betone ausdrücklich: Heil- und Thermalbäder wie auch Saunen sind wunderbare Orte der Erholung.
Ich werde weiterhin saunieren. Ich werde weiterhin lesen. Und ich habe eine gute Geschichte gewonnen.
Die schönste Wendung
Ich schrieb Béla Rothenbühler eine Mail. Ich wollte ihm erzählen, was sein Buch ausgelöst hatte. Seine Antwort war herzlich, humorvoll und voller Verständnis.
Er schrieb unter anderem: „So eine absurde Szene ist mir noch nie untergekommen! Ich bin selber Spa-Freund und habe selbstverständlich immer Lektüre dabei.“
Und er lud mich ein, ihn einmal bei einer Lesung zu treffen.
Ich habe diese Einladung angenommen. Ich habe Béla später tatsächlich persönlich kennengelernt. Wir haben gesprochen, gelacht und über die Saunaepisode gescherzt. Er hat mir mein Exemplar signiert. Das Buch trägt heute natürlich Spuren von Hitze und Dampf, aber eben auch seine persönliche Widmung mit gekonntem Verweis auf diese Geschichte.
Die Lektion
Diese Episode zeigt, wie leicht sich Menschen zu einer Gruppe formieren können, wenn Unsicherheit entsteht und ein Schuldiger an die Wand gemalt werden kann. Ein Wort genügt. Ein Missverständnis reicht. Framing setzt die Dynamik in Gang. Desmet nennt es Massenbildung. Ich nenne es eine Lektion aus der Sauna.
