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Ich bin Rechtsanwalt (DE) und seit vielen Jahren hauptsächlich im Baurecht und im Immobilienrecht tätig. Seit 2020 nehme ich mehr und mehr Mandate als Strafverteidiger an und vertrete Interessen von geschädigten Patientinnen und Patienten, seit Anfang 2024 mehr und mehr auch in der Schweiz.
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Meine Schwerpunkte sind die persönliche Rechtsberatung und die Entwicklung tragfähiger rechtlicher Lösungen – sei es in Form von rechtssicheren Vertragsklauseln oder einschlägigen Schriftsätzen.
Fachlich als auch räumlich bin ich dort, wo meine Mandantin oder mein Mandant mich braucht.
Mit Hand und Fuß, Kopf und Herz - Baurecht, Immobilienrecht, Patientenrecht und Strafverteidigung immer auf Augenhöhe.
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Blog
Plädoyer auf Vorrat - zur Praxis der Strafverteidigung in Deutschland und in der Schweiz
Die schweizerische Prozesskultur kennt seit vielen Jahren die Praxis des schriftlich vorbereiteten Plädoyers als selbstverständlichen Bestandteil professioneller Verhandlungsführung. Während im deutschen Strafprozess die Mündlichkeit dominiert und schriftliche Ausarbeitungen häufig lediglich der eigenen Vorbereitung dienen, wird in der Schweiz vielfach erwartet, dass ein Verteidiger sein Plädoyer bereits in einer druckreifen Fassung vorbereitet und dem Gericht am Ende einer stundenlangen Verhandlung überreicht. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Deutschland wie mich ist dies zunächst gewöhnungsbedürftig.
Nicht selten entsteht beim Hören der Plädoyers von Verteidigern der Mitbeschuldigten der Eindruck, dass bereits vor Beginn der entscheidenden Verhandlung feststehen sollte, was am Ende gesagt wird. Wer dagegen aus einer deutschen Verhandlungskultur kommt, fragt sich zwangsläufig: Wie soll man ein fertiges Plädoyer mitsamt Zitaten aus der obergerichtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung formulieren, bevor die Hauptverhandlung tatsächlich stattgefunden hat und feststeht, welche rechtlichen Fragen am Ende überhaupt entscheidend sein werden?
Das Plädoyer entsteht am Ende der Verhandlung
Das deutsche Strafverfahren ist traditionell von der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung geprägt. Verteidigende hören die Zeugenaussagen, reagieren auf Widersprüche, bewerten spontane Entwicklungen und berücksichtigen auch Zwischentöne sowie die Reaktionen von Staatsanwaltschaft und Gericht.
Das eigentliche Plädoyer entsteht deshalb häufig erst im Verlauf oder sogar erst gegen Ende der Hauptverhandlung. Es wird entwickelt und frei vorgetragen, nicht lediglich verlesen.
Natürlich bereitet sich auch der deutsche Strafverteidiger umfassend vor. Notizen, Argumentationsgerüste und Textbausteine gehören zum anwaltlichen Alltag. Dennoch verstehen viele deutsche Strafverteidiger das Plädoyer nicht als bereits fertig geschriebenes Dokument, sondern als Ergebnis eines dynamischen Verfahrens. Gerade die letzten Stunden einer Hauptverhandlung können die Prozesslage erheblich verändern. Zeuginnen und Zeugen sagen anders aus als erwartet. Sachverständige relativieren frühere Einschätzungen. Das Gericht erteilt Hinweise, mal ausdrücklich und mal konkludent oder sogar subliminal durch Augurenlächeln, Gesten und Zeichen. Anträge werden gestellt oder zurückgewiesen. Wer sein Plädoyer bereits vollständig formuliert in der Tasche hat, läuft daher Gefahr, für all diese Entwicklungen nicht mehr wirklich offen zu sein, die bei der Erstellung des Textes noch gar nicht absehbar waren.
Die Schweizer Praxis: Struktur schafft Präzision
Die schriftliche Ausarbeitung wird nicht als Ersatz der Mündlichkeit verstanden, sondern als deren Ergänzung. Das schriftliche Plädoyer soll den Parteistandpunkt präzise dokumentieren, dem Gericht die Nacharbeit erleichtern und Missverständnisse vermeiden. Nicht zuletzt erleichtert es die Protokollierung durch die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Aus dieser Perspektive erscheint die schriftliche Vorbereitung durchaus sinnvoll. Richterinnen und Richter erhalten eine klar strukturierte Argumentation, können einzelne Punkte nachvollziehen und müssen sich nicht vollständig auf ihre Mitschriften oder allein auf Audio- und Videoaufzeichnungen verlassen. Die schweizerische Prozesskultur verbindet damit Mündlichkeit und Schriftlichkeit auf eine Weise, die in Deutschland deutlich seltener anzutreffen ist.
Ein deutscher Verteidiger darf skeptisch bleiben
Trotz aller Wertschätzung für die schweizerische Verfahrenskultur bleibt die Frage berechtigt, ob ein vollständig ausformulierter Schriftsatz tatsächlich den Kern einer Hauptverhandlung trifft und die richterliche Überzeugungsbildung nachhaltig prägt. Die anwaltliche Praxis zeigt häufig ein anderes Bild. Je länger eine Verhandlung dauert, desto stärker entfernt sich das tatsächliche Schlussplädoyer von seiner ursprünglichen Fassung. Handschriftliche Ergänzungen füllen die Seitenränder. Sätze werden gestrichen. Neue Argumente werden eingefügt. Aus dem sorgfältig formatierten Dokument entsteht eine Arbeitsunterlage, die am Ende oft nur noch für ihre Verfasserin oder ihren Verfasser wirklich lesbar ist.
Die Qualität eines Plädoyers entscheidet sich nicht dadurch, dass es bereits Wochen zuvor anhand einschlägiger Literatur und Rechtsprechung recherchiert und elegant ausformuliert worden ist. Entscheidend ist vielmehr die Fähigkeit, auf das tatsächlich in der Verhandlung Geschehene zu reagieren.
Rechtliches Gehör lebt von der mündlichen Verhandlung
Gerade vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung des rechtlichen Gehörs in der Schweiz erscheint dies bemerkenswert. Das rechtliche Gehör soll sicherstellen, dass Parteien ihren Standpunkt wirksam vorbringen und das Gericht sich mit diesem Vortrag auseinandersetzt. Dieser Gedanke entfaltet seine größte Wirkung naturgemäß dort, wo Argumente unmittelbar auf die Verhandlung reagieren können. Ein vorab ausgearbeitetes Dokument kann dabei hilfreich sein. Es kann die mündliche Auseinandersetzung jedoch nicht ersetzen und ist mitunter sogar hinderlich.
Die eigentliche Überzeugungsarbeit findet weiterhin im Gerichtssaal statt. Ein Plädoyer ist überzeugend, weil es die Verhandlung nicht lediglich aufgreift, sondern substantiell verarbeitet und intensiv darauf eingeht. Jedenfalls nicht allein deshalb, weil es bereits vor der Verhandlung weitgehend fertig formuliert war, auch wenn es solche Fälle auch geben mag.
Das Bundesgericht stärkt die Bedeutung schriftlicher Plädoyernotizen
Zusätzliche Aufmerksamkeit erhält die Thematik durch die aktuelle Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 8. September 2026 - BGer 7B_1237/2025. Das Bundesgericht stellt klar, dass Plädoyernotizen nicht automatisch Bestandteil der Verfahrensakten werden. Solange sie lediglich der internen Vorbereitung dienen, bleiben sie Arbeitsunterlagen der Verteidigung. Anders kann die Lage jedoch sein, wenn die Notizen dem Gericht tatsächlich übergeben werden. In diesem Fall kommt eine Qualifikation als Aktenbestandteil in Betracht. Damit können Fragen der Akteneinsicht und der Zugänglichkeit für andere Verfahrensbeteiligte entstehen.
Für die anwaltliche Praxis hat dies erhebliche Bedeutung. Wer ein schriftliches Plädoyer einreicht, erstellt nicht lediglich eine Gedächtnisstütze. Er schafft unter Umständen ein Dokument, das dauerhaft Teil des Verfahrens werden kann. Entsprechend sorgfältig muss die Formulierung erfolgen.
Wichtiger bleibt somit die Fähigkeit, sich notfalls vollständig von einer vorbereiteten Fassung zu lösen. Gerade erfahrene Prozessanwältinnen und Prozessanwälte müssen in der Lage sein, eine noch so sorgfältig vorbereitete Rede beiseitezulegen und stattdessen die unmittelbaren Eindrücke der Verhandlung, ihre Dynamik und oftmals auch die entscheidenden Mikrokommunikationen im Gerichtssaal aufzugreifen.
Fazit
Die schweizerische Tradition des schriftlich vorbereiteten Plädoyers verdient Respekt. Gerade aus deutscher Sicht ist bemerkenswert, wie konsequent die Schweizer Praxis die Prinzipien der Mündlichkeit und Schriftlichkeit miteinander verbindet. Sie fördert Struktur, Nachvollziehbarkeit und Verfahrensökonomie.
Aus deutscher Perspektive bleibt jedoch eine gewisse Skepsis nachvollziehbar. Ein Plädoyer ist in Wahrheit eigentlich eben keine wissenschaftliche Abhandlung mit umfangreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen oder bundesgerichtlichen Rechtsprechung und auch keine Vorhersage über den Verlauf einer Hauptverhandlung. Es ist die Schlussfolgerung aus dem, was sich in der Hauptverhandlung tatsächlich alles ereignet und ergeben hat. Deshalb erscheint das deutsche Verständnis in einem Punkt überzeugend: Die stärksten Plädoyers entstehen häufig nicht am Schreibtisch, in der Bibliothek oder Wochen vor der Verhandlung, sondern im Gerichtssaal selbst. Vielleicht liegt die Wahrheit, wie so oft, zwischen beiden Systemen. Eine sorgfältige schriftliche Vorbereitung ist zweifellos sinnvoll. Die eigentliche Kunst anwaltlicher Überzeugungsarbeit bleibt jedoch die Fähigkeit, auf den konkreten Verlauf der Verhandlung flexibel, spontan und rechtlich präzise zu reagieren.
Aus der Sicht eines deutschen Prozessanwalts liegt die eigentliche Stärke eines Plädoyers nicht darin, dass es bereits vor der Verhandlung druckreif formuliert wurde. Seine Stärke liegt vielmehr darin, dass es die unmittelbaren Eindrücke der Hauptverhandlung aufnimmt und hieraus eine überzeugende Schlussfolgerung entwickelt. Gerade deshalb bleibt die Mündlichkeit für viele Verteidiger nicht nur Verfahrensgrundsatz, sondern anwaltliches Handwerkszeug.
Substantiierung von Baumängeln in Deutschland und in der Schweiz
Die präzise Darlegung eines Baumangels ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben im Bau- und Werkvertragsrecht. Sie entscheidet darüber, ob ein behaupteter Mangel im gerichtlichen Verfahren Gehör findet oder ob er mangels Substantiierung ins Leere läuft. In beiden Rechtsordnungen – sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz – zeigt sich, dass die Qualität der Darstellung über die Erheblichkeit entscheidet. Wer im Bauprozess arbeitet, sollte daher die Struktur der Substantiierung verinnerlichen. Im Kern folgt die Geltendmachung von Werkmängeln einem Dreistufenmodell, das in der Schweiz prozessual gleichsam zwingend ist und in Deutschland trotz der Symptomtheorie des Bundesgerichtshofs, nach der die laienhafte Beschreibung der Mängelerscheinungen hinreicht, eine erhebliche praktische Orientierung bietet. Dieses dreistufige Modell schafft Klarheit, Nachvollziehbarkeit und juristische Präzision – und es verhindert, dass Mängelbehauptungen im Prozess in sich zusammenfallen.
Dankbar gewidmet Dr. iur. Reto Pfeiffer vom Bezirksgericht Zürich.
Das Dreistufenmodell der Mängelrüge – ein transnationales Fundament
Die Substantiierung beginnt stets mit der Frage, was eigentlich geschuldet war.
Der Soll-Zustand ergibt sich aus dem Vertrag, aus Plänen, aus Baubeschreibungen oder aus technischen Normen wie der SIA 118 oder den DIN-Normen. Ohne diese Soll-Definition bleibt jede Mängelbehauptung haltlos. Das Gericht kann nicht prüfen, ob eine Abweichung vorliegt, wenn der geschuldete Zustand nicht klar beschrieben ist. Die Soll-Definition ist daher das Fundament jeder Mängelrüge.
Darauf folgt die Darstellung des tatsächlichen Ist-Zustands. Sie verlangt eine präzise Beschreibung dessen, was vorgefunden wird, wie sich der Zustand zeigt und weshalb er vom Soll abweicht. Die bloße Behauptung, eine Abdichtung oder Lüftung sei „mangelhaft“, genügt nicht. Erst die konkrete Gegenüberstellung von Soll und Ist erzeugt die juristische Abweichung, die den Mangel definiert.
Schließlich muss zumindest in der Schweiz auch zumindest ansatzweise dargelegt werden, welche Maßnahmen erforderlich wären, um den Soll-Zustand herzustellen. Ohne Benennung der Abhilfemaßnahme liegt kein prozessual relevanter Mangel vor, der dem Vergütungsanspruch erfolgreich entgegengehalten werden könnte. Für eine Widerklage ist eine Bezifferung zwingend, wobei eine Verrechnung nach herrschender Meinung nicht möglich ist. In Deutschland hingegen genügt nach der Symptomtheorie die Beschreibung des Mangels „nach seinen Erscheinungen“, ohne dass Ursachen oder konkrete Maßnahmen dargestellt werden müssen. Gleichwohl zeigt die Praxis, dass die Dreistufensystematik auch in Deutschland die Qualität der anwaltlichen Arbeit erheblich steigert – insbesondere in komplexen Bauprozessen, in denen technische und funktionale Zusammenhänge für das Gericht nachvollziehbar werden müssen.
Normen „nicht einbezogen“ – und trotzdem maßgeblich
Ein häufig anzutreffender Einwand in Bauprozessen lautet, bestimmte Normen seien „nicht vereinbart“. Doch sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland gilt, dass die anerkannten Regeln der Baukunst als objektiver Maßstab wirken – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich einbezogen wurden. In der Schweiz dienen die SIA-Normen als Referenzrahmen für die fachgerechte Ausführung. Gerichte nutzen sie regelmäßig zur Bewertung von Toleranzen, Schallschutz, Abdichtung oder Energieeffizienz. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bleibt die SIA 118 als Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, herausgegeben durch den Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereinein ein objektivierter Maßstab für die Frage, ob ein Werk funktionsgerecht ist. Die VKF‑Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen bilden das bundesweit zentrale Regelwerk des Brandschutzes in der Schweiz. Sie definieren Feuerwiderstand, Brandabschnitte, Fluchtwege, technische Anlagen und sämtliche baulichen sowie betrieblichen Anforderungen, flankiert durch die SIA 183 zum Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sowie die SIA 232/1 zum Brandschutz im Hochbau. Die SN - Schweizer Normen - ergänzen die VKF und SIA durch detaillierte technische Anforderungen, etwa zur Klassifizierung von Baustoffen, zur Prüfung von Feuerwiderstandsdauern oder zur Ausführung brandschutzrelevanter Installationen. Viele SN-Normen sind harmonisiert mit europäischen Standards. Europäische Normen - EN - spielen eine Rolle, wenn Produkte oder Systeme europaweit zertifiziert werden müssen. Sie betreffen insbesondere die Klassifizierung von Baustoffen, die Prüfung von Bauteilen und die technischen Anforderungen an brandschutzrelevante Anlagen.
In Deutschland erfüllen die anerkannten Regeln der Technik diese Funktion, definiert unter vielen anderen durch die DIN-Normen. Nach § 633 Abs. 2 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Die gewöhnliche Verwendung definiert sich über die objektiven technischen Standards. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – insbesondere dann, wenn der Unternehmer den Zweck des Werks kennt. Ein Unternehmer, der eine Arztpraxis, eine Kanzlei oder eine medizinische Einrichtung baut, schuldet die branchenüblichen Mindeststandards, selbst wenn der Vertrag hierzu schweigt. Zumindest ist er verpflichtet, auf die Standards hinzuweisen und sich eine Unterschreitung ausdrücklich freigeben zu lassen und hat selbst dann keine Garantie, damit durchzukommen.
Parallele Strukturen trotz unterschiedlicher Dogmatik
In der Schweiz bilden die SIA-Normen den objektiven Maßstab, und die Dreistufensystematik ist zwingend. In Deutschland definieren die DIN-Normen und die anerkannten Regeln der Technik die objektive Beschaffenheit, während die Symptomtheorie des Siebenten Senats des Bundesgerichtshofs die Darlegungslast erleichtert. Gleichwohl bleibt die Dreistufensystematik ein wertvolles Instrument für die anwaltliche Darstellung, weil sie technische Sachverhalte strukturiert und für das Gericht nachvollziehbar macht.
In beiden Ländern gilt: Kennt der Unternehmer den Zweck des Werks, schuldet er die branchenüblichen Mindeststandards – unabhängig davon, ob der Vertrag schweigt oder Normen nicht ausdrücklich einbezogen wurden.
Fazit für die anwaltliche Praxis
Die Substantiierung eines Baumangels ist keine Formalität, sondern die Grundlage jeder erfolgreichen Mängelrüge. Wer im Bauprozess tätig ist, sollte die Dreistufensystematik verinnerlichen und konsequent anwenden. Die klare Definition des Soll-Zustands, die präzise Beschreibung des Ist-Zustands und die nachvollziehbare Darstellung der Abweichung – ergänzt um die konkrete Abhilfemaßnahme, soweit eine solche Darstellung prozessual erforderlich ist – schaffen eine Struktur, die sowohl technisch als auch juristisch überzeugt.
Sie verhindert, dass Mängelbehauptungen im Prozess ins Leere laufen, und stärkt die Position derjenigen, die im Bau- und Werkvertragsrecht mit Präzision und Sorgfalt arbeiten. Die Dreistufensystematik bleibt damit ein unverzichtbares Werkzeug für die anwaltliche Praxis – in Deutschland ebenso wie in der Schweiz.
Die sorgfältige Substantiierung eines Mangels ist Ausdruck professioneller anwaltlicher Arbeit. Sie verbindet technische Präzision mit juristischer Klarheit und bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung. Wer die Dreistufensystematik beherrscht, schafft nicht nur Überzeugungskraft im Prozess, sondern trägt dazu bei, die Qualität der baurechtlichen Praxis insgesamt zu stärken.
Staatskrise
Vollzug inländischer Haftstrafen im Heimatstaat im Falle des Landesverweises
Die Betrachtung der Landesverweisung und ihrer Folgen verlangt eine ruhige, rechtsstaatlich geordnete und menschlich sensible Herangehensweise. Die Diskussion über den Vollzug von Haftstrafen bei Personen, die aufgrund schwerer Straftaten aus der Schweiz weggewiesen werden, gewinnt an Bedeutung, weil die Lebensrealität dieser Menschen nach der Wegweisung nicht mehr in der Schweiz stattfindet.
Meine Idee eines völkerrechtlichen Vertrags über den Vollzug inländischer Haftstrafen im Heimatstaat entsteht aus dem Bedürfnis nach einer sachgerechten, humanen und international abgestimmten Lösung, die die Schweiz entlastet und gleichzeitig die Resozialisierung der betroffenen Menschen stärkt. Die klare Distanzierung von politischen Konzepten wie der sogenannten „Remigration“ bildet dabei einen selbstverständlichen Bestandteil der Betrachtung, weil die hier entwickelte Überlegung nicht auf Ausschluss oder Härte, sondern auf Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit beruht.
Rechtslage und faktische Wirkung der Landesverweisung
Die rechtliche Ausgangslage der Landesverweisung nach Art. 66a StGB und der Zweijahresregel zeigt eine klare Struktur. Die Wegweisung bildet einen eigenständigen, schwerwiegenden Eingriff in die Lebensperspektive der betroffenen Person. Die faktische Wirkung eines lebenslangen Wiedereinreiseverbots erzeugt eine endgültige Verlagerung des Lebensmittelpunkts in den Heimatstaat.
Die fehlende Perspektive einer Rückkehr in die Schweiz aufgrund der Verurteilung führt zu einer Situation, in der die Resozialisierung im Inland keine realistische Grundlage mehr besitzt. Die Zweijahresregel bewirkt eine obligatorische Landesverweisung, sobald eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ausgesprochen wird, unabhängig von der Art des Delikts. Die Landesverweisung schafft damit eine dauerhafte räumliche und soziale Trennung, die den Vollzug der Haftstrafe in der Schweiz als sachlich wenig überzeugend erscheinen lässt.
Die Betrachtung der aktuellen Rechtsprechung zeigt eine zunehmende Sensibilisierung für die Lebensrealität der Betroffenen, ohne die legitimen Sicherheitsinteressen der Schweiz zu vernachlässigen.
Lebensrealität und fehlende Resozialisierungsperspektive im Inland
Die Lebensrealität der verwiesenen Menschen nach der Haftentlassung zeigt eine deutliche Verschiebung der relevanten sozialen Bezüge in den Heimatstaat. Die fehlende Einbindung in die schweizerische Gesellschaft, die Abwesenheit eines tragfähigen sozialen Umfelds und die fehlende Perspektive auf eine berufliche oder soziale Integration in der Schweiz führen zu einer strukturellen Erschwernis der Resozialisierung im Inland.
Die Resozialisierung verlangt eine Einbettung in das zukünftige Lebensumfeld, und dieses Lebensumfeld liegt nach der Landesverweisung zwingend im Heimatstaat. Die fehlende Möglichkeit einer realistischen Sozialprognose in der Schweiz bildet eine zentrale Erkenntnis, weil die Prognose über die zukünftige Lebensführung nur in demjenigen Staat möglich ist, in dem die betroffene Person künftig leben wird. Die frühzeitige Einbindung in die Strukturen des Heimatstaates bildet daher den sachgerechten Weg.
Ressourcenbelastung im schweizerischen Strafvollzug
Die Betrachtung der Ressourcen im schweizerischen Strafvollzug zeigt eine deutliche Belastung der Vollzugsanstalten durch Personen, die nach der Haft ohnehin nicht mehr in der Schweiz leben dürfen. Die hohen Kosten des Vollzugs, die personellen Anforderungen und die begrenzten Kapazitäten der Anstalten verlangen eine sorgfältige Priorisierung.
Die Konzentration der Vollzugsressourcen auf Personen, die nach der Haft tatsächlich wieder in die schweizerische Gesellschaft integriert werden sollen, bildet eine sachgerechte und verantwortungsvolle Nutzung staatlicher Mittel. Die Vollstreckung von Haftstrafen bei Personen, die dauerhaft weggewiesen werden, erzeugt eine strukturelle Ineffizienz, weil die Schweiz die Kosten trägt, ohne dass die Resozialisierung im Inland irgendeine Wirkung entfalten kann.
Reintegration und strukturelle Grenzen
Die aktuellen Bestrebungen zur Unterstützung der Reintegration verwiesener Personen zeigen eine zunehmende Bereitschaft der Schweiz, die Rückkehr in den Heimatstaat zu begleiten. Die Bemühungen der Behörden um eine geordnete Rückkehr und eine menschenwürdige Reintegration stoßen jedoch an Grenzen, solange die Haftstrafe im Inland vollzogen wird. Die frühzeitige Einbindung in die Resozialisierungsprogramme des Heimatstaates, die Kontaktaufnahme mit Bewährungshelfern und die Vorbereitung auf eine mögliche vorzeitige Entlassung nach dem Recht des Heimatstaates verlangen eine unmittelbare Verlagerung des Vollzugs.
Die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung nach dem Recht des Heimatstaates bildet einen wichtigen Bestandteil der Resozialisierung, weil die Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und dem Freiheitsinteresse der betroffenen Person im Heimatstaat eine andere Struktur besitzt als in der Schweiz.
Regelungsinhalte eines völkerrechtlichen Vertrags
Die Entwicklung eines völkerrechtlichen Vertrags über den Haftvollzug im Heimatstaat verlangt eine klare Struktur und verbindliche Garantien. Die Übernahme der schweizerischen Haftstrafe durch den Heimatstaat bildet den zentralen Regelungsinhalt. Die Sicherstellung rechtsstaatlicher Haftbedingungen verlangt internationale Garantien und eine Überwachung durch die Schweiz.
Die Regelung der vorzeitigen Entlassung nach dem Recht des Heimatstaates verlangt eine klare Abstimmung zwischen den beteiligten Staaten. Die Festlegung von Schutzmechanismen gegen menschenrechtswidrige Haftbedingungen bildet einen unverzichtbaren Bestandteil des Vertrags. Die Verfahrensregeln für die Überstellung unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils schaffen eine klare und geordnete Struktur, die den Vollzug effizient und menschenwürdig gestaltet.
Schlussbetrachtung einer modernen, menschenorientierten Strafrechtspolitik
Die abschließende Betrachtung zeigt die sachliche und menschliche Überzeugungskraft eines völkerrechtlichen Vertrags über den Haftvollzug im Heimatstaat. Die klare Abgrenzung gegenüber politischen Konzepten der Ausschaffung oder „Remigration“ bildet einen selbstverständlichen Bestandteil der Argumentation, weil die hier entwickelte Idee nicht auf Härte, sondern auf Humanität und Rechtsstaatlichkeit beruht. Die Entlastung der schweizerischen Vollzugsanstalten, die Stärkung der Resozialisierung im Heimatstaat und die Vermeidung unnötiger Härten für Menschen, die dauerhaft aus der Schweiz weggewiesen werden, bilden die tragenden Elemente der Überlegung.
Die Entwicklung eines solchen Vertrags stellt einen Schritt hin zu einer modernen, international abgestimmten und menschenorientierten Strafrechtspolitik dar, die die Sicherheit der Schweiz und die Würde der betroffenen Menschen gleichermaßen schützt.
Massenbildung in der Sauna
Manchmal erlebt man eine Situation, die zeigt, wie schnell sich Menschen zu einer Gruppe formen. Mattias Desmet nennt das Massenbildung. Ich nenne es eine Episode aus der Sauna.
Die Ruhe vor der Szene
Ich war an einem Nachmittag im hier der guten Diskretion halber genannten Due Lune, einem Thermalbad, das ich sehr schätze. Die Anlage ist gepflegt. Die Aufgüsse sind hervorragend. Ich gehe gern dorthin, um zu lesen und zu entspannen.
Ich hatte mein eigenes Saunatuch dabei und mein eigenes Buch. Es war ein Buch von Béla Rothenbühler, ein warmherziges, witziges Werk in Luzerner Mundart. Ich lese es, weil ich Schwyzerdütsch lernen möchte. Ich saß ruhig da und blätterte lautlos. Die Sauna war still. Niemand fühlte sich gestört.
Der Befehlston
Dann trat der Saunameister ein. Sein Ton war hart. Er verlangte, dass ich das Buch sofort aus der Sauna entferne. Er sprach von schädlicher Tinte und einem angeblichen Verbot.
Ich erklärte ihm, dass ich die Hausordnung kenne. Dort steht kein Leseverbot. Es ist normales Papier. Die Druckerschwärze verdampft nicht.
Er drohte mit Polizei und Hausverbot. Ich fügte mich. Ich legte das Buch draußen ab. Ich erlaubte mir nur die Bemerkung, dass Schweizer im Durchschnitt toleranter sind.
Eine Dame links in der ersten Reihe sagte: „Kein normaler Mensch liest in der Sauna.“
Ich antwortete, dass sie wahrscheinlich sogar Recht habe, weil die Schweizer historisch ein Bauernvolk seien. Es war ein Scherz. Die Stimmung kippte trotzdem.
Der gute Aufguss
Der Aufguss selbst war hervorragend. Der Saunameister beherrscht sein Handwerk. Die Hitze war gleichmäßig. Die Ruhe war vollkommen. Ich gehörte zu den letzten, die nach dem Aufguss noch in der Sauna blieben.
Doch dann kam er erneut herein. Er erklärte, ich hätte ihn beleidigt. Ich hätte ihn „Migrant“ genannt. Das stimmt nicht. Ich bin selbst Migrant. Das Wort ist zudem per se sicherlich keine Beleidigung.
Er drohte wieder mit Polizei. Ich wollte mich erholen. Ich nahm sein Angebot an. Ich verließ den textilfreien Saunabereich und ging in den Badebereich.
Die kleine Prozession
Nach lediglich fünf bis zehn Minuten im Badebereich geschah etwas, das ich bis dahin nur aus Büchern kannte:
Die Stammgäste rotteten sich zusammen. Der Saunameister brachte er Verstärkung mit. Sieben Stammgäste folgten dem Saunameister wie eine kleine Prozession. Sie suchten mich im Badebereich auf, holten mich aus dem Wasser heraus. Sie wollten mich zur Rede stellen. Jeder erzählte eine andere Version dessen, was ich angeblich gesagt haben sollte. Die Aussagen widersprachen sich drastisch. Die Dynamik war trotzdem geschlossen.
Ich stand frierend da. Immer wieder fielen die Worte „Polizei“ und „Hausverbot“. Ich hatte den Saunabereich längst verlassen. Ich wollte nur noch wie eigentlich vereinbart, unter Verzicht auf das weitere Saunieren, weiter baden.
Die Entschädigung
Am Ende erhielt ich eine Entschädigung. Das Due Lune hat korrekt reagiert. Ich betone ausdrücklich: Heil- und Thermalbäder wie auch Saunen sind wunderbare Orte der Erholung.
Ich werde weiterhin saunieren. Ich werde weiterhin lesen. Und ich habe eine gute Geschichte gewonnen.
Die schönste Wendung
Ich schrieb Béla Rothenbühler eine Mail. Ich wollte ihm erzählen, was sein Buch ausgelöst hatte. Seine Antwort war herzlich, humorvoll und voller Verständnis.
Er schrieb unter anderem: „So eine absurde Szene ist mir noch nie untergekommen! Ich bin selber Spa-Freund und habe selbstverständlich immer Lektüre dabei.“
Und er lud mich ein, ihn einmal bei einer Lesung zu treffen.
Ich habe diese Einladung angenommen. Ich habe Béla später tatsächlich persönlich kennengelernt. Wir haben gesprochen, gelacht und über die Saunaepisode gescherzt. Er hat mir mein Exemplar signiert. Das Buch trägt heute natürlich Spuren von Hitze und Dampf, aber eben auch seine persönliche Widmung mit gekonntem Verweis auf diese Geschichte.
Die Lektion
Diese Episode zeigt, wie leicht sich Menschen zu einer Gruppe formieren können, wenn Unsicherheit entsteht und ein Schuldiger an die Wand gemalt werden kann. Ein Wort genügt. Ein Missverständnis reicht. Framing setzt die Dynamik in Gang. Desmet nennt es Massenbildung. Ich nenne es eine Lektion aus der Sauna.
