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Ich bin Rechtsanwalt (DE) und seit vielen Jahren hauptsächlich im Baurecht und im Immobilienrecht tätig. Seit 2020 nehme ich mehr und mehr Mandate als Strafverteidiger an und vertrete Interessen von geschädigten Patientinnen und Patienten, seit Anfang 2024 mehr und mehr auch in der Schweiz.
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Meine Schwerpunkte sind die persönliche Rechtsberatung und die Entwicklung tragfähiger rechtlicher Lösungen – sei es in Form von rechtssicheren Vertragsklauseln oder einschlägigen Schriftsätzen.
Fachlich als auch räumlich bin ich dort, wo meine Mandantin oder mein Mandant mich braucht.
Mit Hand und Fuß, Kopf und Herz - Baurecht, Immobilienrecht, Patientenrecht und Strafverteidigung immer auf Augenhöhe.
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Blog
Hausverbot - Schweiz und Deutschland im Vergleich
Das Bezirksgericht Zürich hat kürzlich meinen Eilantrag gegen ein vom Tanzsportclub DUZ - dem Gesuchsgegner - als Repressalie per Mail ausgesprochenes Hausverbot mit Urteil vom 24. Februar 2026 zur Geschäfts-Nr. ET260012-L kostenpflichtig abgelehnt. Während in vergleichbaren Fällen willkürlicher oder schwach begründeter Hausverbote in Deutschland eine einstweilige Verfügung oft mit Erfolg erwirkt werden kann, ist eine vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahme nach Art. 261 ZPO in der Schweiz praktisch nicht möglich, so dass eine Berufung in aller Regel nicht geboten ist.
Sachverhalt
Der Gesuchsteller hatte regelmässig an öffentlichen Tanzveranstaltungen des Gesuchsgegners teilgenommen. Im Jahr 2025 kam es zu Spannungen wegen eines von einem anderen kantonalen Tanzsportverein, bei dem der Gesuchsteller Mitglied ist, ausgerichteten Wettbewerbs. Ein Trainerpaar des Gesuchsgegners hatte ihren Schülerinnen und Schülern mithilfe einer WhatsApp-Gruppe mit etwa einhundert Followern subtil von einer Teilnahme unter dem Vorwand abgeraten, der Tanzboden dort sei gefährlich. Der Gesuchsteller hatte diesen Vorgang dem Schweizer Tanzsportverband anlässlich der Verteidigung gegen eine Rüge wegen falsch ausgelegter Formulierungen in der besagten WhatsApp-Gruppe dargelegt, aus der er vom Trainer sodann entfernt worden war. Zudem hat der Gesuchsteller in Gestalt des Dance Drive Zurich einen neuen Tanzverein mitgegründet und für diesen auch schon einige Erfolge erzielt.
Im Februar 2026 hat der Gesuchsteller in Begleitung eines Vereinsmitglieds und seiner neuen Tanzpartnerin die Räumlichkeiten des Gesuchsgegners besucht, um vom Vereinsmitglied des Gesuchsgegners ein Tanzkleid zu erwerben, was unter Tanzfreunden üblich ist. Zudem finden in den Räumlichkeiten des Gesuchsgegners, der Gemeinnützigkeit für sich beansprucht, vom Kanton subventionierte Kurse und Wettbewerbe des STSV statt.
Der fragliche Trainer rief dem Gesuchsteller zu: "You are not allowed to come here" und lief bedrohlich auf ihn zu. Sinngemäss behauptete er, es bestehe ein Hausverbot. Der Gesuchsteller erläuterte ruhig die Voraussetzung einer Zustellung eines solchen, so dass der Trainer beim Vorstand telefonisch um Auskunft bat. Der Vorstand teilte mit, dass es kein Hausverbot gab, was der Trainer einräumen musste. Weil sich der Gesuchsteller aufgrund der Behauptung einer strafrechtlich relevanten Übertretung eines Hausverbots in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah, beschwerte er sich per Mail sachlich beim Vorstand. Anstelle einer gebotenen Entschuldigung antwortete der Vorstand indessen nach acht Tagen per Mail mit einem tatsächlichen Hausverbot "bis auf Weiteres" ohne jegliche Begründung.
Entscheidung
Das Bezirksgericht Zürich wies das hiergegen gerichtete Gesuch auf superprovisorische Massnahmen als offensichtlich unbegründet ab. Allein eine teilweise Subventionierung und die Gemeinnützigkeit reichen nicht für den Nachweis aus, der Verein würde auch öffentliche Aufgaben erfüllen. Zudem habe der Gesuchsteller nicht glaubhaft machen können, auf den Gesuchsgegner für sein tänzerisches Fortkommen in irgend einer Art und Weise angewiesen zu sein. Ihm sei somit ein Ausweichen auf andere Trainingsangebote zuzumuten.
Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils.
Der Gesuchsgegner könne in den Grenzen allenfalls von Treu und Glauben oder des Persönlichkeitsrechts aus Art. 28 ZGB nach Belieben entscheiden, wen er zu einer seiner Veranstaltungen oder seinen Kursen zulässt und wen nicht.
Ergebnis
Im deutschen Recht ist die Privatautonomie aufgrund der mittelbaren Bindung an Grundrechte hingegen deutlich schwächer. So ist eine einstweilige Verfügung in einem solchen Fall selbst dann möglich, wenn Gründe für das Hausverbot dargelegt worden sind. Selbst bei Vorliegen von Gründen haben die Amtsgerichte in Deutschland bei Abwägung der Verhältnismässigkeit schon Hausverbote aufgehoben und den jeweiligen Antragsgegner angewiesen, dem Betroffenen sofort wieder Zutritt zu verschaffen.
Entsprechende gerichtliche Entscheidungen lassen sich leicht im Internet finden, so dass sich an dieser Stelle Beispiele erübrigen. Die Privatautonomie wird in der Schweiz auch auf diese Weise im Vergleich etwa zu Deutschland priorisiert. So gehört es teilweise sogar zum guten Ton eines Arbeitgebers in der Schweiz, einem Arbeitnehmer zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses noch ein Hausverbot mit auf den Weg zu geben.
Klagebewilligung statt Erfolglosigkeitsbescheinigung
Zu den markantesten Unterschieden des tagtäglich angewandten Rechts in der Schweiz gegenüber Deutschland gehört neben den feinen Unterschieden in der Sprache das obligatorische Schlichtungsverfahren nach Artikeln 202-214 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Bundesgesetzgeber der Schweiz geht davon aus, dass es den Bürgerinnen und Bürgern zumutbar ist, selbst ein solches Gesuch beim zuständigen Friedensrichteramt einzureichen. Somit gibt es in diesem Verfahren (zumindest zunächst) keine Kostenerstattung für die moderaten Verfahrenskosten und eine aus Gründen der Vorsicht dennoch eingeschaltete Anwaltskanzlei. Parteientschädigungen werden im Schlichtungsverfahren nicht gesprochen, das bleibt vielmehr nötigenfalls einem Klageverfahren vorbehalten. Einen Anwaltszwang gibt es in der Schweiz nicht.
Einerseits verbessert die Gelegenheit zu einer lokalen Verhandlung mit ehrenamtlich in einer Gemeinde tätigen Friedensrichterinnen und Friedensrichtern den Zugang zum Recht durch eine Vielfalt an zusätzlichen pragmatischen Möglichkeiten der Konfliktbereinigung und nicht zuletzt durch Präzisierung der Antragstellung und Klarstellung der Klagebegehren. Wobei indessen eine umfassende rechtliche Prüfung erst bei Gericht erfolgt, was böse ausgehen kann. Zuweilen kommen Klienten mit einer anfechtbaren oder für den Streit nicht passenden Klagebewilligung zur Kanzlei. Wenn die Klagebewilligung ohne weitere Prüfung dann beim Gericht eingereicht wird, kann die Gegenseite mit Erfolg beantragen, dass auf die Klage gar nicht erst eingetreten werde. Gleichzeitig können dann die im Vergleich zum deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz drastisch höheren Anwaltskosten nach jeweiligem plausibel dargelegten Aufwand ausch schon während des Schlichtungsverfahrens bei der Gegenseite durchgesetzt werden.
Die Schlichtung ist in Deutschland lediglich in spezifisch nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach jeweiligem Landesgesetz vorgesehen, in sieben Bundesländern gar nicht. Psychologisch erscheint schon der deutsche Begriff der Erfolglosigkeitsbescheinigung im Gegensatz zur positiv klingenden Klagebewilligung als nachteilig. Wenn es schon beim Schlichtungsamt oder Notariat mit einer Einigung nicht geklappt hat, dann stehen die Chancen auch bei Gericht schlecht. Klagebewilligung hingegen bringt eine erlangte Rechtsposition zum Ausdruck, für die der Gesuchsteller ja auch die Verfahrensgebühr bezahlt hat und im besseren Falle natürlich auch den Aufwand einer Anwaltskanzlei.
Richtet sich das ohne anwaltliche Hilfe eingereichte Schlichtungsgesuch aber gegen die falsche Partei, so scheitert die Klage schon am Fehlen der passenden Klagebewilligung.
Das gilt selbst dann, wenn sich trotz fehlender Passivlegitimation die Beklagte auf die Verhandlungen eingelassen hatte. Carr empfielt in der Schweizerischen Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht (ZZZ) 2023 auf S. 344 zutreffend, die Schlichtung auch angesichts eines falschen Gesuchs als Chance zu ergreifen und zu verhandeln, zumal ein möglicher Vergleich etwa im Falle einer fehlenden Vollmacht auch nachgenehmigt werden könnte und im Hinblick auf den Rechtsfrieden stets vorzugswürdig ist. Scheitern die Vergleichsverhandlungen oder wird der schwebend unwirksame Vergleich nicht nachgenehmigt, bleibt es bei der Nichtigkeit der Klagebewilligung. So gilt die Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung aus Art. 204 Abs. 1 ZPO auch für juristische Personen. Dies setzt nicht lediglich eine etwaige Vertrautheit mit dem Streitgegenstand voraus, sondern die förmlich nachgewiesene Prozessführungsbefugnis, siehe dazu etwa BGE 140 III 70 E. 4.3.
Nicht persönlich erschienen ist eine juristische Person, wenn die erscheinende natürliche Person lediglich über eine bürgerliche Bevollmächtigung im Sinne des Obligationenrechts (OR) verfügen würde oder nachreicht, BGE 141 III 159 E. 3.2-3.4. Weder die Vertretung durch einen Anwalt noch eine Nachgenehmigung genügen den Anforderungen. Wenn eine Partei aber nicht persönlich erscheint und kein Dispensationsgrund im Sinne von Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt (etwa bei Auslandsansässigkeit), so ist sie säumig, siehe unter vielen anderen etwa BGE 141 III 159 E. 2.4. Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Wird in einem solchen Falle jedoch eine Klagebewilligung erteilt, obwohl die klagende Partei nicht persönlich erschienen ist, so hat dies die Ungültigkeit der Klagebewilligung zur Folge, BGE 141 III 159 E. 2.1; 140 III 310 E. 1.3.2; 140 III 70 E. 5. Wird dann dennoch ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so fehlt es nan der wesentlichen Prozessvoraussetzung der Klagebewilligung, was - auf entsprechende Rüge hin - einen Nichteintretensentscheid nach sich zieht, BGE 146 III 185 E. 4.4.2. Vergleichbar ist es, wenn eine Erbteilungsklage auf einen noch nicht teilungsreifen Nachlass eingereicht wird.
Zusammenfassend gilt:
Einwendungen, die gegen eine Klage geltend gemacht werden können, vernichten mithilfe einer Rüge auch die erteilte Klagebewilligung gerade wie im Gesellschaftsspiel Jenga, so dass auf die Klage nicht eingetreten wird und eine entsprechende Verfügung des Gerichts ergeht, vergleichbar der deutschen Abweisung einer Klage wegen Unzulässigkeit.
Staatskrise
Ergänzung von Artikel 2 und Artikel 3 des Grundgesetzes
Die sogenannte Corona-Pandemie hat zu staatlichen Maßnahmen geführt, die den Schutz der Volksgesundheit zum Ziel hatten. Dazu gehörten neben den GEZ-Aufrufen, heldenhaft zuhause zu bleiben, unter anderem Maskenpflichten, Zugangsbeschränkungen, berufliche Tätigkeitsverbote, Nachweispflichten über sogenannte Impfungen oder Tests sowie Debatten über eine sektorale oder sogar allgemeine Impfpflicht.
Diese Maßnahmen führten zu bis heute andauernden gesellschaftlichen Auseinandersetzungen über das Verhältnis von individueller Selbstbestimmung und staatlicher Schutzpflicht, wobei auch der Bundespräsident tief in die Pfui-Bah-Kiste griff, um jegliches Hinterfragen als "schwurbeln" zu stigmatisieren. Wer Haltung hat, lässt sich solidarisch auch mit experimentellen Stoffen spritzen.
Im Verlauf der angeblichen Pandemie wurde deutlich, dass die wissenschaftliche Bewertung der Schutzwirkung einzelner Maßnahmen, einschließlich der sogenannten Impfungen, die versprochenen Schutzwirkungen nicht boten. So wurde inzwischen (entgegen damaligen Werbungen) eingeräumt, dass ein Fremdschutz nie das Ziel der experimentellen Behandlungen gewesen sei.
Vor diesem Hintergrund soll die Verfassung künftig klarstellen:
- Jeder Mensch hat immer das Recht, medizinische Behandlungen abzulehnen, und
- Niemand darf wegen der Ausübung dieses Rechts benachteiligt werden, soweit nicht zwingende verfassungsrechtliche Schutzpflichten entgegenstehen.
Ziel ist es, die Selbstbestimmung über den eigenen Körper (my body my choice) ausdrücklich zu stärken und zugleich sicherzustellen, dass staatliche Maßnahmen künftig auf einer besonders sorgfältigen Abwägung beruhen, wobei andere Auffassungen nicht mit propagandistischen Mitteln wie das nachweislich erfolgte Framingg als "rechts" aus dem Diskurs gedrängt werden dürfen.
Mit dem von mir vorgeschlagenen Art. 2 Abs. 3 GG wird daher ein ausdrückliches Grundrecht auf Ablehnung medizinischer Behandlungen geschaffen. Dieses Recht besteht dem Grunde nach eigentlich bereits in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere im Kontext der körperlichen Unversehrtheit und des Selbstbestimmungsrechts. Offensichtlich hat die bisherige Rechtsprechung aber nicht ausgereicht, die Minderheit der wohlinformierten Verweigerer der experimentellen Behandlung vor einer außer Rand und Band geratenen Mehrheit zu schützen.
Die ausdrückliche Verankerung dient der Stärkung des Vertrauens in die Verfassung durch Klarstellung der eigentlich bereits vorhandenen Rechtslage und besseren Minderheitenschutz in wirklichen oder angeblichen Notlagen.
Der neue Art. 3 Abs. 4 GG stellt zudem ergänzend klar, dass künftig niemand wegen der Ablehnung medizinischer Behandlungen benachteiligt werden darf. Damit wird ein spezifisches Gleichheitsrecht geschaffen, das auf die Erfahrungen der Pandemie reagiert, in der Zugangsbeschränkungen, berufliche Nachteile oder soziale Ausgrenzungen an der Tagesordnung waren.
Die Norm verpflichtet den Gesetzgeber, künftige Maßnahmen besonders sorgfältig zu begründen und sicherzustellen, dass Nachteile nur dann zulässig sind, wenn sie zur Erfüllung verfassungsrechtlicher Schutzpflichten zwingend erforderlich sind.
Die vorgeschlagenen Änderungen berühren weder die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG noch die föderale Ordnung. Sie stärken vielmehr die Grundrechte und stehen nicht nur im Einklang mit der Menschenwürde und dem Selbstbestimmungsrecht, sondern konkretisieren diese existentiellen Menschenrechte.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen das Vertrauen in die Verfassung stärken, indem sie klarstellen, dass individuelle Entscheidungen über medizinische Behandlungen respektiert werden. Gleichzeitig wird der Staat verpflichtet, bei künftigen Gefahrenlagen die Verhältnismäßigkeit besonders zu prüfen und wissenschaftliche sowie gesellschaftliche Diskussionen hierüber zu fördern anstatt Kritikerinnen und Kritiker mundtot zu machen, wie es in den Jahren 2020-2025 nachweislich geschehen ist.
Die Änderungen schaffen keine unmittelbaren Verbote für bestimmte Maßnahmen, sondern setzen einen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, der künftige Gesetzgebung und Verwaltungspraxis leitet.
Artikel 1 – Änderung des Artikels 2 des Grundgesetzes
Artikel 2 des Grundgesetzes wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Jeder Mensch hat das Recht, medizinische Behandlungen abzulehnen.“
Artikel 2 – Ergänzung des Artikels 3 des Grundgesetzes
Artikel 3 des Grundgesetzes wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Niemand darf wegen der Ablehnung medizinischer Behandlungen benachteiligt werden.“
Artikel 3 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Paradoxer Wunsch nach mehr Kontrolle
Bei den Montagsspaziergängen der Corona-Wissenden für die Einhaltung der Grundrechte und des Rechtsstaats 2020-2022 versammelten sich Menschen verschiedenster Couleur. Zumeist bin ich offenen, toleranten, herzlichen und politisch sozial und linksalternativ eingestellten Personen begegnet und ihnen nähergekommen. Graffiti-Künstler, Töpferei-Inhaberinnen, Naturheilpraktiker, Geistliche, Migrantinnen und Migranten, ambitionierte Politiker durchaus auch der AfD aber eben auch von der Linken und der neuen Basis-Partei und auch Rechtsanwaltskollegen.
Diese bunten und weltoffenen Versammlungen der Corona-Wissenden wurden von den GEZ-Medien schäbig als rechts verunglimpft. So organisierte die hierdurch verblendete Antifa aggressive Gegendemonstrationen und beschimpfte uns friedliche Spaziergänger als Antisemiten und Nazis, wurde dabei teilweise sogar handgreiflich. Während wir Kerzen in der Hand hielten und Friedenslieder aus den Sechzigern sangen, stürmte in Münster ein schwarzgekleideter Mob auf uns zu und jagte uns Angst ein. Ob es nur gespielt war - die Angreifer bremsten kurz vor dem Auftreffen auf unsere Versammlung ab, als ob sie auf das Dazwischentreten der Polizisten warteten - oder echt, kann ich bis heute nicht mit Sicherheit sagen.
Bei Corona ging es vor allem um Kontrolle. Wir Spaziergänger befürchteten etwa die Ersetzung des Bargelds durch digitale Zahlungsmethoden, die technisch leicht vom aktuellen Impfstatus abhängig gemacht werden können. Wenn also die angeordnete siebente Spritze fällig ist, wäre das Lösen einer Zugfahrkarte nicht mehr möglich. Wie inzwischen viele Bürgerinnen und Bürger erkannt haben, sind solche Gedanken durchaus ernstzunehmen. Sogar in der Swiss ID App ist als dritter Bereich die Gesundheitskarte angelegt, wenn auch - zumindest noch - nicht obligatorisch. Unsere Antennen waren also sensibel, einen Staat nach dem Muster von Orwells 1984 wollten wir nicht.
Durch die nicht weniger fragwürdige Propaganda in den sogenannten freien Medien, die seit 2020 einen enormen Aufschwung genommen haben, sind die meisten meiner damals hinzugewonnenen Freundinnen, Freunde und Bekannte nunmehr aber ebenfalls umgedreht worden. Jetzt wird auch von den meisten Corona-Wissenden mehr Kontrolle verlangt, um den angeblich so unkontrollierten Zustrom von Migranten zu begrenzen. Wer vorher also einen Überwachungsstaat zu verhindern versuchte, will jetzt die Grenzen aufrüsten und auf öffentlichen Plätzen Kameras installieren, obwohl gerade in jenen Kreisen auch bekannt ist, dass die Zuwanderung in Wahrheit bewusst herbeigeführt und gesteuert wird. Warum erkennen die Corona-Wissenden nicht diese Pradoxität?
Der Historiker und Transhumanist Yuval Harai ist für seinen Ausspruch berühmt, dass die Menschen hackable animals geworden seien. Für ein solches Hacking - also Eindringen in die jeweilige Persönlichkeit eines individuums und Umprogrammierung seines Fühlens und Denkens - benötigt man weder Mikro-Chips noch Graphen. Sondern es genügen die herrschenden Lügen und die Propaganda hierzu völlig aus.
