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Mit Hand und Fuß, Kopf und Herz.

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Dann sind Sie bei mir richtig.

Ich bin Rechtsanwalt (DE) und seit vielen Jahren hauptsächlich im Baurecht und im Immobilienrecht tätig. Seit 2020 nehme ich mehr und mehr Mandate als Strafverteidiger an und vertrete Interessen von geschädigten Patientinnen und Patienten, seit Anfang 2024 mehr und mehr auch in der Schweiz.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann

Meine Schwerpunkte sind die persönliche Rechtsberatung und die Entwicklung tragfähiger rechtlicher Lösungen – sei es in Form von rechtssicheren Vertragsklauseln oder einschlägigen Schriftsätzen.
Fachlich als auch räumlich bin ich dort, wo meine Mandantin oder mein Mandant mich braucht.

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Anwaltsvollmacht - Schweiz und Deutschland im Vergleich

Hat man als in Deutschland ausgebildeter Rechtsanwalt die Kardinalpflichten verinnerlicht, erkennt man die feinen Unterschiede zwischen den beiden Rechtsordnungen schnell und kommt gut klar. Solche Unterschiede sind zwar häufig lediglich sprachlicher Natur. Generell ist das Schweizer Recht näher dran am heutigen Sprachgebrauch. Jedoch gibt es auch Fallstricke. Von einem solchen handelt mein folgender Text.

 

1. Vollmacht bei deutschen Gerichten

Rechtsanwälte haben nach § 80 der deutschen ZPO die Prozessvollmacht in zivilrechtlichen Verfahren lediglich auf Verlangen vorzulegen. Dies kommt praktisch kaum vor, weil eine Vermutung kraft Zulassung besteht. Die Gerichte gehen davon aus, dass ein Rechtsanwalt nicht ohne Mandat handelt, in welchem eine Vollmacht enthalten ist. So reicht eine anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung meist aus.

Pro-aktiv reiche ich meine Vollmacht allenfalls dann ein, wenn mir das jeweilige Mandat während eines bereits laufenden Gerichtsverfahrens übertragen wird, also im Falle eines Anwaltswechsels. Verwaltungsgerichte sind betreffend der Vollmacht aufgrund § 67 Abs. 6 der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung strenger, und auch im Strafprozess gibt es Besonderheiten etwa für den Fall der Abwesenheit des Mandanten.

Die Einreichung der Anwaltsvollmacht beim deutschen Zivilgericht schützt letztlich den Rechtsanwalt selbst vor dem denkbaren Einwand nichtiger Prozesshandlungen der Gegenseite oder im seltenen Streitfalle sogar des eigenen Mandanten. 

 

2. Vollmacht in der Schweiz

Hingegen wird bei Schweizer Gerichten nach Artikel 68 Abs. 3 ZPO und vergleichbaren Vorschriften im Verwaltungsverfahrensgesetz und der Strafprozessordnung eine Eingabe nicht behandelt, wenn die Vollmacht nicht in Kopie nachgewiesen wird. Vergisst man die Vollmacht, ist eine Eingabe nichtig und eine Frist versäumt, wenn nicht gerade ein Fristenstillstand vorlag und die Eingabe rechtzeitig mit Vollmacht wiederholt werden kann.

Eine Wiederherstellung (entsprechend der deutsch-holprigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wird nur in Notsituationen gewährt, etwa wenn der Klient im Spital und nicht erreichbar ist. Die Organisation des Anwaltsbüros ist Sache des Vertreters. Büroversehen sind dem Anwalt zuzurechnen.

Man ist als Rechtsanwalt ohne Vollmacht für das Gericht in der Schweiz nicht existent, und eine rückwirkende Heilung erfolgt nicht. Vergleichbar ist es, wenn eine Vollmacht erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens eingereicht wird, weil es dann kein Verfahren mehr gibt, für das man sich als Rechtsanwalt bestellen könnte. Selbst eine Akteneinsicht ist in einem solchen Fall dann nur dem Klienten selbst möglich.

 

3. System-Unterschied mit Sinn

Der Hintergrund ist auch hier wieder die in der Schweiz erheblich stärkere Privatautonomie. Schweizer Behörden und Gerichte verlangen zum Schutz der einzelnen Bürgerinnen und Bürger auch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten strikt eine Vollmacht zur Verhinderung vollmachtloser Vertretung.

Hingegen genießt die Anwaltschaft in Deutschland aufgrund zweifelhafter Organstellung einen Vertrauensvorschuss. Organ der Rechtspflege steht indessen im Widerspruch zur Unabhängigkeit. Wirkungsvolle Verteidigung verlangt eine professionelle Distanz zum Staat. 

Hausverbot - Schweiz und Deutschland im Vergleich

Das Bezirksgericht Zürich hat kürzlich meinen Eilantrag gegen ein vom Tanzsportclub DUZ - dem Gesuchsgegner - als Repressalie per Mail ausgesprochenes Hausverbot mit Urteil vom 24. Februar 2026 zur Geschäfts-Nr. ET260012-L kostenpflichtig abgelehnt. Während in vergleichbaren Fällen willkürlicher oder schwach begründeter Hausverbote in Deutschland eine einstweilige Verfügung oft mit Erfolg erwirkt werden kann, ist eine vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahme nach Art. 261 ZPO in der Schweiz praktisch nicht möglich, so dass eine Berufung in aller Regel nicht geboten ist. 

 

Sachverhalt

Der Gesuchsteller hatte regelmässig an öffentlichen Tanzveranstaltungen des Gesuchsgegners teilgenommen. Im Jahr 2025 kam es zu Spannungen wegen eines von einem anderen kantonalen Tanzsportverein, bei dem der Gesuchsteller Mitglied ist, ausgerichteten Wettbewerbs. Ein Trainerpaar des Gesuchsgegners hatte ihren Schülerinnen und Schülern mithilfe einer WhatsApp-Gruppe mit etwa einhundert Followern subtil von einer Teilnahme unter dem Vorwand abgeraten, der Tanzboden dort sei gefährlich. Der Gesuchsteller hatte diesen Vorgang dem Schweizer Tanzsportverband anlässlich der Verteidigung gegen eine Rüge wegen falsch ausgelegter Formulierungen in der besagten WhatsApp-Gruppe dargelegt, aus der er vom Trainer sodann entfernt worden war. Zudem hat der Gesuchsteller in Gestalt des Dance Drive Zurich einen neuen Tanzverein mitgegründet und für diesen auch schon einige Erfolge erzielt.

Im Februar 2026 hat der Gesuchsteller in Begleitung eines Vereinsmitglieds und seiner neuen Tanzpartnerin die Räumlichkeiten des Gesuchsgegners besucht, um vom Vereinsmitglied des Gesuchsgegners ein Tanzkleid zu erwerben, was unter Tanzfreunden üblich ist. Zudem finden in den Räumlichkeiten des Gesuchsgegners, der Gemeinnützigkeit für sich beansprucht, vom Kanton subventionierte Kurse und Wettbewerbe des STSV statt.

Der fragliche Trainer rief dem Gesuchsteller zu: "You are not allowed to come here" und lief bedrohlich auf ihn zu. Sinngemäss behauptete er, es bestehe ein Hausverbot. Der Gesuchsteller erläuterte ruhig die Voraussetzung einer Zustellung eines solchen, so dass der Trainer beim Vorstand telefonisch um Auskunft bat. Der Vorstand teilte mit, dass es kein Hausverbot gab, was der Trainer einräumen musste. Weil sich der Gesuchsteller aufgrund der Behauptung einer strafrechtlich relevanten Übertretung eines Hausverbots in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah, beschwerte er sich per Mail sachlich beim Vorstand. Anstelle einer gebotenen Entschuldigung antwortete der Vorstand indessen nach acht Tagen per Mail mit einem tatsächlichen Hausverbot "bis auf Weiteres" ohne jegliche Begründung.

 

Entscheidung

Das Bezirksgericht Zürich wies das hiergegen gerichtete Gesuch auf superprovisorische Massnahmen als offensichtlich unbegründet ab. Allein eine teilweise Subventionierung und die Gemeinnützigkeit reichen nicht für den Nachweis aus, der Verein würde auch öffentliche Aufgaben erfüllen. Zudem habe der Gesuchsteller nicht glaubhaft machen können, auf den Gesuchsgegner für sein tänzerisches Fortkommen in irgend einer Art und Weise angewiesen zu sein. Ihm sei somit ein Ausweichen auf andere Trainingsangebote zuzumuten.

Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils.

Der Gesuchsgegner könne in den Grenzen allenfalls von Treu und Glauben oder des Persönlichkeitsrechts aus Art. 28 ZGB nach Belieben entscheiden, wen er zu einer seiner Veranstaltungen oder seinen Kursen zulässt und wen nicht. 

 

Ergebnis

Im deutschen Recht ist die Privatautonomie aufgrund der mittelbaren Bindung an Grundrechte hingegen deutlich schwächer. So ist eine einstweilige Verfügung in einem solchen Fall selbst dann möglich, wenn Gründe für das Hausverbot dargelegt worden sind. Selbst bei Vorliegen von Gründen haben die Amtsgerichte in Deutschland bei Abwägung der Verhältnismässigkeit schon Hausverbote aufgehoben und den jeweiligen Antragsgegner angewiesen, dem Betroffenen sofort wieder Zutritt zu verschaffen.

Entsprechende gerichtliche Entscheidungen lassen sich leicht im Internet finden, so dass sich an dieser Stelle Beispiele erübrigen. Die Privatautonomie wird in der Schweiz auch auf diese Weise im Vergleich etwa zu Deutschland priorisiert. So gehört es teilweise sogar zum guten Ton eines Arbeitgebers in der Schweiz, einem Arbeitnehmer zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses noch ein Hausverbot mit auf den Weg zu geben.

 

Staatskrise

Recht als geschlossener KI-Kreislauf - Denkfehler künstlicher Intelligenz

Die Diskussion über die verschiedenen Anwendungen künstlicher Intelligenz im Recht wird meist technisch geführt: Man spricht unter anderem über Statistik und Wahrscheinlichkeiten, jeweils zugeschnittene Datenmengen, Mustererkennung (use cases) und Effizienz (billable hours). Doch der Kern des Rechts ist nicht Technik, auch wenn bereits Legal Tech zu solch einer Denkbewegung geführt hat, sondern immer noch Menschlichkeit.

Das Recht lebt davon, dass Menschen andere Menschen beurteilen – mit ihren Stärken, Schwächen, Irrtümern und Hoffnungen. Genau hier liegt zumindest bislang die Grenze der derzeit der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten KI im Gegensatz zum tatsächlichen Stand der militärischen Geheimwissenschaften.

Diese aktuell zur Verfügung gestellte (released) KI kann zwar berechnen, aber nicht vergeben. Sie kann präzise subsumieren, aber nicht mit Augenmaß und schon gar nicht Barmherzigkeit. Sie kann Muster erkennen und Zeit-Trassen anwenden, aber sie kann nicht verstehen, was es bedeutet, ein Mensch und physisch im Raum unter anderen Menschen und räumlichen Zwängen unterworfen zu sein. Diese Grenze zeigt sich besonders deutlich in Situationen, in denen die starre Anwendung einer Regel zu einem Ergebnis führen würde, das zwar formal korrekt, aber materiell ungerecht oder auch nur für den Anwender nicht gerade günstig wäre.

 

Fallbeispiele

Ein Beispiel dafür ist die Deutsche Meisterschaft am 17. Mai 2026 in der Astoriahalle in Walldorf. Meine Tanzpartnerin und ich waren in der Hobby League im Standard und Latein gestartet und haben im Latein dann in der nächsthöheren Kategorie der Rising Stars noch einen vierten Platz ertanzt. Im Standard hat man uns ebenfalls in die Rising Stars erhoben, wonach wir - womit wir nicht rechneten und es auch nicht für möglich hielten - dann in die Supa League aufgestiegen sind. Während des Turniers war unser Augenmerk auf ein Tanzkleid einer langjährigen Tanzfreundin aus dem Team Unity gefallen, das zum Verkauf stand. Wir gingen nach den Auftritten bei den Rising Stars und einem bereits sehr langen Tanz-Tag durchaus naiv davon aus, dass für uns das Turnier beendet sei und wir allenfalls noch beim Ausmarsch aller Tanzpaare erscheinen müssten, so dass wir die Zwischenzeit für eine Anprobe nutzen wollten. Gerade als ich meine Tanzpartnerin in das sehr schöne und auch historisch wertvolle, aber etwas enge Kleid geholfen hatte, wurden wir von allen Seiten aufgerufen. Wir müssten nochmals tanzen, schnell auf die Bühne, alle warteten. Das Reglement verbietet allerdings Paaren, die in der Hobby League starten, das Tragen von Ball-Kleidern.

Nach dem strikten Wortlaut der Regeln wären wir somit disqualifiziert worden. Doch die Menschen, die vor Ort entschieden, sahen die besonderen Umstände und werteten entsprechend. Wir hatten keinerlei Vorteil beabsichtigt; uns war die Regel bekannt, aber die erneute Umkleidezeit in das ursprüngliche Jump-Suit wäre weder den bereit stehenden Paaren der Supa League noch den Zuschauerinnen und Zuschauern des Turnier insgesamt zumutbar gewesen, weshalb wir trotz falscher Kleidung dennoch tanzten. Die Turnierleitung erkannte nach unserer Anhörung, dass eine Disqualifikation unverhältnismäßig gewesen wäre und entschied nach hitziger Debatte nicht nur nach Wortlaut, sondern nach Billigkeit, unter Inkaufnahme freilich einer gewissen Rechtsunsicherheit und einem gewissen Störgefühl für die im weiteren Wettbewerb sogar noch übertroffenen anderen Paare.

Künstliche Intelligenz entscheidet automatisiert nach Schema F. Wir erfahren in der Nutzung der aktuell zur Verfügung gestellten Versionen verschiedene Denkfehler, die ich nach und nach - inspiriert von den Büchern von Rolf Dobelli - beschreiben möchte. Was das Denken und Nachdenken eigentlich ist, können wir schon beim Menschen nicht mit Sicherheit sagen, so dass die Kategorie der Denkfehler durchaus auch auf die algorithmisch nutzbar gemachten gewaltigen Netzwerke und Datenmengen anwendbar ist.

Ein weiteres Beispiel von meiner heutigen Bahnfahrt von Horgen nach Pfäffikon. Ich hatte die S2 und die S8 zur Auswahl, um einen knappen Anschluss zu erreichen. Die S2 fährt auf einer schnellen Trasse und hält bis Pfäffikon nur zweimal (Wädenswil und Richterswil), während die S8 fünf Zwischenhalte hat, also zusätzlich auch noch in Au, Bäch und Freienbach. Die S8 fuhr laut Plan fünf Minuten vor der S2, hatte aber vier Minuten Verspätung. Die S2 hat eine kürzere Fahrtzeit aufgrund weniger Zwischenhalte, kann die S8 aber nicht überholen, weil auf der Strecke physisch dieselben Schienen befahren werden. Wie von der SBB App empfohlen riet mir die KI in diesem Fall dennoch, die knappere S2 zu nehmen und nicht die vorher eintreffende S8. 

 

Denkfehler der KI

Der erste der Denkfehler der KI ist somit der Abstraktionsfehler.

Die Realität der KI ist ein Modell, das zwar logisch konsistent ist, aber die menschliche Dimension ausblendet. Weil in den Rechenmodellen von schnelleren Trassen die Rede ist, kommt es zur weniger günstigen Empfehlung des späteren und zwangsläufig hinterherfahrenden Zugs auch nach mehreren Hinweisen auf eine fehlende Möglichkeit zum Überholen.

Damit hängt der zweite Denkfehler zusammen, und zwar der Modellübertragungsfehler. Eine KI überträgt Regeln und Muster, die in vielen Fällen zutreffen, auf alle Fälle. Wenn in der Mehrheit der Turniere ein falsches Kleid zur Disqualifikation führt, dann wird sie dieses Muster auch auf unseren Sonderfall anwenden. Sie kennt keine Ausnahme, weil sie sich keine Ausnahme vostellen kann. Sie kennt nur Muster. Unser Fall wäre allenfalls zum Training einer KI geeignet gewesen.

Der dritte Denkfehler ist eine Bevozugung scheinbarer Plausibilität. Logische Erklärungen werden bevorzugt, auch wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen. So ist das Tragen eines nicht erlaubten Kleides typischerweise ein Versuch, über tänzerische Defizite hinwegzutäuschen. Für uns sprach aber nicht zuletzt, dass ich selbst keinen Frack trug, sondern profane Trainingsbekleidung wiue für die Hobby League geboten. Menschen kann man mit solchen Argumenten überzeigen, die KI hätte blitzschnell und voreilig falsch entschieden.

Der vierte Denkfehler ist der Kontextverlust. Eine KI verliert die Besonderheiten des Einzelfalls, sobald sie in ein abstraktes Schema überführt werden. Sie hätte nicht verstanden, dass der Aufstieg überraschend kam, dass das Reglement selbst unklar war, dass ihr keinen Vorsatz hattet und dass die soziale Realität des Tanzsports eine gewisse Flexibilität verlangt. Sie hätte die Situation nicht als menschliche Situation erkannt, sondern als Datenpunkt.

Der fünfte Denkfehler ist der Selbstkorrekturfehler. Eine KI korrigiert sich erst, wenn sie explizit darauf gestoßen wird. Sie kann nicht spontan erkennen, dass eine strikte Regelanwendung zu einem falschen Ergebnis führt. Sie kann nicht intuitiv spüren, dass eine Ausnahme geboten ist. Sie kann nicht aus sich heraus barmherzig sein und kein Ermessen anwenden. Ermessen ist zwingend menschlicher Natur.

 

Recht und Billigkeit sowie Ermessen

Die Denkfehler der KI können beliebig weiter gesponnen werden und sind nicht technische Schwächen, die man durch bessere Daten oder bessere Modelle beheben könnte. Sie sind strukturell. Sie ergeben sich aus der Natur der KI selbst. Eine KI kann nur das, was in ihren Daten und Modellen vorgesehen ist. Menschlichkeit ist dort nicht vorgesehen. Im Recht führt das zu einer gefährlichen Illusion. Wenn Anwalt A eine KI nutzt, Anwalt B ebenfalls, der Staatsanwalt eine weitere und der Richter schließlich auch, entsteht ein System, in dem KIs miteinander interagieren, sich gegenseitig erkennen, antizipieren und neutralisieren.

Doch all diese KIs teilen dieselben Denkfehler. Sie alle abstrahieren, sie alle verlieren Kontext, sie alle bevorzugen plausible Erklärungen, sie alle übertragen Muster unzulässig und sie alle korrigieren sich zu spät. Wenn der Richter dann ebenfalls KI‑gestützte Entscheidungsentwürfe erhält, entsteht ein geschlossener KI‑Kreislauf, in dem menschliches Ermessen keinen Platz mehr hat.

Das Recht aber braucht dieses Ermessen und Billigkeit. Aristoteles nannte sie Epikie, mehr oder weniger eine Fähigkeit, starre Regeln anzupassen, wenn sie im Einzelfall zu einem ungerechten Ergebnis führen. Rawls geht nach meinem Verständnis von als fair empfundener Rechtsanwendung aus und betont das strikte Verfahren, in unserem Fall die Gewähr des rechtlichen Gehörs, die Anhörung. Und das Schweizer Recht verlangt in Art. 4 ZGB ausdrücklich, dass der Richter nach Recht und Billigkeit entscheidet. Der Mensch kann Irrtümer würdigen, Fairness fühlen, Verhältnismäßigkeit abwägen und Gnade walten lassen. Der Mensch kann erkennen, dass ein Regelverstoß unter Umständen ohne Sanktion bleiben muss. Der Mensch kann verstehen, dass ein Tanzkleid nicht über den Wert eines Paares entscheidet. Und in Anwendung des natürlichen Denkgefühls kommen auch in der Wahl des richtigen Zugs mitunter bessere Entscheidungen zustande als im blinden Vertrauen auf die Empfehlungen einer KI.

Ergänzung von Artikel 2 und Artikel 3 des Grundgesetzes

Die sogenannte Corona-Pandemie hat zu staatlichen Maßnahmen geführt, die den Schutz der Volksgesundheit zum Ziel hatten. Dazu gehörten neben den GEZ-Aufrufen, heldenhaft zuhause zu bleiben, unter anderem Maskenpflichten, Zugangsbeschränkungen, berufliche Tätigkeitsverbote, Nachweispflichten über sogenannte Impfungen oder Tests sowie Debatten über eine sektorale oder sogar allgemeine Impfpflicht.

Diese Maßnahmen führten zu bis heute andauernden gesellschaftlichen Auseinandersetzungen über das Verhältnis von individueller Selbstbestimmung und staatlicher Schutzpflicht, wobei auch der Bundespräsident tief in die Pfui-Bah-Kiste griff, um jegliches Hinterfragen als "schwurbeln" zu stigmatisieren. Wer Haltung hat, lässt sich solidarisch auch mit experimentellen Stoffen spritzen. 

Im Verlauf der angeblichen Pandemie wurde deutlich, dass die wissenschaftliche Bewertung der Schutzwirkung einzelner Maßnahmen, einschließlich der sogenannten Impfungen, die versprochenen Schutzwirkungen nicht boten. So wurde inzwischen (entgegen damaligen Werbungen) eingeräumt, dass ein Fremdschutz nie das Ziel der experimentellen Behandlungen gewesen sei.

Vor diesem Hintergrund soll die Verfassung künftig klarstellen:

  1. Jeder Mensch hat immer das Recht, medizinische Behandlungen abzulehnen, und
  2. Niemand darf wegen der Ausübung dieses Rechts benachteiligt werden, soweit nicht zwingende verfassungsrechtliche Schutzpflichten entgegenstehen.

 

Ziel ist es, die Selbstbestimmung über den eigenen Körper (my body my choice) ausdrücklich zu stärken und zugleich sicherzustellen, dass staatliche Maßnahmen künftig auf einer besonders sorgfältigen Abwägung beruhen, wobei andere Auffassungen nicht mit propagandistischen Mitteln wie das nachweislich erfolgte Framingg als "rechts" aus dem Diskurs gedrängt werden dürfen.

Mit dem von mir vorgeschlagenen Art. 2 Abs. 3 GG wird daher ein ausdrückliches Grundrecht auf Ablehnung medizinischer Behandlungen geschaffen. Dieses Recht besteht dem Grunde nach eigentlich bereits in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere im Kontext der körperlichen Unversehrtheit und des Selbstbestimmungsrechts. Offensichtlich hat die bisherige Rechtsprechung aber nicht ausgereicht, die Minderheit der wohlinformierten Verweigerer der experimentellen Behandlung vor einer außer Rand und Band geratenen Mehrheit zu schützen.

Die ausdrückliche Verankerung dient der Stärkung des Vertrauens in die Verfassung durch Klarstellung der eigentlich bereits vorhandenen Rechtslage und besseren Minderheitenschutz in wirklichen oder angeblichen Notlagen.

 

Der neue Art. 3 Abs. 4 GG stellt zudem ergänzend klar, dass künftig niemand wegen der Ablehnung medizinischer Behandlungen benachteiligt werden darf. Damit wird ein spezifisches Gleichheitsrecht geschaffen, das auf die Erfahrungen der Pandemie reagiert, in der Zugangsbeschränkungen, berufliche Nachteile oder soziale Ausgrenzungen an der Tagesordnung waren. 

Die Norm verpflichtet den Gesetzgeber, künftige Maßnahmen besonders sorgfältig zu begründen und sicherzustellen, dass Nachteile nur dann zulässig sind, wenn sie zur Erfüllung verfassungsrechtlicher Schutzpflichten zwingend erforderlich sind.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen berühren weder die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG noch die föderale Ordnung. Sie stärken vielmehr die Grundrechte und stehen nicht nur im Einklang mit der Menschenwürde und dem Selbstbestimmungsrecht, sondern konkretisieren diese existentiellen Menschenrechte.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen das Vertrauen in die Verfassung stärken, indem sie klarstellen, dass individuelle Entscheidungen über medizinische Behandlungen respektiert werden. Gleichzeitig wird der Staat verpflichtet, bei künftigen Gefahrenlagen die Verhältnismäßigkeit besonders zu prüfen und wissenschaftliche sowie gesellschaftliche Diskussionen hierüber zu fördern anstatt Kritikerinnen und Kritiker mundtot zu machen, wie es in den Jahren 2020-2025 nachweislich geschehen ist.

 

Die Änderungen schaffen keine unmittelbaren Verbote für bestimmte Maßnahmen, sondern setzen einen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, der künftige Gesetzgebung und Verwaltungspraxis leitet.

 

Artikel 1 – Änderung des Artikels 2 des Grundgesetzes

Artikel 2 des Grundgesetzes wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Jeder Mensch hat das Recht, medizinische Behandlungen abzulehnen.“

 

Artikel 2 – Ergänzung des Artikels 3 des Grundgesetzes

Artikel 3 des Grundgesetzes wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Niemand darf wegen der Ablehnung medizinischer Behandlungen benachteiligt werden.“

 

Artikel 3 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.