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Ich bin Rechtsanwalt (DE) und seit vielen Jahren hauptsächlich im Baurecht und im Immobilienrecht tätig. Seit 2020 nehme ich mehr und mehr Mandate als Strafverteidiger an und vertrete Interessen von geschädigten Patientinnen und Patienten, seit Anfang 2024 mehr und mehr auch in der Schweiz.
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Meine Schwerpunkte sind die persönliche Rechtsberatung und die Entwicklung tragfähiger rechtlicher Lösungen – sei es in Form von rechtssicheren Vertragsklauseln oder einschlägigen Schriftsätzen.
Fachlich als auch räumlich bin ich dort, wo meine Mandantin oder mein Mandant mich braucht.
Mit Hand und Fuß, Kopf und Herz - Baurecht, Immobilienrecht, Patientenrecht und Strafverteidigung immer auf Augenhöhe.
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Blog
Rumpelstilzchen im Strafverfahren
Die sogenannte Rumpelstilzchen‑Logik – also das trotzig‑herausfordernde „Ihr könnt mir nichts nachweisen“ – ist in Strafverfahren sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland ein kommunikatives Risiko. Sie wirkt wie ein indirektes Eingeständnis, schwächt die Glaubwürdigkeit und erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, weil Gerichte eine widerspruchsfreie Verteidigung oder einen plausiblen Alternativsachverhalt erwarten. Wo mehrere Beschuldigte beteiligt sind, ist eine Sockelverteidigung oft entscheidend, um konsistente Darstellungen zu sichern und die Indizienlage nicht zu verschärfen.
Rumpelstilzchen‑Logik im Strafverfahren: Warum „Ihr könnt mir nichts nachweisen“ gefährlich ist
In Strafverfahren begegnen Verteidigerinnen und Verteidiger immer wieder einer bestimmten Abwehrhaltung, die man – in Anlehnung an das bekannte Märchen – als Rumpelstilzchen‑Logik bezeichnen kann. Gemeint ist die Aussage eines Beschuldigten, man könne ihm „eh nichts nachweisen“. Diese Haltung wirkt auf den ersten Blick selbstbewusst, juristisch betrachtet ist sie jedoch hochriskant. Sie führt in der Praxis häufig dazu, dass sich Beschuldigte selbst verdächtig machen und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung steigt.
Das Märchen als psychologisches Modell
Im Märchen versucht Rumpelstilzchen, seine Identität zu verbergen und triumphiert zunächst darüber, dass niemand seinen Namen kennt. Erst als die Königin den Namen herausfindet, verliert er seine Macht. Übertragen auf das Strafverfahren bedeutet dies: Wer sich ausschließlich darauf verlässt, dass die Strafverfolgungsbehörden etwas nicht beweisen können, baut seine Verteidigung auf ein negatives Fundament. Er bietet keine alternative Erklärung, keine konsistente Darstellung und keine nachvollziehbare Einordnung des Geschehens. Stattdessen hofft er darauf, dass die Ermittlungsbehörden scheitern. Diese Hoffnung ist psychologisch und strategisch gefährlich, denn sie wirkt wie ein indirektes Eingeständnis.
Warum diese Haltung verdächtig wirkt
Strafverfolgungsbehörden – in der Schweiz wie in Deutschland – bewerten Aussagen nie isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang. Wenn ein Beschuldigter nicht aufklärt, nicht kooperiert und stattdessen wiederholt betont, man könne ihm nichts nachweisen, entsteht ein Muster, das Gerichte regelmäßig als Schuldnähe interpretieren. Die Aussage wirkt wie ein Versuch, sich der inhaltlichen Auseinandersetzung zu entziehen. Sie signalisiert fehlende Einsicht, fehlende Bereitschaft zur Aufklärung und fehlende alternative Erklärung. Dadurch fügt sie sich in die bestehende Indizienkette ein und verstärkt Verdachtsmomente, statt sie zu entkräften.
Schweiz: Offizialprinzip und Indizienbewertung
In der Schweiz gilt das Offizialprinzip, wonach die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären müssen. Dennoch spielt das Verhalten des Beschuldigten eine erhebliche Rolle bei der Beweiswürdigung. Eine trotzig‑herausfordernde Rumpelstilzchen‑Logik wird häufig als bewusste Verweigerung der Mitwirkung interpretiert. Sie schwächt die Glaubhaftigkeit der eigenen Position und kann bestehende Verdachtsmomente bestätigen, weil sie keine alternative Erklärung bietet.
Deutschland: Freie richterliche Beweiswürdigung
Auch in Deutschland führt die freie richterliche Beweiswürdigung dazu, dass solche Aussagen als Schuldindiz gewertet werden können. Schweigen darf nicht negativ ausgelegt werden, doch herausfordernde oder spöttische Aussagen sind kein Schweigen. Sie sind aktive Kommunikation und dürfen daher bewertet werden. Wer sich auf die Formel „Ihr könnt mir nichts nachweisen“ zurückzieht, zeigt damit eine Haltung, die Gerichte als Ausweichen interpretieren. Das schwächt die Verteidigung und erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung.
Die entscheidende Rolle der Widerspruchsfreiheit
Strafgerichte erwarten eine widerspruchsfreie Verteidigung oder zumindest einen plausiblen Alternativsachverhalt. Wer keinen Alternativsachverhalt bietet, sondern nur die Beweislast betont, erzeugt ein Vakuum, das die Staatsanwaltschaft mit ihren Indizien füllt. Eine konsistente Darstellung ist daher oft wichtiger als jedes einzelne Detail. Sie zeigt, dass der Beschuldigte eine nachvollziehbare Erklärung hat und nicht lediglich auf Lücken im Ermittlungsverfahren hofft.
Sockelverteidigung bei mehreren Beschuldigten
Besonders heikel wird die Rumpelstilzchen‑Logik, wenn mehrere Beschuldigte beteiligt sind. In solchen Konstellationen ist eine Sockelverteidigung angezeigt, also eine abgestimmte Verteidigungsstrategie aller Beteiligten. Sie verhindert, dass sich die Darstellungen widersprechen, und schützt vor dem Eindruck, jemand wolle sich hinter den Aussagen anderer verstecken. Eine konsistente, abgestimmte Verteidigung stärkt die Glaubwürdigkeit und verhindert, dass Gerichte aus widersprüchlichen Aussagen zusätzliche Verdachtsmomente ableiten.
Psychologische Dimension
Strafrichter und Staatsanwälte sind geübt darin, Kommunikationsmuster zu erkennen. Die Rumpelstilzchen‑Logik wirkt psychologisch wie ein Abwehrreflex, der oft bei Personen auftritt, die sich ertappt fühlen. Sie signalisiert fehlende Bereitschaft zur Aufklärung, fehlende Einsicht und fehlende alternative Erklärung. Damit wird sie zu einem kommunikativen Risiko, das die Verteidigungsposition schwächt.
Fazit
Die Formel „Ihr könnt mir nichts nachweisen“ ist kein Schutzschild, sondern ein Brandbeschleuniger im Strafverfahren. Sie ersetzt keine Verteidigungsstrategie, sondern erzeugt zusätzliche Verdachtsmomente. Eine professionelle Verteidigung setzt auf klare, konsistente Darstellung, strategisches Schweigen oder substanzielle Gegenargumente. Die Rumpelstilzchen‑Logik hingegen führt regelmäßig dazu, dass sich Beschuldigte selbst verdächtig machen – und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung steigt. Besonders in Verfahren mit mehreren Beschuldigten ist eine abgestimmte Sockelverteidigung entscheidend, um Widersprüche zu vermeiden und die eigene Position zu stärken.
Schlichtungsrecht als Impfung gegen KI-Slops
Deutschland erlebt seit einiger Zeit eine deutliche Zunahme von KI‑generierten Schriftsätzen, die vor allem die Amtsgerichte erreichen. Viele dieser Eingaben wirken formal korrekt, sind aber rechtlich unbrauchbar oder unzulässig. Die Gerichte müssen sie dennoch verfahrensrechtlich behandeln, was zu zusätzlicher Belastung führt. Die Schweiz kennt dieses Problem kaum. Das liegt nicht an einer geringeren Nutzung digitaler Werkzeuge, sondern an der Struktur des Schweizer Zivilverfahrensrechts. Das dort verankerte Schlichtungsverfahren wirkt als Filter, als Strukturgeber und als Konfliktlöser, bevor ein Streit überhaupt vor Gericht gelangt. Bevor eine Klage eingereicht werden kann, prüft die Schlichtungsbehörde die Zuständigkeit, die Parteibezeichnungen, den Streitwert und die Form. Sie lädt die Parteien zu einem Schlichtungsgespräch ein und versucht, eine pragmatische Lösung zu erzielen. Wenn dies nicht gelingt, stellt sie eine Klagebewilligung aus – ein positives Dokument, das den Weg zum Gericht öffnet und gleichzeitig sicherstellt, dass der Streit bereits geordnet wurde. In meinem Artikel zur Klagebewilligung habe ich ausführlich dargestellt, warum dieses Instrument der deutschen Negativbescheinigung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten deutlich überlegen ist.
Bemerkenswert ist, dass Deutschland das Schlichtungsverfahren bereits kennt – zumindest im Nachbarrecht und in einigen Bundesländern. Die dafür notwendige Infrastruktur existiert also, zudem Personen mit lokal hoher Reputation, einem guten Ruf oder Leumund ebenfalls, wie Notarinnen und Notare. Schiedsämter und Schiedspersonen arbeiten in Deutschland seit Jahren erfolgreich, allerdings ohne die gesellschaftliche Sichtbarkeit und Anerkennung, die vergleichbare Funktionen in der Schweiz geniessen. Während Schweizer Ehrenrichterinnen und Ehrenrichter als lokal verankerte Autoritäten wahrgenommen werden, die Konflikte pragmatisch lösen und die Gerichte entlasten, wird das deutsche Schlichtungswesen häufig als Randbereich des Justizsystems betrachtet und teilweise unter Verweis auf § 1004 BGB sogar im Nachbarrecht übergangen. Dabei zeigt die Praxis, dass diese Stellen in der Lage sind, Streitigkeiten effizient zu klären und unnötige Klagen zu verhindern. Eine kommunikative Aufwertung dieser Rolle könnte die Akzeptanz und die Nutzung des Schlichtungsverfahrens erheblich steigern.
Gerade weil die Strukturen bereits bestehen, wäre eine Ausweitung des Schlichtungsverfahrens auf weitere zivilrechtliche Streitigkeiten realistisch und sinnvoll. Das betrifft nicht nur das Mietrecht oder das Arbeitsrecht, sondern sämtliche Bereiche des allgemeinen Zivilrechts, in denen Konflikte häufig entstehen und in denen eine frühzeitige Schlichtung zu einer schnellen und kostengünstigen Lösung führen kann. Die Rechtsweggarantie bliebe vollständig erhalten, denn das Schlichtungsverfahren würde lediglich den Zugang zum Gericht strukturieren, nicht beschränken. KI-Slops würden aussortiert. Die Schweiz zeigt seit Jahren, wie gut dieses System funktioniert: Streitigkeiten werden geordnet, unnötige Klagen verhindert und die Gerichte entlastet. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung und der damit verbundenen KI‑Schriftsätze wäre eine Stärkung und Ausweitung des bestehenden deutschen Schlichtungswesens ein sachgerechter und zeitgemässer Schritt.
Das bereits vorhandene Schlichtungswesen müsste dafür auf alle Bundesländer ausgeweitet und in den Zuständigkeiten erweitert werden. Vermutlich wird durch die gelebte Praxis der Anreiz für Menschen mit Erfahrung, sich auf ein Amt als Friedensrichter zu bewähren, gestärkt. Die Strukturen sind vorhanden, die Vorteile liegen klar auf der Hand, und die Schweiz zeigt eindrucksvoll, wie gut dieses System funktioniert – gerade im Bereich des Zivilrechts, der für Vermieter, Mieter, Eigentümer und Unternehmen von zentraler Bedeutung ist.
Staatskrise
Recht als geschlossener KI-Kreislauf - Denkfehler künstlicher Intelligenz
Die Diskussion über die verschiedenen Anwendungen künstlicher Intelligenz im Recht wird meist technisch geführt: Man spricht unter anderem über Statistik und Wahrscheinlichkeiten, jeweils zugeschnittene Datenmengen, Mustererkennung (use cases) und Effizienz (billable hours). Doch der Kern des Rechts ist nicht Technik, auch wenn bereits Legal Tech zu solch einer Denkbewegung geführt hat, sondern immer noch Menschlichkeit.
Das Recht lebt davon, dass Menschen andere Menschen beurteilen – mit ihren Stärken, Schwächen, Irrtümern und Hoffnungen. Genau hier liegt zumindest bislang die Grenze der derzeit der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten KI im Gegensatz zum tatsächlichen Stand der militärischen Geheimwissenschaften.
Diese aktuell zur Verfügung gestellte (released) KI kann zwar berechnen, aber nicht vergeben. Sie kann präzise subsumieren, aber nicht mit Augenmaß und schon gar nicht Barmherzigkeit. Sie kann Muster erkennen und Zeit-Trassen anwenden, aber sie kann nicht verstehen, was es bedeutet, ein Mensch und physisch im Raum unter anderen Menschen und räumlichen Zwängen unterworfen zu sein. Diese Grenze zeigt sich besonders deutlich in Situationen, in denen die starre Anwendung einer Regel zu einem Ergebnis führen würde, das zwar formal korrekt, aber materiell ungerecht oder auch nur für den Anwender nicht gerade günstig wäre.
Fallbeispiele
Ein Beispiel dafür ist die Deutsche Meisterschaft am 17. Mai 2026 in der Astoriahalle in Walldorf. Meine Tanzpartnerin und ich waren in der Hobby League im Standard und Latein gestartet und haben im Latein dann in der nächsthöheren Kategorie der Rising Stars noch einen vierten Platz ertanzt. Im Standard hat man uns ebenfalls in die Rising Stars erhoben, wonach wir - womit wir nicht rechneten und es auch nicht für möglich hielten - dann in die Supa League aufgestiegen sind. Während des Turniers war unser Augenmerk auf ein Tanzkleid einer langjährigen Tanzfreundin aus dem Team Unity gefallen, das zum Verkauf stand. Wir gingen nach den Auftritten bei den Rising Stars und einem bereits sehr langen Tanz-Tag durchaus naiv davon aus, dass für uns das Turnier beendet sei und wir allenfalls noch beim Ausmarsch aller Tanzpaare erscheinen müssten, so dass wir die Zwischenzeit für eine Anprobe nutzen wollten. Gerade als ich meine Tanzpartnerin in das sehr schöne und auch historisch wertvolle, aber etwas enge Kleid geholfen hatte, wurden wir von allen Seiten aufgerufen. Wir müssten nochmals tanzen, schnell auf die Bühne, alle warteten. Das Reglement verbietet allerdings Paaren, die in der Hobby League starten, das Tragen von Ball-Kleidern.
Nach dem strikten Wortlaut der Regeln wären wir somit disqualifiziert worden. Doch die Menschen, die vor Ort entschieden, sahen die besonderen Umstände und werteten entsprechend. Wir hatten keinerlei Vorteil beabsichtigt; uns war die Regel bekannt, aber die erneute Umkleidezeit in das ursprüngliche Jump-Suit wäre weder den bereit stehenden Paaren der Supa League noch den Zuschauerinnen und Zuschauern des Turnier insgesamt zumutbar gewesen, weshalb wir trotz falscher Kleidung dennoch tanzten. Die Turnierleitung erkannte nach unserer Anhörung, dass eine Disqualifikation unverhältnismäßig gewesen wäre und entschied nach hitziger Debatte nicht nur nach Wortlaut, sondern nach Billigkeit, unter Inkaufnahme freilich einer gewissen Rechtsunsicherheit und einem gewissen Störgefühl für die im weiteren Wettbewerb sogar noch übertroffenen anderen Paare.
Künstliche Intelligenz entscheidet automatisiert nach Schema F. Wir erfahren in der Nutzung der aktuell zur Verfügung gestellten Versionen verschiedene Denkfehler, die ich nach und nach - inspiriert von den Büchern von Rolf Dobelli - beschreiben möchte. Was das Denken und Nachdenken eigentlich ist, können wir schon beim Menschen nicht mit Sicherheit sagen, so dass die Kategorie der Denkfehler durchaus auch auf die algorithmisch nutzbar gemachten gewaltigen Netzwerke und Datenmengen anwendbar ist.
Ein weiteres Beispiel von meiner heutigen Bahnfahrt von Horgen nach Pfäffikon. Ich hatte die S2 und die S8 zur Auswahl, um einen knappen Anschluss zu erreichen. Die S2 fährt auf einer schnellen Trasse und hält bis Pfäffikon nur zweimal (Wädenswil und Richterswil), während die S8 fünf Zwischenhalte hat, also zusätzlich auch noch in Au, Bäch und Freienbach. Die S8 fuhr laut Plan fünf Minuten vor der S2, hatte aber vier Minuten Verspätung. Die S2 hat eine kürzere Fahrtzeit aufgrund weniger Zwischenhalte, kann die S8 aber nicht überholen, weil auf der Strecke physisch dieselben Schienen befahren werden. Wie von der SBB App empfohlen riet mir die KI in diesem Fall dennoch, die knappere S2 zu nehmen und nicht die vorher eintreffende S8.
Denkfehler der KI
Der erste der Denkfehler der KI ist somit der Abstraktionsfehler.
Die Realität der KI ist ein Modell, das zwar logisch konsistent ist, aber die menschliche Dimension ausblendet. Weil in den Rechenmodellen von schnelleren Trassen die Rede ist, kommt es zur weniger günstigen Empfehlung des späteren und zwangsläufig hinterherfahrenden Zugs auch nach mehreren Hinweisen auf eine fehlende Möglichkeit zum Überholen.
Damit hängt der zweite Denkfehler zusammen, und zwar der Modellübertragungsfehler. Eine KI überträgt Regeln und Muster, die in vielen Fällen zutreffen, auf alle Fälle. Wenn in der Mehrheit der Turniere ein falsches Kleid zur Disqualifikation führt, dann wird sie dieses Muster auch auf unseren Sonderfall anwenden. Sie kennt keine Ausnahme, weil sie sich keine Ausnahme vostellen kann. Sie kennt nur Muster. Unser Fall wäre allenfalls zum Training einer KI geeignet gewesen.
Der dritte Denkfehler ist eine Bevozugung scheinbarer Plausibilität. Logische Erklärungen werden bevorzugt, auch wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen. So ist das Tragen eines nicht erlaubten Kleides typischerweise ein Versuch, über tänzerische Defizite hinwegzutäuschen. Für uns sprach aber nicht zuletzt, dass ich selbst keinen Frack trug, sondern profane Trainingsbekleidung wiue für die Hobby League geboten. Menschen kann man mit solchen Argumenten überzeigen, die KI hätte blitzschnell und voreilig falsch entschieden.
Der vierte Denkfehler ist der Kontextverlust. Eine KI verliert die Besonderheiten des Einzelfalls, sobald sie in ein abstraktes Schema überführt werden. Sie hätte nicht verstanden, dass der Aufstieg überraschend kam, dass das Reglement selbst unklar war, dass ihr keinen Vorsatz hattet und dass die soziale Realität des Tanzsports eine gewisse Flexibilität verlangt. Sie hätte die Situation nicht als menschliche Situation erkannt, sondern als Datenpunkt.
Der fünfte Denkfehler ist der Selbstkorrekturfehler. Eine KI korrigiert sich erst, wenn sie explizit darauf gestoßen wird. Sie kann nicht spontan erkennen, dass eine strikte Regelanwendung zu einem falschen Ergebnis führt. Sie kann nicht intuitiv spüren, dass eine Ausnahme geboten ist. Sie kann nicht aus sich heraus barmherzig sein und kein Ermessen anwenden. Ermessen ist zwingend menschlicher Natur.
Recht und Billigkeit sowie Ermessen
Die Denkfehler der KI können beliebig weiter gesponnen werden und sind nicht technische Schwächen, die man durch bessere Daten oder bessere Modelle beheben könnte. Sie sind strukturell. Sie ergeben sich aus der Natur der KI selbst. Eine KI kann nur das, was in ihren Daten und Modellen vorgesehen ist. Menschlichkeit ist dort nicht vorgesehen. Im Recht führt das zu einer gefährlichen Illusion. Wenn Anwalt A eine KI nutzt, Anwalt B ebenfalls, der Staatsanwalt eine weitere und der Richter schließlich auch, entsteht ein System, in dem KIs miteinander interagieren, sich gegenseitig erkennen, antizipieren und neutralisieren.
Doch all diese KIs teilen dieselben Denkfehler. Sie alle abstrahieren, sie alle verlieren Kontext, sie alle bevorzugen plausible Erklärungen, sie alle übertragen Muster unzulässig und sie alle korrigieren sich zu spät. Wenn der Richter dann ebenfalls KI‑gestützte Entscheidungsentwürfe erhält, entsteht ein geschlossener KI‑Kreislauf, in dem menschliches Ermessen keinen Platz mehr hat.
Das Recht aber braucht dieses Ermessen und Billigkeit. Aristoteles nannte sie Epikie, mehr oder weniger eine Fähigkeit, starre Regeln anzupassen, wenn sie im Einzelfall zu einem ungerechten Ergebnis führen. Rawls geht nach meinem Verständnis von als fair empfundener Rechtsanwendung aus und betont das strikte Verfahren, in unserem Fall die Gewähr des rechtlichen Gehörs, die Anhörung. Und das Schweizer Recht verlangt in Art. 4 ZGB ausdrücklich, dass der Richter nach Recht und Billigkeit entscheidet. Der Mensch kann Irrtümer würdigen, Fairness fühlen, Verhältnismäßigkeit abwägen und Gnade walten lassen. Der Mensch kann erkennen, dass ein Regelverstoß unter Umständen ohne Sanktion bleiben muss. Der Mensch kann verstehen, dass ein Tanzkleid nicht über den Wert eines Paares entscheidet. Und in Anwendung des natürlichen Denkgefühls kommen auch in der Wahl des richtigen Zugs mitunter bessere Entscheidungen zustande als im blinden Vertrauen auf die Empfehlungen einer KI.
Ergänzung von Artikel 2 und Artikel 3 des Grundgesetzes
Die sogenannte Corona-Pandemie hat zu staatlichen Maßnahmen geführt, die den Schutz der Volksgesundheit zum Ziel hatten. Dazu gehörten neben den GEZ-Aufrufen, heldenhaft zuhause zu bleiben, unter anderem Maskenpflichten, Zugangsbeschränkungen, berufliche Tätigkeitsverbote, Nachweispflichten über sogenannte Impfungen oder Tests sowie Debatten über eine sektorale oder sogar allgemeine Impfpflicht.
Diese Maßnahmen führten zu bis heute andauernden gesellschaftlichen Auseinandersetzungen über das Verhältnis von individueller Selbstbestimmung und staatlicher Schutzpflicht, wobei auch der Bundespräsident tief in die Pfui-Bah-Kiste griff, um jegliches Hinterfragen als "schwurbeln" zu stigmatisieren. Wer Haltung hat, lässt sich solidarisch auch mit experimentellen Stoffen spritzen.
Im Verlauf der angeblichen Pandemie wurde deutlich, dass die wissenschaftliche Bewertung der Schutzwirkung einzelner Maßnahmen, einschließlich der sogenannten Impfungen, die versprochenen Schutzwirkungen nicht boten. So wurde inzwischen (entgegen damaligen Werbungen) eingeräumt, dass ein Fremdschutz nie das Ziel der experimentellen Behandlungen gewesen sei.
Vor diesem Hintergrund soll die Verfassung künftig klarstellen:
- Jeder Mensch hat immer das Recht, medizinische Behandlungen abzulehnen, und
- Niemand darf wegen der Ausübung dieses Rechts benachteiligt werden, soweit nicht zwingende verfassungsrechtliche Schutzpflichten entgegenstehen.
Ziel ist es, die Selbstbestimmung über den eigenen Körper (my body my choice) ausdrücklich zu stärken und zugleich sicherzustellen, dass staatliche Maßnahmen künftig auf einer besonders sorgfältigen Abwägung beruhen, wobei andere Auffassungen nicht mit propagandistischen Mitteln wie das nachweislich erfolgte Framingg als "rechts" aus dem Diskurs gedrängt werden dürfen.
Mit dem von mir vorgeschlagenen Art. 2 Abs. 3 GG wird daher ein ausdrückliches Grundrecht auf Ablehnung medizinischer Behandlungen geschaffen. Dieses Recht besteht dem Grunde nach eigentlich bereits in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere im Kontext der körperlichen Unversehrtheit und des Selbstbestimmungsrechts. Offensichtlich hat die bisherige Rechtsprechung aber nicht ausgereicht, die Minderheit der wohlinformierten Verweigerer der experimentellen Behandlung vor einer außer Rand und Band geratenen Mehrheit zu schützen.
Die ausdrückliche Verankerung dient der Stärkung des Vertrauens in die Verfassung durch Klarstellung der eigentlich bereits vorhandenen Rechtslage und besseren Minderheitenschutz in wirklichen oder angeblichen Notlagen.
Der neue Art. 3 Abs. 4 GG stellt zudem ergänzend klar, dass künftig niemand wegen der Ablehnung medizinischer Behandlungen benachteiligt werden darf. Damit wird ein spezifisches Gleichheitsrecht geschaffen, das auf die Erfahrungen der Pandemie reagiert, in der Zugangsbeschränkungen, berufliche Nachteile oder soziale Ausgrenzungen an der Tagesordnung waren.
Die Norm verpflichtet den Gesetzgeber, künftige Maßnahmen besonders sorgfältig zu begründen und sicherzustellen, dass Nachteile nur dann zulässig sind, wenn sie zur Erfüllung verfassungsrechtlicher Schutzpflichten zwingend erforderlich sind.
Die vorgeschlagenen Änderungen berühren weder die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG noch die föderale Ordnung. Sie stärken vielmehr die Grundrechte und stehen nicht nur im Einklang mit der Menschenwürde und dem Selbstbestimmungsrecht, sondern konkretisieren diese existentiellen Menschenrechte.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen das Vertrauen in die Verfassung stärken, indem sie klarstellen, dass individuelle Entscheidungen über medizinische Behandlungen respektiert werden. Gleichzeitig wird der Staat verpflichtet, bei künftigen Gefahrenlagen die Verhältnismäßigkeit besonders zu prüfen und wissenschaftliche sowie gesellschaftliche Diskussionen hierüber zu fördern anstatt Kritikerinnen und Kritiker mundtot zu machen, wie es in den Jahren 2020-2025 nachweislich geschehen ist.
Die Änderungen schaffen keine unmittelbaren Verbote für bestimmte Maßnahmen, sondern setzen einen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, der künftige Gesetzgebung und Verwaltungspraxis leitet.
Artikel 1 – Änderung des Artikels 2 des Grundgesetzes
Artikel 2 des Grundgesetzes wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Jeder Mensch hat das Recht, medizinische Behandlungen abzulehnen.“
Artikel 2 – Ergänzung des Artikels 3 des Grundgesetzes
Artikel 3 des Grundgesetzes wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Niemand darf wegen der Ablehnung medizinischer Behandlungen benachteiligt werden.“
Artikel 3 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
