Zur Erleichterung des Gebäudebaus soll auf Seiten des Öffentlichen Rechts das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (der sogenannte Bau-Turbo) kommen, und auf Seiten des Privatrechts das Gebäudetyp-E-Gesetz mit Änderungen im neuen zivilen Baurecht des BGB. Dadurch sollen einfachere, innovativere und kostengünstigere Bauprojekte ermöglicht und die Wohnungsnot gelindert werden.

Der Begriff des Mangels als Abweichung des baulichen Ist-Zustands vom vertraglichen Soll nach § 633 BGB bemisst sich wesentlich an der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Diese anerkannten Regeln der Technik (mitunter noch bedeutungsgleich „allgemein“ anerkannten Regeln der Technik genannt) werden im Einzelfall anhand vorhandener technischer Normierungen bestimmt. Ganz zentral hierbei in Deutschland sind nach wie vor die DIN-Normen. DIN-Normen sind nach ständiger Rechtsprechung private technische Regelwerke mit Empfehlungscharakter. Sie werden von speziell einberufenen Normenausschüssen in normierten Verfahren eingebracht, diskutiert und verabschiedet und von der DIN Media GmbH, einem Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (abgekürzt DIN) in der Regel kostenpflichtig herausgegeben. Sie sind oft für die Rechtsfindung von entscheidender Bedeutung, aber wie die Technik-Bücher von Alex Moore und Guy Howard oder des WDSF in Bezug auf den Standardtanz nicht letztentscheidend darüber, was gutes Bauen eigentlich ist.

DIN-Normen können hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben, werden aber immer wieder unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik in den entsprechenden Gremien diskutiert und fortgeschrieben. Schon nach heutigem Recht kann eine Unterschreitung der anerkannten Regeln der Technik wirksam vereinbart und eine Haftung begrenzt werden, was beim Bauen im Bestand häufig sogar essentiell ist.

Der Bauherr muss eine Verletzung der anerkannten Regeln der Technik beweisen, wenn der Unternehmer sich an die DIN-Normen gehalten und damit im scherzhaft sogenannten „abgeschirmten Modus“ gebaut hat. Umgekehrt muss der Unternehmer bei Verletzung einer DIN-Norm beweisen, dass im Einzelfall die anerkannten Regeln der Technik dennoch eingehalten worden sind. Auf europäischer Ebene werden Harmonisierte technische Normen durch europäische Normungsorganisationen wie CEN, CENELEC und ETSI eingebracht, diskutiert und festgelegt. Harmonisierte technische Normen sind laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.03.2024, Az. C-588/21 P ein Teil des EU-Rechts und müssen deshalb frei und kostenlos zugänglich sein. Sie prägen die anerkannten Regeln der Technik ebenfalls mit.

Das geplante Gebäudetyp-E-Gesetz soll es nunmehr ermöglichen, dass im beiderseitigen Einvernehmen von anerkannten Regeln der Technik im Hinblick auf schlichteres Bauen zur Schaffung günstigen Wohnraums abgewichen werden kann, ohne dass dadurch ein Mangel oder ein sogenannter Vorvertragsmangel – begründet wird.

Baujuristinnen und Baujuristen haben beim Baugerichtstag in Hamm im Mai 2025 zusammen mit anderen Baubeteiligten in Form von Empfehlungen zentrale Forderungen an dieses künftige Gesetz vorgebracht, das vom Siebenten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem öffentlichen Standpunkt scharf als wenig durchdacht kritisiert worden ist, siehe die Nummer 12/2024 der Zeitschrift „Baurecht“ vom Werner Verlag (Wolters Kluwer), Seiten I-II (Editorial des Vorsitzenden Richters Dr. Rüdiger Pamp) sowie die Stellungnahme des gesamten VII. Zivilsenats auf den Seiten 1725-1728. Der geplante neue § 650a Abs. 3 Nr. 1 BGB stelle die Vermutung auf, dass bautechnische Normen – die Technischen Bestimmungen des Instituts für Bautechnik, die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker sowie eben die DIN-Normen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, anerkannte Regeln der Technik seien. Hieraus erwachse aber ein Demokratiedefizit, so der VII. Zivilsenat des BGH.

Fokus der Kritik ist das Zustandekommen der DIN-Normen selbst, also der Erarbeitungsprozess und die Transparenz. Normen, die anerkannte Regeln der Technik sein wollen, müssen daher nach der Empfehlung des Baugerichtstags transparent erarbeitet werden. Sie müssen erstens wissenschaftlich richtig, zweitens unter realistischen Prüfbedingungen evaluiert und drittens in der Praxis über einen längeren Zeitraum eingesetzt und bewährt sein. Das DIN soll ebenso wie andere Herausgeber technischer Regelwerke wie zum Beispiel der Verein Deutscher Ingenieure (VDI), der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) oder die Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE) die Dokumentation über den Erarbeitungsprozess öffentlich zugänglich machen, so dass er nachvollzogen werden kann und rechtsstaatliche Bedenken ausgeräumt werden können. Von Normen, die die Gebäudesicherheit betreffen, soll nicht abgewichen werden dürfen. Solche Normen werden auch künftig zwingend sein und damit der Vertragsfreiheit entzogen.

Nach neuerer Rechtsprechung sind solche DIN-Normen ohnehin kein Mindeststandard, soweit sie lediglich den Qualitäts- und Komfortstandard betreffen. Schon heute können solche Komfort-Normen abbedungen werden, denn DIN-Normen tragen nach dem für den Gesetzesentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz wegweisenden Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorfs vom 9. Februar 2023 – 5 U 227/21- unter Einschränkung der bisherigen ständigen Rechtsprechung eben nur dann die Vermutung in sich, anerkannte Regeln der Technik zu sein, wenn sie einen entsprechenden Regelungszweck verfolgen.

Für die DIN 18015-2 über Art und Umfang der Mindestausstattung elektrischer Anlagen in Wohngebäuden bestehe diese Vermutungswirkung nach diesem Urteil nicht, soweit etwa durch Festlegung der Mindestanzahl an Steckdosen lediglich ein Qualitäts- und Komfort-Standard beschrieben werde. Infolgedessen sind künftig mehr und mehr flexible Lösungen gefragt. Technisch ist es etwa möglich, auch nachträglich über Sockelleisten einzelne Räume einer Wohnung mit mehr oder weniger Steckdosen nachzurüsten. Steckdosen müssen dank innovativer Startups nicht länger innerhalb der Wände verkabelt werden, sondern können im Baukastenprinzip leicht nachgerüstet werden. So kann an jedem beliebigen Punkt entlang einer Wand ein Stromanschluss justiert werden. Es bedarf dadurch im Ergebnis keiner Mindestanzahl an Steckdosen in Wohnungen und Wohngebäuden mehr. Vergleichbares gilt auch für die Bodenheizung, für die inzwischen ebenfalls innovative Startups praktisch nachträgliche Installationsmöglichkeiten anbieten.

Neue innovative Unternehmen wie die SurroundPower GmbH, ein Startup aus St. Gallen, bieten bereits jetzt flexible Lösungen an, einzelne Räume einer Wohnung auch im Nachhinein mit mehr Steckdosen auszustatten. Steckdosen müssen somit nicht länger innerhalb der Wände verkabelt werden, sondern können durch Sockelleisten im Baukastenprinzip leicht nachgerüstet werden. So kann an jedem beliebigen Punkt entlang einer Wand ein Stromanschluss justiert werden. Es bedarf dadurch im Ergebnis überhaupt keiner Mindestanzahl an Steckdosen in Wohnungen und Wohngebäuden mehr.

Das Gebäude-E-Gesetz verleiht der privatautonomen Abweichung von anerkannten Regeln der Technik, insbesondere aus DIN-Normen somit in der Konsequenz der gerichtlichen Rechtsfortbildung mehr Rechtssicherheit, und begünstigt dadurch nicht zuletzt auch die Neugründung und Entwicklung innovativer Unternehmen im Bereich des Bauwesens. Die Vorteile der Belebung des Marktes der am Bau Beteiligten Unternehmerinnen und Unternehmer dürfte somit die aufgezeigten Risiken bei weitem überwiegen.