Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) fasst die typischen Architekten- und Ingenieurleistungen, die zur Erfüllung eines Auftrags erforderlich sind, in „Leistungsbildern“ zusammen. So wird in § 34 HOAI 2013 das Leistungsbild „Objektplanung für Gebäude und Innenräume“ beschrieben oder in § 43 HOAI 2013 das Leistungsbild „Ingenieurbauwerke“.
Die einzelnen Leistungsbilder bestehen aus unterschiedlichen Leistungsphasen. In den Leistungsphasen werden abgrenzbare, eigenständige Teilleistungen des jeweiligen Leistungsbildes beschrieben. Das sind Leistungsbestandteile, die typischerweise zusammengefasst werden können. Dabei wird zwischen „Grundleistungen“ und „Besonderen Leistungen“ unterschieden. Grundleistungen sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich, vergleiche § 3 Abs. 2 HOAI 2013. Wird eine Grundleistung ausdrücklich ausgenommen, muss sie zur Vermeidung eines Mangels einem anderen übertragen werden. Die HOAI regelt zwingend die Honorierung nur für diese Grundleistungen, soweit sie durch die HOAI erfasst sind, § 1 HOAI 2013. Besondere Leistungen sind zusätzlich zu vereinbaren und zu vergüten, auch soweit sie von der HOAI in den Leistungsbildern erfasst sind.