Hat man als in Deutschland ausgebildeter Rechtsanwalt die Kardinalpflichten verinnerlicht, erkennt man die feinen Unterschiede zwischen den beiden Rechtsordnungen schnell und kommt gut klar. Solche Unterschiede sind zwar häufig lediglich sprachlicher Natur. Generell ist das Schweizer Recht näher dran am heutigen Sprachgebrauch. Jedoch gibt es auch Fallstricke. Von einem solchen handelt mein folgender Text.
1. Vollmacht bei deutschen Gerichten
Rechtsanwälte haben nach § 80 der deutschen ZPO die Prozessvollmacht in zivilrechtlichen Verfahren lediglich auf Verlangen vorzulegen. Dies kommt praktisch kaum vor, weil eine Vermutung kraft Zulassung besteht. Die Gerichte gehen davon aus, dass ein Rechtsanwalt nicht ohne Mandat handelt, in welchem eine Vollmacht enthalten ist. So reicht eine anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung meist aus.
Pro-aktiv reiche ich meine Vollmacht allenfalls dann ein, wenn mir das jeweilige Mandat während eines bereits laufenden Gerichtsverfahrens übertragen wird, also im Falle eines Anwaltswechsels. Verwaltungsgerichte sind betreffend der Vollmacht aufgrund § 67 Abs. 6 der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung strenger, und auch im Strafprozess gibt es Besonderheiten etwa für den Fall der Abwesenheit des Mandanten.
Die Einreichung der Anwaltsvollmacht beim deutschen Zivilgericht schützt letztlich den Rechtsanwalt selbst vor dem denkbaren Einwand nichtiger Prozesshandlungen der Gegenseite oder im seltenen Streitfalle sogar des eigenen Mandanten.
2. Vollmacht in der Schweiz
Hingegen wird bei Schweizer Gerichten nach Artikel 68 Abs. 3 ZPO und vergleichbaren Vorschriften im Verwaltungsverfahrensgesetz und der Strafprozessordnung eine Eingabe nicht behandelt, wenn die Vollmacht nicht in Kopie nachgewiesen wird. Vergisst man die Vollmacht, ist eine Eingabe nichtig und eine Frist versäumt, wenn nicht gerade ein Fristenstillstand vorlag und die Eingabe rechtzeitig mit Vollmacht wiederholt werden kann.
Eine Wiederherstellung (entsprechend der deutsch-holprigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wird nur in Notsituationen gewährt, etwa wenn der Klient im Spital und nicht erreichbar ist. Die Organisation des Anwaltsbüros ist Sache des Vertreters. Büroversehen sind dem Anwalt zuzurechnen.
Man ist als Rechtsanwalt ohne Vollmacht für das Gericht in der Schweiz nicht existent, und eine rückwirkende Heilung erfolgt nicht. Vergleichbar ist es, wenn eine Vollmacht erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens eingereicht wird, weil es dann kein Verfahren mehr gibt, für das man sich als Rechtsanwalt bestellen könnte. Selbst eine Akteneinsicht ist in einem solchen Fall dann nur dem Klienten selbst möglich.
3. System-Unterschied mit Sinn
Der Hintergrund ist auch hier wieder die in der Schweiz erheblich stärkere Privatautonomie. Schweizer Behörden und Gerichte verlangen zum Schutz der einzelnen Bürgerinnen und Bürger auch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten strikt eine Vollmacht zur Verhinderung vollmachtloser Vertretung.
Hingegen genießt die Anwaltschaft in Deutschland aufgrund zweifelhafter Organstellung einen Vertrauensvorschuss. Organ der Rechtspflege steht indessen im Widerspruch zur Unabhängigkeit. Wirkungsvolle Verteidigung verlangt eine professionelle Distanz zum Staat.
