Die Betrachtung der Landesverweisung und ihrer Folgen verlangt eine ruhige, rechtsstaatlich geordnete und menschlich sensible Herangehensweise. Die Diskussion über den Vollzug von Haftstrafen bei Personen, die aufgrund schwerer Straftaten aus der Schweiz weggewiesen werden, gewinnt an Bedeutung, weil die Lebensrealität dieser Menschen nach der Wegweisung nicht mehr in der Schweiz stattfindet.
Meine Idee eines völkerrechtlichen Vertrags über den Vollzug inländischer Haftstrafen im Heimatstaat entsteht aus dem Bedürfnis nach einer sachgerechten, humanen und international abgestimmten Lösung, die die Schweiz entlastet und gleichzeitig die Resozialisierung der betroffenen Menschen stärkt. Die klare Distanzierung von politischen Konzepten wie der sogenannten „Remigration“ bildet dabei einen selbstverständlichen Bestandteil der Betrachtung, weil die hier entwickelte Überlegung nicht auf Ausschluss oder Härte, sondern auf Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit beruht.
Rechtslage und faktische Wirkung der Landesverweisung
Die rechtliche Ausgangslage der Landesverweisung nach Art. 66a StGB und der Zweijahresregel zeigt eine klare Struktur. Die Wegweisung bildet einen eigenständigen, schwerwiegenden Eingriff in die Lebensperspektive der betroffenen Person. Die faktische Wirkung eines lebenslangen Wiedereinreiseverbots erzeugt eine endgültige Verlagerung des Lebensmittelpunkts in den Heimatstaat.
Die fehlende Perspektive einer Rückkehr in die Schweiz aufgrund der Verurteilung führt zu einer Situation, in der die Resozialisierung im Inland keine realistische Grundlage mehr besitzt. Die Zweijahresregel bewirkt eine obligatorische Landesverweisung, sobald eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ausgesprochen wird, unabhängig von der Art des Delikts. Die Landesverweisung schafft damit eine dauerhafte räumliche und soziale Trennung, die den Vollzug der Haftstrafe in der Schweiz als sachlich wenig überzeugend erscheinen lässt.
Die Betrachtung der aktuellen Rechtsprechung zeigt eine zunehmende Sensibilisierung für die Lebensrealität der Betroffenen, ohne die legitimen Sicherheitsinteressen der Schweiz zu vernachlässigen.
Lebensrealität und fehlende Resozialisierungsperspektive im Inland
Die Lebensrealität der verwiesenen Menschen nach der Haftentlassung zeigt eine deutliche Verschiebung der relevanten sozialen Bezüge in den Heimatstaat. Die fehlende Einbindung in die schweizerische Gesellschaft, die Abwesenheit eines tragfähigen sozialen Umfelds und die fehlende Perspektive auf eine berufliche oder soziale Integration in der Schweiz führen zu einer strukturellen Erschwernis der Resozialisierung im Inland.
Die Resozialisierung verlangt eine Einbettung in das zukünftige Lebensumfeld, und dieses Lebensumfeld liegt nach der Landesverweisung zwingend im Heimatstaat. Die fehlende Möglichkeit einer realistischen Sozialprognose in der Schweiz bildet eine zentrale Erkenntnis, weil die Prognose über die zukünftige Lebensführung nur in demjenigen Staat möglich ist, in dem die betroffene Person künftig leben wird. Die frühzeitige Einbindung in die Strukturen des Heimatstaates bildet daher den sachgerechten Weg.
Ressourcenbelastung im schweizerischen Strafvollzug
Die Betrachtung der Ressourcen im schweizerischen Strafvollzug zeigt eine deutliche Belastung der Vollzugsanstalten durch Personen, die nach der Haft ohnehin nicht mehr in der Schweiz leben dürfen. Die hohen Kosten des Vollzugs, die personellen Anforderungen und die begrenzten Kapazitäten der Anstalten verlangen eine sorgfältige Priorisierung.
Die Konzentration der Vollzugsressourcen auf Personen, die nach der Haft tatsächlich wieder in die schweizerische Gesellschaft integriert werden sollen, bildet eine sachgerechte und verantwortungsvolle Nutzung staatlicher Mittel. Die Vollstreckung von Haftstrafen bei Personen, die dauerhaft weggewiesen werden, erzeugt eine strukturelle Ineffizienz, weil die Schweiz die Kosten trägt, ohne dass die Resozialisierung im Inland irgendeine Wirkung entfalten kann.
Reintegration und strukturelle Grenzen
Die aktuellen Bestrebungen zur Unterstützung der Reintegration verwiesener Personen zeigen eine zunehmende Bereitschaft der Schweiz, die Rückkehr in den Heimatstaat zu begleiten. Die Bemühungen der Behörden um eine geordnete Rückkehr und eine menschenwürdige Reintegration stoßen jedoch an Grenzen, solange die Haftstrafe im Inland vollzogen wird. Die frühzeitige Einbindung in die Resozialisierungsprogramme des Heimatstaates, die Kontaktaufnahme mit Bewährungshelfern und die Vorbereitung auf eine mögliche vorzeitige Entlassung nach dem Recht des Heimatstaates verlangen eine unmittelbare Verlagerung des Vollzugs.
Die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung nach dem Recht des Heimatstaates bildet einen wichtigen Bestandteil der Resozialisierung, weil die Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und dem Freiheitsinteresse der betroffenen Person im Heimatstaat eine andere Struktur besitzt als in der Schweiz.
Regelungsinhalte eines völkerrechtlichen Vertrags
Die Entwicklung eines völkerrechtlichen Vertrags über den Haftvollzug im Heimatstaat verlangt eine klare Struktur und verbindliche Garantien. Die Übernahme der schweizerischen Haftstrafe durch den Heimatstaat bildet den zentralen Regelungsinhalt. Die Sicherstellung rechtsstaatlicher Haftbedingungen verlangt internationale Garantien und eine Überwachung durch die Schweiz.
Die Regelung der vorzeitigen Entlassung nach dem Recht des Heimatstaates verlangt eine klare Abstimmung zwischen den beteiligten Staaten. Die Festlegung von Schutzmechanismen gegen menschenrechtswidrige Haftbedingungen bildet einen unverzichtbaren Bestandteil des Vertrags. Die Verfahrensregeln für die Überstellung unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils schaffen eine klare und geordnete Struktur, die den Vollzug effizient und menschenwürdig gestaltet.
Schlussbetrachtung einer modernen, menschenorientierten Strafrechtspolitik
Die abschließende Betrachtung zeigt die sachliche und menschliche Überzeugungskraft eines völkerrechtlichen Vertrags über den Haftvollzug im Heimatstaat. Die klare Abgrenzung gegenüber politischen Konzepten der Ausschaffung oder „Remigration“ bildet einen selbstverständlichen Bestandteil der Argumentation, weil die hier entwickelte Idee nicht auf Härte, sondern auf Humanität und Rechtsstaatlichkeit beruht. Die Entlastung der schweizerischen Vollzugsanstalten, die Stärkung der Resozialisierung im Heimatstaat und die Vermeidung unnötiger Härten für Menschen, die dauerhaft aus der Schweiz weggewiesen werden, bilden die tragenden Elemente der Überlegung.
Die Entwicklung eines solchen Vertrags stellt einen Schritt hin zu einer modernen, international abgestimmten und menschenorientierten Strafrechtspolitik dar, die die Sicherheit der Schweiz und die Würde der betroffenen Menschen gleichermaßen schützt.
