Für Verwaltungsakte ab Neujahr 2025 beginnt die Frist nicht drei, sondern erst vier Tage nach Versand zuzüglich etwaiger Feiertage
Weil auch die Post in Deutschland dem Abbruch unterliegt und immer langsamer und seltener zustellt, in vielen Regionen am Montag gar nicht mehr, musste der Gesetzgeber 2024 handeln und hat mit Wirkung für Verwaltungsakte ab 2025 die berühmte Dreitagesfiktion um einen Tag verlängert, und zwar mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15. Juli 2024 (PostG).
Es gilt nunmehr in den öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften allüberall die Viertagesfiktion - etwa in § 15 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und insbesondere § 41 Absatz 2 Satz 1 und 2 VwVfG (Viertagesfiktion) oder § 4 Absatz 2 Satz 2 und § 5 Absatz 7 Satz 2 und § 5a Absatz 4 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ebenso wie in § 10 Absatz 4 Satz 4 des Asylgesetzes, in der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und im Sozialrecht.
Fortan gilt ein Bescheid somit erst am vierten Tag nach darin stehendem Datum als bekannt gemacht, und wenn der vierte Tag auf einen Samstag oder Feiertag fällt erst am darauffolgenden Werktag.
Bezüglich der Bescheide der von mir schon unter
https://www.123recht.de/ratgeber/strafrecht/Zahlungen-an-die-GEZ-als-Beteiligung-an-Straftaten-__a159997.html
und unter
https://immoanwalt.nrw/staatskrise/gez-zwangsabgabe-ist-illegitim
kritisierten GEZ-Festsetzungsbescheide - bei denen die Verbraucherzentralen nach Erfahrung meiner Mandanten das Handtuch werfen und jegliche Aussicht auf Erfolg opportun verneinen müssen, fragt es sich indessen, ob es nicht sogar fairerweise eine Zehntagesfiktion sein müsste. Denn die Differenzen zwischen dem Datum des jeweiligen Bescheids und dem Datum der jeweiligen Bekanntmachung variieren nachweislich zwischen drei und zehn Tagen.
Wichtig für die juristische Praxis ist, dass der Fristbeginn für jegliche Rechtsmittel - Widerspruch oder Klage - an die Bekanntmachung geknüpft ist, eine Klage also allein wegen Fristversäumnisses verloren werden kann. Wenn die GEZ-Bescheide also gewissermaßen vordatiert werden bzw. aufgrund intransparenter Umstände erst später zur Post aufgegeben werden, was die zum Teil auffällig langen vermeintlichen Postlaufzeiten nahelegen, bzw. der Unterschied zwischen dem Datum des jeweiligen Schreibens und dem Datum des Eingangs der Post bei den Adressaten, dann wird damit der Rechtsweg auch auf diese Weise rechtsstaatswidrig verkürzt.