Verzögerung bei Baugenehmigung

Kürzlich hatte ich Besuch der wunderbaren Nicole Albers vom WDR. Wir sprachen etwa eine Stunde über Hintergründe und Folgen langer Wartezeiten beim Bauamt. Herausgekommen ist ein aus meiner Sicht journalistisch hervorragend recherchierter und sehr gut hörbarer Radiobeitrag für das Morgenecho am 20.02.2019 – hier abrufbar als MP3 statt wie sonst als PDF.

Die Erteilung einer Baugenehmigung ist ein komplexer Vorgang, zumal das Bauamt neben dem Planungsrecht und Bauordnungsrecht sowie Umweltrecht und verwandten Rechtsgebieten insbesondere die Belange der Nachbarn im Auge behalten muss. Dem Bauherrn ist mit einer erfolgreich anfechtbaren Baugenehmigung nicht geholfen.

Wir sprachen unter anderem auch über die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen etwa wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB oder aus dem Gesichtspunkt eines enteignungsgleichen Eingriffs. Solche Fälle sind in der bundesweiten Rechtsprechung durchaus zu finden (zum Beispiel Urteil des OLG Koblenz 16.06.2016 – 1 U 111/16) aber eher selten.

Zwar stellt die zügige Bearbeitung von Bauanträgen zweifellos eine Amtspflicht dar. Immerhin handelt es sich um Fragen der Eigentumsgarantie und Eigentumsfreiheit aus Artikel 14 GG, sogenannte Baufreiheit. Es können Schäden wie Bereitstellungszinsen oder Mietausfall entstehen. Aber es stellt eine Nachlässigkeit dar, wenn nicht schon während einer unzumutbaren Wartezeit rechtliche Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Hierzu gehören neben Sachstandsanfragen und Anträgen unter Umständen auch eine Untätigkeitsklage oder eine Verpflichtungsklage. Es gibt nun einmal die Justiz, die den Bürger auch gegen den Staat schützt. Wer das nicht nutzt, handelt zumindest fahrlässig. Von daher dürften Amtshaftungsansprüche regelmäßig ausscheiden.