Streitverkündung bei allen Spritzfolge-Klagen notwendig

Statt die Spritz-Täterinnen und Spritz-Täter zu verklagen versteifen sich einige prominente Star-Kanzleien derzeit darauf, es den “Großen” mal so richtig zeigen zu wollen. So wird – aus meiner Sicht irrig – etwa die Biontech SE auf Schadensersatz wegen Spritzschäden verklagt.

Amtshaftung gem. § 839 BGB ist subsidiär, so dass die Politikerinnen und Politiker erst ganz zuletzt in Regress genommen werden können. Siehe dazu auch schon mein Interview zur Haftung bei Verzögerung der Baugenehmigung hier auf diesem Blog.

Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Star-Anwältinnen und Star-Anwälte des Widerstands den Regeln der anwaltlichen Handwerkskunst entsprechend daran denken, die möglichen anderen Anspruchsgegner in den Streit mit einzubeziehen.

Dazu und zur Verjährungshemmung dient die Streitverkündung gem. § 72 ZPO. Wenn der Streit gegen “den Großen” ungünstig ausgeht, könnten ansonsten “die Kleinen” – also die konkreten Spritz-Täterinnen und Spritz-Täter und dann auch die Politikerinnen und Politiker – erfolgreich damit argumentieren, dass der Erstprozess gegen Goliath fehlerhaft geführt worden sei.

Ohne Streitverkündung – die Promi-Kanzleien werden bislang nicht an diese gedacht haben, sind wohl sogar gerade deshalb in ihrer aktuellen Rolle – ist ein Anschlussprozess gegen Spritztäterinnen und Spritztäter oder eben die mitverantwortlichen Politikerinnen und Politiker somit aussichtslos.