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Ich bin Rechtsanwalt (DE) und seit vielen Jahren hauptsächlich im Baurecht und im Immobilienrecht tätig. Seit 2020 nehme ich mehr und mehr Mandate als Strafverteidiger an und vertrete Interessen von geschädigten Patientinnen und Patienten, seit Anfang 2024 mehr und mehr auch in der Schweiz.
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Meine Schwerpunkte sind die persönliche Rechtsberatung und die Entwicklung tragfähiger rechtlicher Lösungen – sei es in Form von rechtssicheren Vertragsklauseln oder einschlägigen Schriftsätzen.
Fachlich als auch räumlich bin ich dort, wo meine Mandantin oder mein Mandant mich braucht.
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Zwingende und abdingbare DIN-Normen - zum geplanten Gebäudetyp-E-Gesetz
Zur Erleichterung des Gebäudebaus soll auf Seiten des Öffentlichen Rechts das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (der sogenannte Bau-Turbo) kommen, und auf Seiten des Privatrechts das Gebäudetyp-E-Gesetz mit Änderungen im neuen zivilen Baurecht des BGB. Dadurch sollen einfachere, innovativere und kostengünstigere Bauprojekte ermöglicht und die Wohnungsnot gelindert werden.
Der Begriff des Mangels als Abweichung des baulichen Ist-Zustands vom vertraglichen Soll nach § 633 BGB bemisst sich wesentlich an der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Diese anerkannten Regeln der Technik (mitunter noch bedeutungsgleich „allgemein“ anerkannten Regeln der Technik genannt) werden im Einzelfall anhand vorhandener technischer Normierungen bestimmt. Ganz zentral hierbei in Deutschland sind nach wie vor die DIN-Normen. DIN-Normen sind nach ständiger Rechtsprechung private technische Regelwerke mit Empfehlungscharakter. Sie werden von speziell einberufenen Normenausschüssen in normierten Verfahren eingebracht, diskutiert und verabschiedet und von der DIN Media GmbH, einem Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (abgekürzt DIN) in der Regel kostenpflichtig herausgegeben. Sie sind oft für die Rechtsfindung von entscheidender Bedeutung, aber wie die Technik-Bücher von Alex Moore und Guy Howard oder des WDSF in Bezug auf den Standardtanz nicht letztentscheidend darüber, was gutes Bauen eigentlich ist.
DIN-Normen können hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben, werden aber immer wieder unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik in den entsprechenden Gremien diskutiert und fortgeschrieben. Schon nach heutigem Recht kann eine Unterschreitung der anerkannten Regeln der Technik wirksam vereinbart und eine Haftung begrenzt werden, was beim Bauen im Bestand häufig sogar essentiell ist.
Der Bauherr muss eine Verletzung der anerkannten Regeln der Technik beweisen, wenn der Unternehmer sich an die DIN-Normen gehalten und damit im scherzhaft sogenannten „abgeschirmten Modus“ gebaut hat. Umgekehrt muss der Unternehmer bei Verletzung einer DIN-Norm beweisen, dass im Einzelfall die anerkannten Regeln der Technik dennoch eingehalten worden sind. Auf europäischer Ebene werden Harmonisierte technische Normen durch europäische Normungsorganisationen wie CEN, CENELEC und ETSI eingebracht, diskutiert und festgelegt. Harmonisierte technische Normen sind laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.03.2024, Az. C-588/21 P ein Teil des EU-Rechts und müssen deshalb frei und kostenlos zugänglich sein. Sie prägen die anerkannten Regeln der Technik ebenfalls mit.
Das geplante Gebäudetyp-E-Gesetz soll es nunmehr ermöglichen, dass im beiderseitigen Einvernehmen von anerkannten Regeln der Technik im Hinblick auf schlichteres Bauen zur Schaffung günstigen Wohnraums abgewichen werden kann, ohne dass dadurch ein Mangel oder ein sogenannter Vorvertragsmangel – begründet wird.
Baujuristinnen und Baujuristen haben beim Baugerichtstag in Hamm im Mai 2025 zusammen mit anderen Baubeteiligten in Form von Empfehlungen zentrale Forderungen an dieses künftige Gesetz vorgebracht, das vom Siebenten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem öffentlichen Standpunkt scharf als wenig durchdacht kritisiert worden ist, siehe die Nummer 12/2024 der Zeitschrift „Baurecht“ vom Werner Verlag (Wolters Kluwer), Seiten I-II (Editorial des Vorsitzenden Richters Dr. Rüdiger Pamp) sowie die Stellungnahme des gesamten VII. Zivilsenats auf den Seiten 1725-1728. Der geplante neue § 650a Abs. 3 Nr. 1 BGB stelle die Vermutung auf, dass bautechnische Normen – die Technischen Bestimmungen des Instituts für Bautechnik, die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker sowie eben die DIN-Normen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, anerkannte Regeln der Technik seien. Hieraus erwachse aber ein Demokratiedefizit, so der VII. Zivilsenat des BGH.
Fokus der Kritik ist das Zustandekommen der DIN-Normen selbst, also der Erarbeitungsprozess und die Transparenz. Normen, die anerkannte Regeln der Technik sein wollen, müssen daher nach der Empfehlung des Baugerichtstags transparent erarbeitet werden. Sie müssen erstens wissenschaftlich richtig, zweitens unter realistischen Prüfbedingungen evaluiert und drittens in der Praxis über einen längeren Zeitraum eingesetzt und bewährt sein. Das DIN soll ebenso wie andere Herausgeber technischer Regelwerke wie zum Beispiel der Verein Deutscher Ingenieure (VDI), der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) oder die Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE) die Dokumentation über den Erarbeitungsprozess öffentlich zugänglich machen, so dass er nachvollzogen werden kann und rechtsstaatliche Bedenken ausgeräumt werden können. Von Normen, die die Gebäudesicherheit betreffen, soll nicht abgewichen werden dürfen. Solche Normen werden auch künftig zwingend sein und damit der Vertragsfreiheit entzogen.
Nach neuerer Rechtsprechung sind solche DIN-Normen ohnehin kein Mindeststandard, soweit sie lediglich den Qualitäts- und Komfortstandard betreffen. Schon heute können solche Komfort-Normen abbedungen werden, denn DIN-Normen tragen nach dem für den Gesetzesentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz wegweisenden Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorfs vom 9. Februar 2023 – 5 U 227/21- unter Einschränkung der bisherigen ständigen Rechtsprechung eben nur dann die Vermutung in sich, anerkannte Regeln der Technik zu sein, wenn sie einen entsprechenden Regelungszweck verfolgen.
Für die DIN 18015-2 über Art und Umfang der Mindestausstattung elektrischer Anlagen in Wohngebäuden bestehe diese Vermutungswirkung nach diesem Urteil nicht, soweit etwa durch Festlegung der Mindestanzahl an Steckdosen lediglich ein Qualitäts- und Komfort-Standard beschrieben werde. Infolgedessen sind künftig mehr und mehr flexible Lösungen gefragt. Technisch ist es etwa möglich, auch nachträglich über Sockelleisten einzelne Räume einer Wohnung mit mehr oder weniger Steckdosen nachzurüsten. Steckdosen müssen dank innovativer Startups nicht länger innerhalb der Wände verkabelt werden, sondern können im Baukastenprinzip leicht nachgerüstet werden. So kann an jedem beliebigen Punkt entlang einer Wand ein Stromanschluss justiert werden. Es bedarf dadurch im Ergebnis keiner Mindestanzahl an Steckdosen in Wohnungen und Wohngebäuden mehr. Vergleichbares gilt auch für die Bodenheizung, für die inzwischen ebenfalls innovative Startups praktisch nachträgliche Installationsmöglichkeiten anbieten.
Neue innovative Unternehmen wie die SurroundPower GmbH, ein Startup aus St. Gallen, bieten bereits jetzt flexible Lösungen an, einzelne Räume einer Wohnung auch im Nachhinein mit mehr Steckdosen auszustatten. Steckdosen müssen somit nicht länger innerhalb der Wände verkabelt werden, sondern können durch Sockelleisten im Baukastenprinzip leicht nachgerüstet werden. So kann an jedem beliebigen Punkt entlang einer Wand ein Stromanschluss justiert werden. Es bedarf dadurch im Ergebnis überhaupt keiner Mindestanzahl an Steckdosen in Wohnungen und Wohngebäuden mehr.
Das Gebäude-E-Gesetz verleiht der privatautonomen Abweichung von anerkannten Regeln der Technik, insbesondere aus DIN-Normen somit in der Konsequenz der gerichtlichen Rechtsfortbildung mehr Rechtssicherheit, und begünstigt dadurch nicht zuletzt auch die Neugründung und Entwicklung innovativer Unternehmen im Bereich des Bauwesens. Die Vorteile der Belebung des Marktes der am Bau Beteiligten Unternehmerinnen und Unternehmer dürfte somit die aufgezeigten Risiken bei weitem überwiegen.
Umgang mit der KESB
Während das Familienrecht im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im vierten von fünf Büchern ab § 1297 BGB behandelt wird, befasst sich das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) - das generell auch moderner und besser lesbar ist als das BGB - schon in seinem zweiten Teil ab Artikel 90 mit der Familie und über Hunderte von Artikeln insbesondere mit den Kindern.
Der Fokus auf Familie und Kind macht sich auch in der Behördenstruktur bemerkbar. Selten sind die Jugendämter in Deutschland Thema der öffentlichen Debatten, während in der Schweiz aufgrund der sehr hervorgehobenen, teilweise den Gerichten sogar übergeordneten Stellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) häufig darüber gesprochen wird. Manchen greift "die KESB" häufig viel zu spät ein, manchen aber auch viel zu früh und viel zu streng, so nach meinem persönlichen Empfinden. Hintergrund könnte nicht zuletzt eine globalsozialistische Agenda sein, den staatlichen Zugriff auf den Nachwuchs möglichst wirksam zu gewährleisten.
Durch die bedeutsame, den Gerichten zumindest gleichgordnete Stellung der KESB in der Schweiz wird nicht zuletzt auch Vorschub dazu geleistet, dass die schmutzige Wäsche bei Ehescheidungen weiterhin in der Behördenöffentlichkeit ausgetragen wird, wenn auch nicht mehr so sehr bei den Gerichten.
I. Vorgehen gegen unverhältnismäßige Maßnahmen der KESB
Während in der Schweiz dem freien Willen und der Privatautonomie des Einzelnen im Vergleich mit Deutschland generell mehr Wert beigemessen wird, greifen Schweizer Behörden im Falle von Kindern schneller zu und werden mitunter sogar übergriffig, so dass sich immer mehr Bürgerinnen und Bürger zur Wehr setzen.
Betroffen sind immer Familien, die nicht der Norm entsprechen, bei denen ein Elternteil oder ein Kind auffällig geworden ist. Gemessen wird dies aber letztlich an Standardvorstellungen etwa der eingesetzten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern. Vorschnell wird in der Praxis zu einstudierten theoretischen Schubladen gegriffen. Was in Berlin oder Bremen als Normalfamilie gelten könnte, ist in einigen Kantonen eher ein Fall für ein Besuchsverbot oder sogar eine Fremdplatzierung.
Wie etwa viele Menschen unschuldig in Haft sitzen, gibt es aber eben auch unverhältnismäßige Maßnahmen der KESB.
Ich empfehle in beiden Fällen ein zweigleisiges Vorgehen.
Man sollte zum einen - Gleis 1 - jeweils das beste aus der Situation machen, wozu insbesondere auch eine Befassung mit den Zielen der Behörde, ihren Leitlinien und ihrer Funktionsweise gehört, aber auch eine kritische Selbstreflexion der eigenen Person und Lage.
Zum anderen sind auf Gleis 2 die gegebenen Rechtsmittel auszuschöpfen, wobei Fristen unbedingt einzuhalten sind. Je besser man sich in die KESB hineinversetzen kann, umso höher die Aussicht darauf, sich von etwaigen unverhältnismäßigen Maßnahmen mithilfe der Rechtsmittel wieder befreien zu können. Je später Sie damit aber anfangen, umso mehr belastende Berichte und Informationen können sich bereits in der Akte Ihres Kindes angesammelt haben und umso schwerer fällt dann eine Überzeugung der maßgeblichen Stellen.
II. Der Kampf ums Kind: Neues Verschuldensprinzip?
Von Friedemann Schulz von Thun (Miteinander reden, Hamburg 1981) sind in Bezug auf die menschliche Kommunikation vier Ebenen differenziert worden. Sowohl auf Senderseite einer Botschaft als auch auf Empfängerseite gibt es in der Theorie
1. die Sach-Ebene,
2. die Beziehungsebene,
3. die Selbstoffenbarungsebene und
4. die Appell-Ebene.
Bei inkongruenter Vermischung oder Verwechslung dieser Ebenen der Kommunikation treten oft Störungen und Konflikte auf.
Das Modell von den Vier Ohren kann helfen, die jeweilige Situation zu klären und die Kooperation zu steigern, was in der Regel zu mehr Miteinander statt Gegeneinander führt. Wenn der Empfänger einer Nachricht also zum Beispiel rechtzeitig erkennt, dass der Sender lediglich sich selbst offenbart und keine Beziehungsbotschaft senden wollte, verbietet sich jegliche Aufregung.
Ebenfalls vier Ebenen werden bei Familien mit einem Kind oder mehreren Kindern unterschieden, und zwar
1. die Individual-Ebene,
2. die Paar-Ebene,
3. die Eltern-Ebene und
4. die Kindesebene.
Das Kindeswohl gebietet ein Gleichgewicht dieser Ebenen.
Zum Austragen eines Konfliktes darf nach diesem Modell das Kind niemals aus der Kindesebene in die Paar-Ebene geraten. Und die Eltern haben zu trennen zwischen der Paar-Ebene und der Eltern-Ebene. Wird das Kind in einen Ehestreit hineingezogen, droht ein Loyalitätskonflikt und damit eine Kindeswohlgefährdung.
In der Schweiz wurde im Jahre 2000 die verschuldensunabhängige Scheidung eingeführt (in Deutschland bereits 1977). Seither soll die Verschuldensfrage ohne Bedeutung für die gegenseitigen Ansprüche und auch Rechte und Pflichten gegenüber vorhandenen Kindern sein.
Ziel war es, unsägliche Rosenkriege und das öffentliche Wäschewaschen einzudämmen. Gerichte waren bis dato nicht selten dazu benutzt worden, die Partnerin oder den Partnern zu framen und zu diffamieren. Seitdem das individuelle Verhalten innerhalb einer Ehe - etwa mangelnde Treue, fehlende Zuwendung oder Suchtverhalten - für die Scheidung selbst bedeutungslos geworden ist, können sich die die Beteiligten besser auf die Sach- und Rechtsfragen fokussieren.
Im Bereich der elterlichen Obhut und elterlichen Sorge ist indessen eine Bedeutungszunahme des jeweiligen persönlichen Verhaltens zu beobachten und eine zunehmende Emotionalität entsprechender Auseinandersetzungen. Als Kompensation für die fehlende gerichtliche Bühne wird in der Schweiz die KESB als Austragungsort und Mittel der Katharsis benutzt. Wir erleben mithin ein Wiederaufleben des Verschuldensprinzips, wenn es um die Kinder geht.
III. Empfehlungen
Den Amtspersonen der KESB sind solche Dynamiken indessen vertraut. Wenn eine Anzeige bei der KESB der Paar-Ebene zugeordnet werden kann, ist ein Einschreiten nicht zu erwarten und auch nicht geboten. Grundsätzlich ist davon dringend abzuraten, die KESB als eine solche Bühne zu missbrauchen. Vorwürfe, die der Gegenpartei gemacht werden, fallen gerne auch auf den Sender zurück. Vertrauen Sie andererseits darauf, dass Strategien der Gegenseite, Sie als Elternteil zu verunglimpfen, schnell durchschaut werden und holen Sie nicht zum entsprechenden Gegenschlag aus.
Beistandspersonen ist mit größtem Respekt zu begegnen. Verabredungen sind penibel einzuhalten, etwaige Fragen möglichst korrekt, aber kurz und bündig wie in einem Verhör zu beantworten. Zeigen Sie Kooperations- und Verbesserungsbereitschaft, aber verwechseln Sie Beistandspersonen niemals mit einem persönlichen Coach. Während Sie beim Coach Ihre Ängste und Sorgen und andere persönlichen Themen in der Regel vertraulich und gefahrlos besprechen können, droht bei einer solchen Preisgabe gegenüber den Berichtspersonen der KESB schnell eine quasi medizinische Diagnose für die Akte, die Ihnen Ihre Erziehungsfähigkeit abspricht.
Staatskrise
Paradoxer Wunsch nach mehr Kontrolle
Bei den Montagsspaziergängen der Corona-Wissenden für die Einhaltung der Grundrechte und des Rechtsstaats 2020-2022 versammelten sich Menschen verschiedenster Couleur. Zumeist bin ich offenen, toleranten, herzlichen und politisch sozial und linksalternativ eingestellten Personen begegnet und ihnen nähergekommen. Graffiti-Künstler, Töpferei-Inhaberinnen, Naturheilpraktiker, Geistliche, Migrantinnen und Migranten, ambitionierte Politiker durchaus auch der AfD aber eben auch von der Linken und der neuen Basis-Partei und auch Rechtsanwaltskollegen.
Diese bunten und weltoffenen Versammlungen der Corona-Wissenden wurden von den GEZ-Medien schäbig als rechts verunglimpft. So organisierte die hierdurch verblendete Antifa aggressive Gegendemonstrationen und beschimpfte uns friedliche Spaziergänger als Antisemiten und Nazis, wurde dabei teilweise sogar handgreiflich. Während wir Kerzen in der Hand hielten und Friedenslieder aus den Sechzigern sangen, stürmte in Münster ein schwarzgekleideter Mob auf uns zu und jagte uns Angst ein. Ob es nur gespielt war - die Angreifer bremsten kurz vor dem Auftreffen auf unsere Versammlung ab, als ob sie auf das Dazwischentreten der Polizisten warteten - oder echt, kann ich bis heute nicht mit Sicherheit sagen.
Bei Corona ging es vor allem um Kontrolle. Wir Spaziergänger befürchteten etwa die Ersetzung des Bargelds durch digitale Zahlungsmethoden, die technisch leicht vom aktuellen Impfstatus abhängig gemacht werden können. Wenn also die angeordnete siebente Spritze fällig ist, wäre das Lösen einer Zugfahrkarte nicht mehr möglich. Wie inzwischen viele Bürgerinnen und Bürger erkannt haben, sind solche Gedanken durchaus ernstzunehmen. Sogar in der Swiss ID App ist als dritter Bereich die Gesundheitskarte angelegt, wenn auch - zumindest noch - nicht obligatorisch. Unsere Antennen waren also sensibel, einen Staat nach dem Muster von Orwells 1984 wollten wir nicht.
Durch die nicht weniger fragwürdige Propaganda in den sogenannten freien Medien, die seit 2020 einen enormen Aufschwung genommen haben, sind die meisten meiner damals hinzugewonnenen Freundinnen, Freunde und Bekannte nunmehr aber ebenfalls umgedreht worden. Jetzt wird auch von den meisten Corona-Wissenden mehr Kontrolle verlangt, um den angeblich so unkontrollierten Zustrom von Migranten zu begrenzen. Wer vorher also einen Überwachungsstaat zu verhindern versuchte, will jetzt die Grenzen aufrüsten und auf öffentlichen Plätzen Kameras installieren, obwohl gerade in jenen Kreisen auch bekannt ist, dass die Zuwanderung in Wahrheit bewusst herbeigeführt und gesteuert wird. Warum erkennen die Corona-Wissenden nicht diese Pradoxität?
Der Historiker und Transhumanist Yuval Harai ist für seinen Ausspruch berühmt, dass die Menschen hackable animals geworden seien. Für ein solches Hacking - also Eindringen in die jeweilige Persönlichkeit eines individuums und Umprogrammierung seines Fühlens und Denkens - benötigt man weder Mikro-Chips noch Graphen. Sondern es genügen die herrschenden Lügen und die Propaganda hierzu völlig aus.
Viertagesfiktion statt Dreitagesfiktion
Für Verwaltungsakte ab Neujahr 2025 beginnt die Frist nicht drei, sondern erst vier Tage nach Versand zuzüglich etwaiger Feiertage
Weil auch die Post in Deutschland dem Abbruch unterliegt und immer langsamer und seltener zustellt, in vielen Regionen am Montag gar nicht mehr, musste der Gesetzgeber 2024 handeln und hat mit Wirkung für Verwaltungsakte ab 2025 die berühmte Dreitagesfiktion um einen Tag verlängert, und zwar mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15. Juli 2024 (PostG).
Es gilt nunmehr in den öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften allüberall die Viertagesfiktion - etwa in § 15 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und insbesondere § 41 Absatz 2 Satz 1 und 2 VwVfG (Viertagesfiktion) oder § 4 Absatz 2 Satz 2 und § 5 Absatz 7 Satz 2 und § 5a Absatz 4 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ebenso wie in § 10 Absatz 4 Satz 4 des Asylgesetzes, in der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und im Sozialrecht.
Fortan gilt ein Bescheid somit erst am vierten Tag nach darin stehendem Datum als bekannt gemacht, und wenn der vierte Tag auf einen Samstag oder Feiertag fällt erst am darauffolgenden Werktag.
Bezüglich der Bescheide der von mir schon unter
und unter
https://immoanwalt.nrw/staatskrise/gez-zwangsabgabe-ist-illegitim
kritisierten GEZ-Festsetzungsbescheide - bei denen die Verbraucherzentralen nach Erfahrung meiner Mandanten das Handtuch werfen und jegliche Aussicht auf Erfolg opportun verneinen müssen, fragt es sich indessen, ob es nicht sogar fairerweise eine Zehntagesfiktion sein müsste. Denn die Differenzen zwischen dem Datum des jeweiligen Bescheids und dem Datum der jeweiligen Bekanntmachung variieren nachweislich zwischen drei und zehn Tagen.
Wichtig für die juristische Praxis ist, dass der Fristbeginn für jegliche Rechtsmittel - Widerspruch oder Klage - an die Bekanntmachung geknüpft ist, eine Klage also allein wegen Fristversäumnisses verloren werden kann. Wenn die GEZ-Bescheide also gewissermaßen vordatiert werden bzw. aufgrund intransparenter Umstände erst später zur Post aufgegeben werden, was die zum Teil auffällig langen vermeintlichen Postlaufzeiten nahelegen, bzw. der Unterschied zwischen dem Datum des jeweiligen Schreibens und dem Datum des Eingangs der Post bei den Adressaten, dann wird damit der Rechtsweg auch auf diese Weise rechtsstaatswidrig verkürzt.